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   VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505   

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https://dejure.org/2017,16242
VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505 (https://dejure.org/2017,16242)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.04.2017 - 11 ZB 17.505 (https://dejure.org/2017,16242)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. April 2017 - 11 ZB 17.505 (https://dejure.org/2017,16242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 1; BV Art. 91 Abs. 1; VwGO § 101, § 108 Abs. 2, § 152a
    Erfolglose Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung

  • rewis.io

    Erfolglose Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörungsrüge; Berufung; rechtliches Gehör; inhaltliche Richtigkeit; mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de

    Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen" zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ihre rechtzeitigen und möglicherweise erheblichen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall erachtete der Senat - wie regelmäßig in einem Berufungszulassungsverfahren - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da der Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, geklärt war und nur das innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Vorgetragene zu berücksichtigen ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 a.a.O. Rn. 48).

  • BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16

    Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Damit zeigen die Klägerinnen keinen Gehörsverstoß auf, denn aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 9) und eine prozesstaktische Hilfestellung zu Gunsten eines Verfahrensbeteiligten verbietet sich ohnehin (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 47; Breunig in BeckOK VwGO, § 86 Rn. 94).

    Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.).

  • VG München, 06.07.2016 - M 23 K 15.4389

    Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2017 (11 ZB 16.1886), mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 (M 23 K 15.4389) abgelehnt wurde, ist unbegründet.
  • BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 53.09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerwG, B.v. 8.6.2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und v. 3.7.2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 3.13

    Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Im Übrigen kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG, B.v. 20.3.2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.2014 - 8 B 20.14

    Beweiswürdigung hinsichtlich Schreibens der Südafrikanischen Militärmission zur

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerwG, B.v. 8.6.2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und v. 3.7.2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 11 ZB 16.1886

    Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge - Nachweis der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2017 (11 ZB 16.1886), mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 (M 23 K 15.4389) abgelehnt wurde, ist unbegründet.
  • BVerwG, 25.09.2013 - 1 B 8.13

    Gehörsrüge; Vertagungsantrag; Entscheidungsgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 ZB 17.505
    Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16).
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Sie steht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 3 VwGO vielmehr im Ermessen des Gerichts, wobei in einem Berufungszulassungsverfahren - wovon auch der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht - regelmäßig eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (so auch OVG München, Beschluss vom 25. April 2017 - 11 ZB 17.505, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2008 - 10 LA 73/08, juris Rn. 8; BayVerfGH, Beschluss vom 23. September 2015 - Vf. 38-VI-14, juris Rn. 48; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 84; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 76; Roth in BeckOK-VwGO, Stand 1. Juli 2017, § 124a Rn. 81; jeweils mwN; siehe ferner Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 121).
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