Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gebühren für die notarielle Beurkundung von Änderungen in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Verbot von Gebühren für nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschriebener Beurkundung von Rechtsgeschäften; Verständnis von Gebühren als ...
- Judicialis
EWGRL 335/69 Art. 10; ; EWGRL 335/69 Art. 12 Abs. 1 lit. e; ; GmbHG § 55 Abs. 1; ; KostO § 18; ; KostO § 36 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gebühr für Beurkundung einer Übernahmeerklärung gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG - Verstoß gegen Gesellschaftssteuerrichtlinie?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 29.01.2004 - 3 T 54/03
- OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04
Gebühren für die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften unterfallen nur dann dem Verbotstatbestand des Art. 10 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie), wenn die Beurkundung nach nationalem Recht zwingend vorgeschrieben ist (Fortführung von OLG Karlsruhe, Beschl. vom 9.5.2003 - 11 Wx 120/00).Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH bereits entschieden hat, können Gebühren für die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften nur dann dem Verbotstatbestand des Artikel 10 der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterfallen, wenn die Beurkundung nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (Beschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 -, OLGR 2003, 365, 366 f.).
- BayObLG, 29.03.2000 - 3Z BR 11/00
Geschäftswert für das Verfahren zur Ergänzung des Aufsichtsrats
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04
Sie wird deshalb vom Verbotstatbestand der Gesellschaftssteuerrichtlinie nicht erfasst (ebenso LG Stuttgart Justiz 2001, 213, 214; BayObLG FGPrax 2000, 129; Görk, DNotZ 1999, 851, 869 f.). - EuGH, 21.03.2002 - C-264/00
Gründerzentrum
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04
Mit Beschluss vom 21.03.2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe als "Steuer" im Sinne der Richtlinie anzusehen sind (EuGH vom 21.03.2002 - Rs. C-264/00, ZIP 2002, 663 - "Gründerzentrum"). - EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
Modelo
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04
Als "Steuern oder Abgaben" sowie als "Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann", können solche Gebühren nur dann verstanden werden, wenn das nationale Recht eine notarielle Beurkundung zwingend vorschreibt und damit zur Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft macht (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.1997 - Rs. C - 188/95 - "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz 22; EuGH, Urteil vom 29.09.1999 - Rs. C - 56/98 - "Modelo", ZIP 1999, 1681, 1683, Tz 25 f.). - EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04
Als "Steuern oder Abgaben" sowie als "Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann", können solche Gebühren nur dann verstanden werden, wenn das nationale Recht eine notarielle Beurkundung zwingend vorschreibt und damit zur Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft macht (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.1997 - Rs. C - 188/95 - "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz 22; EuGH, Urteil vom 29.09.1999 - Rs. C - 56/98 - "Modelo", ZIP 1999, 1681, 1683, Tz 25 f.).