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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01   

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OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01 (https://dejure.org/2001,10850)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2001 - 11 Wx 3/01 (https://dejure.org/2001,10850)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. April 2001 - 11 Wx 3/01 (https://dejure.org/2001,10850)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Betreuervergütung, Erhöhter Stundensatz ohne Nachqualifizierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVormVG § 1 Abs. 3 § 2

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 117
  • Rpfleger 2001, 420
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Karlsruhe, 04.11.2002 - 11 Wx 52/02

    Vergütung des Berufsbetreuers: Bestellung eines Verfahrenspflegers für den

    Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, der Regelsatz trage den Schwierigkeiten bei der Betreuung der Betroffenen ausreichend Rechnung, die das Beschwerdegericht gebilligt hat, kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGHZ 145, 104, 112; Senat, Beschl. v. 5.4.2001 - 11 Wx 3/01).
  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

    Zum anderen hat die Härteregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG a.F. nicht den Zweck, den seit mindestens zwei Jahren vor dem Inkrafttreten des Berufsvormündervergütungsgesetzes tätigen Berufsbetreuern während der gesamten Dauer einer Nachqualifizierungsmaßnahme einen erhöhten Stundensatz einzuräumen; dagegen sprechen schon die unterschiedlichen Zeiträume in § 1 Abs. 3 BVormVG a.F. und § 2 BVormVG (vgl. näher OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117, 118).

    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 206/01

    Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BVormVG

    "Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2002 - 19 Wx 37/01

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz während der landesrechtlichen

    b) Die Zubilligung der erhöhten Vergütung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für bis zum 30.6.2001 reichende Zeiträume setzt nach einhelliger Auffassung nicht voraus, dass der Betreuer eine Nachqualifizierung nach § 2 BVormVG durchführen will (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; BayObLG, FGPrax 2000, 146).
  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Neben dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG sowie den Aufgaben der Betreuungsvereine und den hierfür zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln kann deshalb für die Bemessung der Dauer eines Härteausgleichs insbesondere von Bedeutung sein, in welchem Ausmaß der Betreuungsverein Personal für die Tätigkeit als Vereinsbetreuer vorhält, welche Kostenlast unter Nichtberücksichtigung der allgemeinen Verwaltungskosten (§ 1908e Abs. 1 Satz 2 BGB) für ihn damit verbunden ist, in welchem Umfang der Einsatz von Vereinsbetreuern, speziell für die Betreuung vermögender Betreuter, seine Einkommenssituation geprägt hat, welche Anstrengungen und welche Zeit die Anpassung der strukturellen Organisation, des Verwaltungs- und Sachaufwands an die durch die Änderung des Vergütungsrechts bedingte Minderung der Einkünfte erfordert und inwieweit die entsprechenden Bemühungen bereits Erfolg hatten (vgl. auch OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117/118).
  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Den erhöhten Stundensatz kann auch ein Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung durchführt (BayObLGZ 2000, 136; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 12.03.2001 - 11 Wx 3/01   

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https://dejure.org/2001,13345
OLG Naumburg, 12.03.2001 - 11 Wx 3/01 (https://dejure.org/2001,13345)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.03.2001 - 11 Wx 3/01 (https://dejure.org/2001,13345)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12. März 2001 - 11 Wx 3/01 (https://dejure.org/2001,13345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuchverfahren; Aussetzung; Grundstückseigentum; Eintragung ins Grundbuch; Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • Judicialis

    GVO § 1 Abs. 4; ; GBO § 18; ; GBO § 16 Abs. 1; ; GBO § 78; ; GBO § 18 Abs. 1; ; GBO § 17; ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Zur Zulässigkeit der Aussetzung des Eintragungsverfahrens beim Grundbuchamt wegen fehlender Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 13.12.1989 - 20 W 480/89
    Auszug aus OLG Naumburg, 12.03.2001 - 11 Wx 3/01
    Denn es ist anerkannten Rechts, dass eine Aussetzung eines Grundbucheintragungs-Antragsverfahrens oder die Zurückstellung der Entscheidung über einen Eintragungsantrag nicht zulässig ist, weil ein Eintragungsantrag durch die Eintragung oder durch Zurückweisung des Antrags oder durch Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zu erledigen ist und eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Zurückstellung dem so geregelten Gang des Eintragungsverfahrens, auch im Hinblick auf § 17 GBO, widerspräche, schließlich auch deshalb, weil es Sache des Antragstellers ist, grundsätzlich bereits mit der Antragstellung die für die beantragte Eintragung erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchamt vorzulegen (OLG Frankfurt, MDR 1990, 557; Demharter, GBO-Kommentar, 23. Auflage, § 1 Rn. 53; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 7. Auflage, § 18 Rn. 20).
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