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   VGH Bayern, 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166   

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VGH Bayern, 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 (https://dejure.org/2010,69195)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 (https://dejure.org/2010,69195)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2010 - 11 ZB 08.3166 (https://dejure.org/2010,69195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einmalige Verkehrsteilnahme mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 ‰;Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166
    Obwohl es grundsätzlich Aufgabe des Rechtsschutzsuchenden ist, diejenigen Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO, auf die er sich berufen will, hinreichend deutlich zu benennen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, wenn auf Seite 5 der Antragsbegründung vom 11. Dezember 2008 ausgeführt wird, das erstinstanzliche Urteil enthalte in einem der tragenden Entscheidungsgründe insoweit einen rechtlichen Fehler, als das Verwaltungsgericht der Begründung des Beklagten gefolgt sei, obwohl die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1, 21 â?° deutlich unter dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) genannten Schwellenwert von 1, 6 â?° gelegen habe.

    Der Verordnungsgeber war deshalb nicht gehindert, in der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung die Voraussetzungen, unter denen medizinisch-psychologische Gutachten zur Abklärung von Fahreignungszweifeln gefordert werden dürfen, die aus einer Alkoholproblematik resultieren, abweichend von der Weisungslage zu regeln, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) wiedergegeben hat.

  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 23.62

    Auszahlung und Rückabwicklung eines Arbeitsplatzdarlehens - Verletzung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166
    Erhebt der Rechtsschutzsuchende eine solche Vorfrage später zum eigentlichen Klagegegenstand, so liegt darin eine bloße Beschränkung des Rechtsschutzziels im Sinn von § 264 Nr. 2 ZPO, bei der der Streitgegenstand in seinem Wesenskern unverändert bleibt (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG vom 19.6.1968 BVerwGE 30, 46/50).
  • VGH Bayern, 06.02.2008 - 11 CE 07.3089

    Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 123 VwGO; Bezugnahme auf

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 6. Februar 2008 (Az. 11 CE 07.3089) zurück.
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 11 BV 14.2738

    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach

    Daher müssen in den Fällen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme von Alkoholmissbrauch sprechen, d. h. es müssen zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1, 6 %o BAK bzw. 0,8 mg/l AAK Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2013 - 2 A 1891/12

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau einer Tankstelle auf

    Umdrucks, vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 39, und vom 18. Januar 2010 - 12 E 158/09 -, juris Rn. 5; OVG M.-V., Beschluss vom 30. Juni 2009 - 2 L 167/06 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2008 - 11 ZB 08.3166 -, juris Rn. 8.
  • VG Regensburg, 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Alkoholmissbrauch

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 22.10.2007 - 11 C 07.2311 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 11 CE 09.505 - juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 29; vgl. auch VG München, U.v. 27.9.2011 - M 1 K 11.2974 - juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 16.12.2011 - W 6 K 11.134 - juris Rn. 24 f.) hat sich die Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV am Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zu orientieren.
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