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   OLG Karlsruhe, 14.06.2007 - 11 Wx 77/07   

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https://dejure.org/2007,33375
OLG Karlsruhe, 14.06.2007 - 11 Wx 77/07 (https://dejure.org/2007,33375)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2007 - 11 Wx 77/07 (https://dejure.org/2007,33375)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 11 Wx 77/07 (https://dejure.org/2007,33375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62; FGG § 12
    D (A), Abschiebungshaft, Haftdauer, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgebot, Strafhaft, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 03.08.2005 - 34 Wx 79/05

    Gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.06.2007 - 11 Wx 77/07
    Die Haft ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (Senat, Beschluss vom 11.05.1998, InfAuslR 1998, 463; vom 09.11.1999, InfAuslR 2000, 234; vom 03.02.2000, InfAuslR 2000, 235; OLG Düsseldorf AuAS 1996, 258; OLG München FGPrax 2005, 276).
  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 71/06

    Verfahrensgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei Beendigung der Haft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.06.2007 - 11 Wx 77/07
    Denn Verzögerungen in der Zusammenarbeit von Behörden dürfen im Allgemeinen nicht zu Lasten des inhaftierten Ausländers gehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.08.2006 - 34 Wx 71/06).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2009 - 11 Wx 38/09

    Abschiebungshaftverfahren: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei

    Die Haft ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 11 Wx 77/07, InfAuslR 2007, 356 m.w.N.).
  • LG Bochum, 14.07.2010 - 7 T 266/10

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht einer sich ohne Visum in Deutschland

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es in solchen Fällen, die Verbüßung der Strafhaft abzuwarten und den Betroffenen danach in Abschiebungshaft zu nehmen, es sei denn, die Ausländerbehörde hat sich zuvor vergeblich darum bemüht, gemäß § 456 a StPO eine Abschiebung aus der Strafhaft heraus zu erreichen und so eine zusätzliche Inhaftierung zu vermeiden (vgl. auch OLG Rostock, Beschl. v. 02.08.2005, 3 W 85/05; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.06.2007, 11 Wx 77/07, zitiert nach Juris).
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