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   OLG Karlsruhe, 24.07.2002 - 11 Wx 26/02   

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https://dejure.org/2002,28143
OLG Karlsruhe, 24.07.2002 - 11 Wx 26/02 (https://dejure.org/2002,28143)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2002 - 11 Wx 26/02 (https://dejure.org/2002,28143)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 (https://dejure.org/2002,28143)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 -.

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2003 - 11 Wx 101/02 - sowie vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 - und der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 2002 - 11 T 342/02 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückzuverweisen.

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02

    Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 - den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

    Auf deren Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerentscheidung vom 3.11.2005 (1 BvR 691/03) die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.2.2003 -11 Wx 101/02 -sowie vom 24.7.2002 -11 Wx 26/02 -und den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2002 -11 T 342/02 -aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückverwiesen.
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