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   OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 11 Wx 155/05   

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https://dejure.org/2006,10918
OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 11 Wx 155/05 (https://dejure.org/2006,10918)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2006 - 11 Wx 155/05 (https://dejure.org/2006,10918)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. August 2006 - 11 Wx 155/05 (https://dejure.org/2006,10918)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Notargebühren für die Beurkundung des Vertrages über die Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft: Vereinbarkeit mit der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Kostenansatzes zur Beurkundung eines Einbringungsvertrages; Verstoß des Kostenansatzes gegen die sog. Gesellschaftssteuerrichtlinie; Bestimmung der von der europarechtlichen Gesellschaftssteuerrichtlinie betroffenen Gesellschaften; Zulässigkeit der ...

  • Judicialis

    EWGRL 335/69 Art. 10; ; EWGRL 335/69 Art. 12 Abs. 1 lit. b; ; EWGRL 335/69 Art. 12 Abs. 2 Satz 2; ; KostO § 36 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verstoss gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch Erhebung von Notargebühren bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.12.1997 - C-42/96

    Immobiliare SIF

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 11 Wx 155/05
    Als solche "Steuer" auf eine Einlage weist sie die gleichen Merkmale wie die Gesellschaftssteuer auf und ist daher nach Artikel 10 der Richtlinie im Grundsatz verboten (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.1997 - Rs. C-42/96 - "Immobiliare SIF", Tz. 30 f.).

    Sie ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten allgemein ermächtigt, neben der Gesellschaftssteuer, jedoch im Zusammenhang mit einer Einbringung in eine Gesellschaft, Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv in Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken steht (EuGH, Urteil vom 11.12.1997, Rs. C- 42/96 - "Immobiliare SIF", Tz. 35; EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04 - "Badischer Winzerkeller", Tz. 33).

    bb) Eine "Besitzwechselsteuer" im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 lit. b. der Richtlinie ist somit eine Steuer, die aufgrund allgemeiner und objektiver Merkmale auf alle oder die meisten Veräußerungen von Grundstücken und nicht nur ausschließlich oder hauptsächlich auf die Einlage von Grundstücken in Gesellschaften zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals erhoben werden (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 26.6.1997 in der Rechtssache C-42/96 - Tz. 33, 38).

    Dass sie nach nationalem Recht nicht als Steuer bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 26.6.1997 in der Rs. C-42/96, Tz. 36; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04, Tz. 35).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-264/04

    Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 11 Wx 155/05
    Sie ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten allgemein ermächtigt, neben der Gesellschaftssteuer, jedoch im Zusammenhang mit einer Einbringung in eine Gesellschaft, Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv in Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken steht (EuGH, Urteil vom 11.12.1997, Rs. C- 42/96 - "Immobiliare SIF", Tz. 35; EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04 - "Badischer Winzerkeller", Tz. 33).

    Ob die bei der Einbringung von Grundstücken in eine Erwerbsgesellschaft erhobenen Steuern höher sind als diejenigen, die auf alle anderen Eigentumsübertragungen von Privatpersonen oder Gesellschaften ohne Erwerbszweck erhoben werden, haben die nationalen Gerichte zu überprüfen (EuGH a.a.O. Tz. 37; EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04, Tz. 43 f.).

    Dass sie nach nationalem Recht nicht als Steuer bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 26.6.1997 in der Rs. C-42/96, Tz. 36; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04, Tz. 35).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 11 Wx 155/05
    Mit Beschluss vom 21.3.2002 hat der EuGH entschieden, dass die zur Staatskasse erhobenen Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht als Abgabe mit Gebührencharakter, sondern als " Steuer " im Sinne der Richtlinie anzusehen sind (EuGH vom 21.3.2002 - Rs. C-264/00, ZIP 2002, 663 = GmbHR 2002, 486 - "Gründerzentrum").
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