Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 24.07.2002 - 11 Wx 26/02 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 -.Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2003 - 11 Wx 101/02 - sowie vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 - und der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 2002 - 11 T 342/02 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückzuverweisen.
- OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 - den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. - OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben
Auf deren Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerentscheidung vom 3.11.2005 (1 BvR 691/03) die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.2.2003 -11 Wx 101/02 -sowie vom 24.7.2002 -11 Wx 26/02 -und den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2002 -11 T 342/02 -aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückverwiesen.