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   OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15   

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OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15 (https://dejure.org/2015,36530)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2015 - 11 WF 888/15 (https://dejure.org/2015,36530)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 2015 - 11 WF 888/15 (https://dejure.org/2015,36530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des in einer Ehesache beigeordneten Rechtsanwalts für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 76 ; RVG § 48 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000
    Vergütung des in einer Ehesache beigeordneten Rechtsanwalts für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 767
  • FamRZ 2016, 659
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86

    Vergütung des in einem Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15
    Wurde außergerichtlich ein Streit beigelegt, der bereits bei Gericht anhängig war, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen (vgl. BGH NJW 1988, 494).

    Der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) entschiedene Fall betrifft indessen nicht die Frage der Vergütung für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem außergerichtlichen Mehrvergleich.

    Es kommt für die Vergütung auf die Streitbereinigung eines anhängigen Verfahrens an, nicht darauf, dass die Einigung mit einem gerichtlichen Vergleich erfolgt (Büttner/Wrobel/Sachs/Gottschalk/Dürbeck a.a.O.Randnr. 160, BGH NJW 1988, 494).

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2007 - 18 WF 104/06

    Gebührenrechtliche Folge des Mitwirkens eines im Scheidungsverfahren im Wege der

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der in einer Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt für die Erledigung einer Folgesache durch einen außergerichtlichen Vergleich eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Folgesache bei Gericht anhängig war (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 76 FamFG Randnr. 42 m.w.N.; Helms in Prütting-Helms, FamFG , 3. Auflage 2014, § 149 FamFG Randnr. 5 m.w.N., OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 133 , OLG Rostock, FamRZ 2008, 708 , OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 802).

    Nach Ansicht des Senats kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung Ansprüche gegen die Staatskasse nur geltend machen, wenn die außergerichtliche Streitbereinigung einen anhängigen Verfahrensgegenstand betrifft (so auch Büttner/Wrobel- Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, Randnr. 706; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 802, OLG Koblenz, 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 22.12.2014, 9 WF 1271/12).

  • OLG Rostock, 04.09.2007 - 11 WF 166/07

    Prozesskostenhilfebewilligung im Ehescheidungsverfahren: Erstreckung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der in einer Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt für die Erledigung einer Folgesache durch einen außergerichtlichen Vergleich eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Folgesache bei Gericht anhängig war (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 76 FamFG Randnr. 42 m.w.N.; Helms in Prütting-Helms, FamFG , 3. Auflage 2014, § 149 FamFG Randnr. 5 m.w.N., OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 133 , OLG Rostock, FamRZ 2008, 708 , OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 802).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 75/10

    Vergütungsfestsetzung für den Prozesskostenhilfeanwalt: Rechtsbeschwerde zum BGH

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15
    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, nicht statthaft ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1327 ).
  • OLG Zweibrücken, 25.01.2005 - 2 WF 9/05

    Prozesskostenhilfe im Verbundverfahren: Beantragung und Bewilligung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der in einer Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt für die Erledigung einer Folgesache durch einen außergerichtlichen Vergleich eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Folgesache bei Gericht anhängig war (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 76 FamFG Randnr. 42 m.w.N.; Helms in Prütting-Helms, FamFG , 3. Auflage 2014, § 149 FamFG Randnr. 5 m.w.N., OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 133 , OLG Rostock, FamRZ 2008, 708 , OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 802).
  • OLG Koblenz, 30.12.2015 - 7 WF 372/15

    Vergütung des Verfahrenskostenhilfeanwalts in einer Ehesache: Einigungsgebühr bei

    Der in einer Ehesache beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte kann für die außergerichtliche Streitbeilegung einer nicht gerichtsanhängigen Folgesache aus der Staatskasse keine Vergütung verlangen (Anschluss an OLG Koblenz 11. ZivS, FamRZ 2016, 659 und OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2014 - 9 WF 1271/12).

    Der Senat schließt sich der auch von anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Koblenz vertretenen Auffassung an, wonach der in einer Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen nach § 48 Abs. 3 RVG, die nicht anhängig waren, keine Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2015 - 11 WF 888/15 - bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2014 - 9 WF 1271/12 - so auch so auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, Randnr. 706; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 802).

    Die gesetzliche Regelung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass - systemwidrig - die Beiordnung des Rechtsanwalts auf außergerichtliche Tätigkeiten, die außergerichtliche (also nicht anhängige) Streitgegenstände betreffen, automatisch ausgedehnt werden soll (OLG Koblenz, - 11 WF 888/15 -, aaO).

  • OLG Oldenburg, 26.06.2023 - 13 WF 42/23

    Einigungsgebühr; Mehrvergleich Ehesache; Mehrvergleich Scheidungsfolgesachen;

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, nach der ein entsprechender Anspruch besteht (so auch OLG Bamberg, Beschl. v. 10.06.2021, 2 WF 61/21 , FamRZ 2021, 1652 f. , OLG Rostock, Beschl. v. 04.09.2007, 11 WF 166/07 , FamRZ 2008, 708 ; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 76 FamFG Rn. 27 ; K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt in BeckOK RVG (01.03.2023), § 48 Rn. 102; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Rn. 30; Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren, 2. Aufl., C. Rn.1077; Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. § 48 Rn. 99; anders OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.10.2007, 18 WF 104/06 , FamRZ 2008, 802 ff., OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2015, 11 WF 888/15 , FamRZ 2016, 659 ; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.12.2015, 7 WF 372/15 , FamRZ 2017, 318 f. ).
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