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   VGH Bayern, 12.08.2013 - 11 ZB 11.2200   

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https://dejure.org/2013,22437
VGH Bayern, 12.08.2013 - 11 ZB 11.2200 (https://dejure.org/2013,22437)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2013 - 11 ZB 11.2200 (https://dejure.org/2013,22437)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2013 - 11 ZB 11.2200 (https://dejure.org/2013,22437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung und tätlicher Beleidigung;Neuerteilung der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis nach Verzicht;Zuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.09.1981 - 7 B 188.81
    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2013 - 11 ZB 11.2200
    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der anderweitigen gerichtlichen Feststellungen bestehen, insbesondere, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machen (BVerwG, U.v. 28.9.1981 - 7 B 188/81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 108 Rn. 21).
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 11 BV 14.2738

    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 11 BV 15.1589

    Erfolgloser Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
  • VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452

    Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).

    Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des strafrichterlich festgestellten Sachverhalts ergeben sich auch nicht daraus, dass das Geständnis des Verurteilten und das Ergebnis des Verfahrens auf einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1992 a.a.O. und BayVGH, B.v. 12.8.2013 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 11 ZB 15.2682

    Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
  • VG Bayreuth, 09.09.2014 - B 1 K 13.811

    Polizeiliche Gewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Platzverweises

    Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der anderweitigen gerichtlichen Feststellungen bestehen, insbesondere, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.9.1981 - 7 B 188/81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; und B.v. 11.02.2014 - 2 B 37/12 - BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 11 ZB 11.2200).
  • VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung im

    Dabei entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren in § 3 Abs. 4 StVG grundsätzlich von dem in einem rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt, an dem sich der Betroffene festhalten lassen muss, ausgehen müssen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 11 ZB 15.2682 m.w.N; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 19.10.2015 - 11 C 15.1987

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt)

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - juris; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
  • VG München, 14.09.2020 - M 26b S 20.3486

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Vielmehr können sie grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
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