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   VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271   

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VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271 (https://dejure.org/2015,39659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271 (https://dejure.org/2015,39659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 11 ZB 15.2271 (https://dejure.org/2015,39659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund Alkoholabhängigkeit

  • rewis.io

    Kein Ermessen bei Gutachtensanordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund Alkoholabhängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 11 ZB 15.1591 - juris; B. v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris).

    Solange eine Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist, kann sie für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verwertet werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 26) und es ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

  • VGH Bayern, 22.06.2012 - 11 ZB 12.837

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    Es liegt mit der Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im November 2006 auch keine Zäsur vor, die die Tat aus dem Jahr 2005 unverwertbar machen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15).

    § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV sind so zu verstehen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 a. a. O. Rn. 17; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

  • VGH Bayern, 31.10.2014 - 11 CS 14.1627

    Verwertbarkeit länger zurückliegender Zuwiderhandlungen im Verkehr unter

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 11 ZB 15.1591 - juris; B. v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    Solche Zweifel bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).
  • VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551

    Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV sind so zu verstehen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 a. a. O. Rn. 17; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).
  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 11 CS 15.1499

    Fahrerlaubnisentziehung; Trunkenheitsfahrten; Tilgungsfristen; Hemmung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 11 ZB 15.1591 - juris; B. v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).
  • VGH Bayern, 30.09.2015 - 11 ZB 15.1591

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug; Anordnung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 11 ZB 15.1591 - juris; B. v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris).
  • VGH Bayern, 16.09.2020 - 11 CS 20.1061

    Zugriff auf Alttatsachen bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis

    Die vorliegende Sachverhaltskonstellation unterscheide sich von derjenigen, die dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Dezember 2015 (11 ZB 15.2271) zugrunde gelegen habe.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie - wie hier aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen - im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. nicht tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde setzen weder das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 noch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im selben Monat eine Zäsur mit der Folge, dass die zeitlich davorliegende Tat aus dem Jahr 2015 nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 18; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15; B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 39 ff.).

    Der erkennende Senat hat aus § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV geschlossen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 a.a.O. Rn. 18; B.v. 22.6.2012 a.a.O. Rn. 17, B.v. 6.5.2008 a.a.O. Rn. 48).

  • VGH Bayern, 03.11.2021 - 11 CS 21.1000

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Hinsichtlich der Fahrt unter Cannabiseinfluss, die in das Fahreignungsregister einzutragen war (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG, § 40 FeV, Anl. 13 lfd. Nr. 2.2.2 zur FeV), folgt dies daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung Taten verwertbar sind und dem Betroffenen vorgehalten werden können, solange sie - wie hier nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG - im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 39 ff.; B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.09.2020 - 11 CS 20.1234

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines

    Hinsichtlich der Fahrt unter Cannabiseinfluss, die in das Fahreignungsregister einzutragen war, folgt dies daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung Taten verwertbar sind und dem Betroffenen vorgehalten werden können, solange sie - wie hier aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen - im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 39 ff.; B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 15.09.2020 - 6 A 572/20

    Fahrerlaubnisentziehung; Gutachtensanordnung bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch;

    Wie auch der Kläger nicht verkennt, findet die Annahme, ein positives Gutachten vor Neuerteilung stelle eine Zäsur dar, in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV keine Stütze (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 18. Oktober 2016 - 11 ZB 16.1493 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 11 ZB 15.2271 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 22. Juni 2012 - 11 ZB 12.837 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 24.01.2022 - 11 CS 21.2810

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im

    Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 9. Dezember 2013 setzt keine Zäsur mit der Folge, dass die zeitlich davorliegende Tat nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2020 a.a.O. Rn. 19; B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 18; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 39 ff.; SächsOVG, B.v. 15.9.2020 - 6 A 572/20 - juris Rn. 7; Siegmund a.a.O. Rn. 70).
  • VG Augsburg, 13.11.2019 - Au 7 S 19.1015

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen

    Das Landratsamt durfte die damalige Trunkenheitsfahrt, obwohl sie fast dreizehn Jahre zurücklag, noch zu Ungunsten des Antragstellers verwerten, da die Entscheidung des Amtsgerichts ... zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (21.1.2019) noch nicht tilgungsreif und noch im Fahreignungsregister eingetragen war (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20/15 - NJW 2017, 1765-1769, juris; BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris).
  • VG Würzburg, 26.09.2016 - W 6 S0 16.933

    Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen - Erfolgloser

    Die vom Gesetzgeber festgelegten Tilgungs- und Verwertungsfristen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris).
  • VGH Bayern, 20.09.2022 - 11 ZB 22.1463

    Fahrerlaubnisentziehung - Nichtbeibringung MPU-Gutachten nach Fahrten unter

    Solange eine Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist, kann sie für die Beurteilung der Fahreignung verwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 17).
  • VG Würzburg, 26.09.2016 - W 6 KO 16.932

    Fahrerlaubnis, Prozesskostenhilfe, Freiheitsstrafe, Bescheid, Trunkenheitsfahrt,

    Die vom Gesetzgeber festgelegten Tilgungs- und Verwertungsfristen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris).
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