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   VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307   

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VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307 (https://dejure.org/2010,69627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307 (https://dejure.org/2010,69627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2010 - 11 ZB 09.2307 (https://dejure.org/2010,69627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    FahrtenbuchauflageJedenfalls keine Verpflichtung zur Einvernahme des Halters als Zeugen bei Wegfall der Rechtsstellung als Betroffener erst unmittelbar vor dem Ablauf der Verjährungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Denn Zeuge kann nicht sein, wer Beschuldigter (bzw. - im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren - Betroffener) ist (vgl. BGH vom 18.10.1956 BGHSt 10, 8; Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Stand 1.7.1985, RdNr. 12 vor § 48; Roxin, Strafverfahrensrecht, 20. Aufl. 1987, § 26 III.1; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, RdNr. 4 zu § 59).

    Die prozessuale Rechtsstellung, "Beschuldigter" (bzw. "Betroffener") zu sein, kommt einer Person dann zu, wenn ein zuständiger Träger öffentlicher Gewalt ein Ermittlungsverfahren gegen sie "gerade als Beschuldigten betreibt" (BGH vom 18.10.1956, a.a.O, S. 12).

  • VGH Bayern, 02.05.2006 - 11 CS 05.1825
    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es bisher offen gelassen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.8.2009 DAR 2009, 597) zu folgen ist, der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, müsse dann notwendig als Zeuge einvernommen werden, wenn feststeht, dass er als Täter des aufzuklärenden Delikts ausscheidet (vgl. z.B. BayVGH vom 6.5.2010 Az. 11 ZB 09.2947 RdNr. 9), oder ob nicht vielmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.10.1987 DAR 1988, 68) beizutreten ist, wonach es von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, ob der Halter förmlich als Zeuge befragt werden muss (so auch BayVGH vom 2.5.2006 Az. 11 CS 05.1825, S. 8 AU).

    Der Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, kann deshalb erst dann als Zeuge einvernommen werden, wenn die für die Durchführung des Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständige Stelle zu erkennen gegeben hat, dass sie das Verfahren nicht mehr gegen ihn als Beschuldigten bzw. Betroffenen betreibt (vgl. BayVGH vom 2.5.2006, a.a.O., S. 6 f. AU).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 10 S 1499/09

    Verpflichtung der Bußgeldbehörde zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es bisher offen gelassen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.8.2009 DAR 2009, 597) zu folgen ist, der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, müsse dann notwendig als Zeuge einvernommen werden, wenn feststeht, dass er als Täter des aufzuklärenden Delikts ausscheidet (vgl. z.B. BayVGH vom 6.5.2010 Az. 11 ZB 09.2947 RdNr. 9), oder ob nicht vielmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.10.1987 DAR 1988, 68) beizutreten ist, wonach es von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, ob der Halter förmlich als Zeuge befragt werden muss (so auch BayVGH vom 2.5.2006 Az. 11 CS 05.1825, S. 8 AU).
  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 11 CS 07.2210

    Fahrtenbuchauflage; Unmöglichkeit der Fahrerermittlung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Da durch die Forderung nach Führung eines Fahrtenbuches u. a. verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für das von ihm begangene Unrecht nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. z.B. BVerwG vom 17.12.1982 BayVBl 1983, 310; BayVGH vom 18.3.2008 Az. 11 CS 07.2210 RdNr. 11; vom 30.8.2010 Az. 11 CS 10.1464, S. 4 AU).
  • VGH Bayern, 30.08.2010 - 11 CS 10.1464

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Da durch die Forderung nach Führung eines Fahrtenbuches u. a. verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für das von ihm begangene Unrecht nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. z.B. BVerwG vom 17.12.1982 BayVBl 1983, 310; BayVGH vom 18.3.2008 Az. 11 CS 07.2210 RdNr. 11; vom 30.8.2010 Az. 11 CS 10.1464, S. 4 AU).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Da durch die Forderung nach Führung eines Fahrtenbuches u. a. verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für das von ihm begangene Unrecht nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. z.B. BVerwG vom 17.12.1982 BayVBl 1983, 310; BayVGH vom 18.3.2008 Az. 11 CS 07.2210 RdNr. 11; vom 30.8.2010 Az. 11 CS 10.1464, S. 4 AU).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 162.87

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Unmöglichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es bisher offen gelassen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.8.2009 DAR 2009, 597) zu folgen ist, der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, müsse dann notwendig als Zeuge einvernommen werden, wenn feststeht, dass er als Täter des aufzuklärenden Delikts ausscheidet (vgl. z.B. BayVGH vom 6.5.2010 Az. 11 ZB 09.2947 RdNr. 9), oder ob nicht vielmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.10.1987 DAR 1988, 68) beizutreten ist, wonach es von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, ob der Halter förmlich als Zeuge befragt werden muss (so auch BayVGH vom 2.5.2006 Az. 11 CS 05.1825, S. 8 AU).
  • VGH Bayern, 06.05.2010 - 11 ZB 09.2947

    Obliegenheit zur Feststellung der Identität des Fahrzeugführers vor

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es bisher offen gelassen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.8.2009 DAR 2009, 597) zu folgen ist, der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, müsse dann notwendig als Zeuge einvernommen werden, wenn feststeht, dass er als Täter des aufzuklärenden Delikts ausscheidet (vgl. z.B. BayVGH vom 6.5.2010 Az. 11 ZB 09.2947 RdNr. 9), oder ob nicht vielmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.10.1987 DAR 1988, 68) beizutreten ist, wonach es von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, ob der Halter förmlich als Zeuge befragt werden muss (so auch BayVGH vom 2.5.2006 Az. 11 CS 05.1825, S. 8 AU).
  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 19.56

    Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches

    Die bisherige Rechtsprechung des Senats hatte andere Fallgestaltungen zur Grundlage, bei denen der Fahrzeughalter jeweils nicht hinreichend mitgewirkt hatte, um die Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2010 - 11 ZB 09.2307 - juris Rn. 15; B.v. 30.8.2010 - 11 CS 10.1464 - juris Rn. 10; B.v. 18.3.2008 - 11 CS 07.2210 - juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 05.03.2015 - 6 K 7123/13

    Zu den Erfolgsaussichten der Fahrzeugführerermittlung in Rumänien

    vgl. BVewG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7 (=BayVBl. 1983, 310); BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 11 ZB 09.2307 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 A 2235/13 -, amtl.
  • VG Düsseldorf, 25.08.2016 - 6 K 3287/16

    Fahrtenbuchauflage; Verhältnismäßigkeit; Taxiunternehmer; Schichtzettel;

    Im Hinblick darauf, dass der Zweck der Fahrtenbuchauflage unter anderem darin besteht, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, dass Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt und geeignete Maßnahmen gegen sie ergriffen werden können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1980 - 7 B 82.79 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 11 ZB 09.2307 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 A 2235/13 -,Seite 5 des Beschlussabdrucks; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO, Rn. 2, steht der Fahrzeugführer im Sinne des § 31a StVZO erst dann fest, wenn die Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift von der Ordnungswidrigkeitenbehörde geahndet, also ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann.
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