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OLG Nürnberg, 05.07.2016 - 11 WF 832/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Weiden/Oberpfalz, 13.06.2016 - 2 F 330/16
- OLG Nürnberg, 05.07.2016 - 11 WF 832/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 Ta 61/09
Terminsgebühr - Einigungsgebühr - Vergleichsmehrwert
Auszug aus OLG Nürnberg, 05.07.2016 - 11 WF 832/16
Weil im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Einigung erst nach dem Abschluss des Vergleichs erfolgte (gleichwohl aber die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde), kommt es auch nicht auf die Frage an, ob allein der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs ein entsprechendes Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig machte und damit möglicherweise keine 1, 5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, sondern eine solche von 1, 0 nach Nr. 1003 VV-RVG zu erstatten gewesen wäre (zu dieser Frage etwa LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 4 Ta 61/09, juris). - OLG Köln, 30.09.2014 - 12 WF 107/14
Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 05.07.2016 - 11 WF 832/16
Im vorliegenden Verfahren kommt es dabei nicht darauf an, ob bei einem Mehrvergleich der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die genannten Gebühren aus dem Mehrwert des Vergleiches generell verlangen kann (vgl. hierzu zuletzt OLG Köln, FamRZ 2015, 1314; OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). - BGH, 09.06.2010 - XII ZB 75/10
Vergütungsfestsetzung für den Prozesskostenhilfeanwalt: Rechtsbeschwerde zum BGH
- OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
Verfahrenskostenhilfebewilligung im Verfahren auf Trennungsunterhalt: …
Auszug aus OLG Nürnberg, 05.07.2016 - 11 WF 832/16
Im vorliegenden Verfahren kommt es dabei nicht darauf an, ob bei einem Mehrvergleich der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die genannten Gebühren aus dem Mehrwert des Vergleiches generell verlangen kann (vgl. hierzu zuletzt OLG Köln, FamRZ 2015, 1314; OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).