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   VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366   

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VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366 (https://dejure.org/2015,6368)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366 (https://dejure.org/2015,6368)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2015 - 11 ZB 14.2366 (https://dejure.org/2015,6368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen; Lärmschutz; Zumutbarkeit; Ermessensausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reduzierung der Verkehrsbelastung eines Grundstücks durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen; Schutz eines Grundstückseigentümers vor Verkehrslärm; Voraussetzung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs

  • rewis.io

    Immissionsgrenzwerte, Ermessensausübung, Verwaltungsgerichte, Zumutbarkeitsschwelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reduzierung der Verkehrsbelastung eines Grundstücks durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen; Schutz eines Grundstückseigentümers vor Verkehrslärm; Voraussetzung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen; keine

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat (BayVGH, U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25 ff., B.v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 18, B.v. 10.3.2015 - 11 ZB 14.1910 und 11 ZB 14.1991 - juris Rn. 8; vgl. auch HessVGH, U.v. 19.2.2014 - 2 A 1465.13 - juris Rn. 18).

    Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234/240; B.v. 18.10.1999 - 3 B 105.99 - NZV 2000, 386; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25).

    Sie hat berücksichtigt, dass die Wohnruhe grundsätzlich ein besonderes schutzwürdiges Anliegen ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 a.a.O. Rn. 34), und das Bedürfnis des Klägers nach Wohnruhe mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Ermessensüberlegungen einbezogen und mit den übrigen privaten oder öffentlichen Interessen auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung abgewogen.

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Dies gilt etwa dann, wenn - wie hier - eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen vorliegen, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234/239; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 692; Rebler in Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 45 StVO Rn. 36).

    Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234/240; B.v. 18.10.1999 - 3 B 105.99 - NZV 2000, 386; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).
  • BVerwG, 18.10.1999 - 3 B 105.99

    Zum Anlieger-Lärmschutz durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234/240; B.v. 18.10.1999 - 3 B 105.99 - NZV 2000, 386; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Hat das Ausgangsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Erwägungen gestützt, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur vor, wenn die fristgemäß dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Entscheidungsergebnis durchschlagen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 12).
  • VGH Bayern, 11.05.1999 - 11 B 97.695
    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat (BayVGH, U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25 ff., B.v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 18, B.v. 10.3.2015 - 11 ZB 14.1910 und 11 ZB 14.1991 - juris Rn. 8; vgl. auch HessVGH, U.v. 19.2.2014 - 2 A 1465.13 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 ZB 14.1910

    Anspruch eines Straßenanliegers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat (BayVGH, U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25 ff., B.v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 18, B.v. 10.3.2015 - 11 ZB 14.1910 und 11 ZB 14.1991 - juris Rn. 8; vgl. auch HessVGH, U.v. 19.2.2014 - 2 A 1465.13 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 ZB 14.1991

    Anspruch eines Straßenanliegers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat (BayVGH, U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25 ff., B.v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 18, B.v. 10.3.2015 - 11 ZB 14.1910 und 11 ZB 14.1991 - juris Rn. 8; vgl. auch HessVGH, U.v. 19.2.2014 - 2 A 1465.13 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 27.02.2015 - 11 ZB 14.309

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
    Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat (BayVGH, U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25 ff., B.v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 18, B.v. 10.3.2015 - 11 ZB 14.1910 und 11 ZB 14.1991 - juris Rn. 8; vgl. auch HessVGH, U.v. 19.2.2014 - 2 A 1465.13 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 12.04.2016 - 11 B 15.2180

    Rechtswidrige Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

    Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - juris; BayVGH, B. v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris) dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.
  • VGH Bayern, 19.04.2022 - 11 ZB 21.1079

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Lärmbelastung

    Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 24; B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 10).

    Dieses Vorbringen setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das ein Durchfahrtsverbot für Lkw angesichts des geringen Lkw-Anteils als ungeeignet zur spürbaren Reduzierung des Lärms angesehen hat (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 18), bereits nicht hinreichend substantiiert auseinander und zeigt keinen Ermessensfehler auf.

  • VG Ansbach, 19.02.2021 - AN 10 K 18.01150

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Verkehrslärmbelastung

    Über die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hinaus müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt sein, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 10; s. zum Ganzen BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 26).

    Dazu bedürfe es eines höheren Schwerverkehrsanteils (von etwa 10 Prozent), der in der R. straße weder tags noch nachts vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840

    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und

    Über die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hinaus müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sein, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1843

    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und

    Über die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hinaus müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sein, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1842

    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und

    Über die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hinaus müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sein, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 10).
  • VG Koblenz, 01.07.2020 - 2 K 986/19

    Keine verkehrsbehördlichen Maßnahmen zur Lärmreduzierung für Koblenz-Rübenach

    RP, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O., m. w. N.; HessVGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 A 1465/13 -, juris, Rn. 18 sowie BayVGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 11 ZB 14.2366 -, juris, Rn. 10 m. w. N.).
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