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   VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964   

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VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964 (https://dejure.org/2022,12830)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964 (https://dejure.org/2022,12830)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2022 - 11 ZB 21.1964 (https://dejure.org/2022,12830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8, § 46 Abs. 1, Abs. 3; Anlage 4 zur FeV Nr. 9.4, Nr. 9.6.2
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens (Einnahme von Medizinal-Cannabis) - Berufungszulassung

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, Einnahme von Medizinalcannabis, Hinweise auf unzureichende Compliance

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Medizinalcannabis und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 16.01.2020 - 11 CS 19.1535

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsum von Cannabis

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 62a ff.).

    Eine missbräuchliche Einnahme, die z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus (BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 25).

  • OVG Saarland, 08.11.2021 - 1 B 180/21

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 62a ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - 16 B 1544/18

    Voraussetzungen für die Annahme der Wiedererlangung der Kraftfahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 62a ff.).
  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 11 CS 21.1280

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem -

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 - 11 CS 21.1280 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Aus dem Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Aus dem Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 62a ff.).
  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung von sterblichen Überresten

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Zum anderen hat die erstinstanzliche Beurteilung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für die Beurteilung der Berufungszulassungsvoraussetzungen durch das höhere Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 4 ZB 16.2301 - BayVBl 2019, 270 = juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 969 = juris Rn. 8 ff.).
  • VGH Bayern, 03.11.2020 - 11 CS 20.1469

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen sowie eines

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964
    Ärztliche Befunde, die dies vorherein ausschließen, hat der Kläger entgegen der Aufforderung des Landratsamts nicht vorgelegt (vgl. allgemein zur Vorabklärung von Erkrankungen BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 3.11.2020 - 11 CS 20.1469 - beck-online Rn. 22 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1999 - 3 B 2861/97

    Erschließungsbeitrag; Vorläufiger Rechtsschutz; Verwaltungsgerichtliche

  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 11 CS 17.312

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 ZB 20.304

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003

    Kein Rechtsschutzinteresse für eine auf reine Verbescheidung durch das Bundesamt

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines ärztlichen Attests (Einnahme

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Vielmehr sind die für den Kläger bestehenden Fahreignungszweifel vor Erteilung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen gutachtlich weiter abzuklären (zur Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch von Cannabis als Arzneimittel vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 12.02.2021 - 1 B 380/20 - juris Rn. 16; Borgmann, VGT 2018, 167, 184 f.; Koehl, DAR 2020, 74, 76 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62c; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 15 und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 - 13 S 1641/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs; Fortbestand der

    In den Zeitpunkten des Anhörungsschreibens vom 14.10.2021 und der Entziehungsverfügung vom 28.01.2022 bestanden aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers (§ 46 Abs. 3, §§ 11 bis 14 FeV), ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde seinerzeit in der Lage gewesen wäre, das Vorliegen des sich aus der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ergebenden Eignungsmangels (lückenlos) darzutun (zur Abgrenzung bloßer Eignungszweifel von erwiesener Ungeeignetheit vgl. z. B. BayVGH, Beschlüsse vom 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 1 ff. und vom 30.03.2021 a. a. O. Rn. 1 ff.; siehe auch Beschluss des Senats vom 08.07.2021 a. a. O.).
  • VG Würzburg, 22.01.2024 - W 6 S 24.21

    Sofortverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Medizinalcannabis, Anordnung einer

    Denn soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinalcannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 12 ME 6/23

    BeA-Karte; beA-Kartentausch 2022; Chipkarte; elektronisches Dokument; technische

    Vor diesem Hintergrund dürfte die umstrittene Frage, ob bei Dauermedikation mit Medizinalcannabis nicht ohnedies regelmäßig Anlass zur Aufklärung der zuverlässigen Einnahme nach ärztlicher Verordnung besteht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.5.2022 - 11 ZB 21.1964 -, juris, Rn. 20, m. w. N.), zumindest im hiesigen Eilverfahren nicht erheblich gewesen sein.
  • VGH Bayern, 20.09.2022 - 11 ZB 22.1446

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.5.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 23).
  • VG Augsburg, 20.12.2022 - Au 7 S 22.2189

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens

    Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.5.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 14, 16 f.).
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