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   BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R   

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https://dejure.org/2007,124
BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R (https://dejure.org/2007,124)
BSG, Entscheidung vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R (https://dejure.org/2007,124)
BSG, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R (https://dejure.org/2007,124)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Wohnflächengrenze - Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermögensberücksichtigung; selbst genutztes Hausgrundstück; angemessene Größe; Wohnflächengrenze; Verwertbarkeit; Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs; besondere Härte; offensichtliche Unwirtschaftlichkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kriterien für die Annahme einer Leistungsberechtigung nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch; Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an Ausländer; ...

  • Judicialis

    SGB II § 7 Abs 1 S 1 Nr 4; ; SGB II F: 30.07.2004 § 7 Abs 1 S 2; ; SGB II F:... 24.03.2006 § 7 Abs 1 S 2; ; SGB II § 8 Abs 2; ; SGB II § 12 Abs 1; ; SGB II § 12 Abs 2 Nr 1; ; SGB II § 12 Abs 3 S 1 Nr 2; ; SGB II § 12 Abs 3 S 1 Nr 4; ; SGB II § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1; ; SGB II § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2; ; SGB II § 12 Abs 3 S 2; ; SGB II § 12 Abs 4; ; SGB II § 22 Abs 1 S 2; ; SGB II § 31 Abs 4 Nr 1; ; SGB II § 34 Abs 1 S 1 Nr 1; ; Alg II-V § 4 Abs 1; ; 2. WoBauG § 39 Abs 1 S 1 Nr 1; ; 2. WoBauG § 39 Abs 2; ; 2. BVO; ; WoFlV; ; SGG § 130 Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung eines selbst genutzten Hausgrundstücks als Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Angemessene Größe eines selbstgenutzten Hausgrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks ist nicht durch vertragliche Verpflichtung zur Selbstnutzung durch Hilfebedürftigen ausgeschlossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 243
  • NZM 2007, 779
  • NZS 2008, 138
  • NZS 2008, 263
 
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Wird zitiert von ... (398)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Die angemessene Größe eines selbstgenutzten Hausgrundstücks ist im Regelfall nach den Vorgaben des WoBauG 2 - Grenzwert 130 qm für Vierpersonenhaushalt - zu bestimmen (Bestätigung und Weiterführung BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R = Breith 2007, 597).

    Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu garantieren, sei dies den aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz vorzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R).

    Nach der Rechtsprechung des 7b. Senats des BSG (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R) ist bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs der angemessenen Größe iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II im Grundsatz bundeseinheitlich auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen 2. WoBauG vom 19. August 1994 (BGBl I 2137) abzustellen, wobei eine Differenzierung nach der Bewohnerzahl - nicht nur beschränkt auf die Bedarfsgemeinschaft - angebracht ist (aaO RdNr 21).

    Ebenso wenig bedarf hier weiterer Erörterung, ob neben der Wohnfläche der Immobilie, auf die der Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II abstellt, auch andere Faktoren Berücksichtigung finden könnten (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R, RdNr 14 und 16 mwN).

    Insoweit handelt es sich um eine völlig andere Fragestellung, die sich einer einheitlichen Regelung entzieht (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R, RdNr 24, zur Frage der Angemessenheitsprüfung bei Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw Wohnungseigentümern andererseits).

    Das LSG meint zwar, der Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, nämlich der Schutz des Wohnens im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses (Wohnen) und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - RdNr 13), müsse auch für die Interpretation der Härteregelung Beachtung finden.

  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - alsbaldiger

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Ein solcher Fall unterscheide sich von der vom Bundessozialgericht (BSG) zum Arbeitslosenhilferecht entschiedenen Fallgestaltung (Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R), bei der es um die Anschaffung eines Hausgrundstücks mit dem nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit noch vorhandenen Vermögen gegangen sei.

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Hausgrundstück sei kein privilegiertes Vermögen iS von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Die Wohnfläche von 159 qm für vier Personen sei unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO) unangemessen groß.

    Diese auf den Fall einer selbst bewohnten Eigentumswohnung bezogene Rechtsprechung des 7b. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist einerseits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe "oder eine entsprechende Eigentumswohnung" anspricht, andererseits aber auch aus Praktikabilitätsgründen auf den vorliegenden Fall eines selbst genutzten Einfamilienhauses zu übertragen (vgl auch zur Alhi - dort zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks von angemessener Größe - BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R sowie BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 24).

    Für seine Rechtsmeinung kann sich das LSG auch nicht auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 7 AL 126/01 R) stützen.

  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (vgl § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; vgl hierzu BVerwGE 47, 103, 110 sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl, § 88 RdNr 68; ferner die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 und 7; § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ).

    Denn auch ein vor diesem Zeitpunkt erworbenes Vermögen ist grundsätzlich nicht davon freigestellt, dass es in Notzeiten zur Behebung der Notlage eingesetzt werden muss, sofern nicht die besonderen Vorschriften über das Schonvermögen, hier § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, durchgreifen (vgl BVerwGE 47, 103, 110).

    Überdies soll verhindert werden, dass es bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, die jedenfalls zunächst lediglich eine vorübergehende Hilfe sein sollen, zu einem wirtschaftlichen "Ausverkauf" kommt, dadurch der Wille zur Selbsthilfe gelähmt wird und es zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung kommt (vgl BVerwGE 47, 103, 110 - zur Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG).

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 76/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - allgemeine

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Diese auf den Fall einer selbst bewohnten Eigentumswohnung bezogene Rechtsprechung des 7b. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist einerseits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe "oder eine entsprechende Eigentumswohnung" anspricht, andererseits aber auch aus Praktikabilitätsgründen auf den vorliegenden Fall eines selbst genutzten Einfamilienhauses zu übertragen (vgl auch zur Alhi - dort zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks von angemessener Größe - BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R sowie BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 24).

    Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 und Nr. 3 sowie SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 34 - zur Erweiterung der AlhiV 2002 um eine allgemeine Härteklausel im Blick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II; allgemein zur Verwendung dieses Maßstabs s zB § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, § 9 Abs. 4 SGB II, § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

    Damit aber vermischt es nicht nur in unzulässiger Weise die unterschiedlichen Tatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 einerseits und des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II andererseits, der - wie oben dargestellt - nur atypische Fallgestaltungen erfassen soll (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 34 zur AlhiV 2002).

  • BSG, 30.05.1990 - 11 RAr 33/88
    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (so bereits BSG, Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 - zur Alhi und BVerwGE 106, 105, 107 - zum Bundessozialhilfegesetz ).

    Insoweit gelten die selben Überlegungen, die bereits die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi zur Verwertbarkeit und zur Verwertung eines Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung oder Vermietung entwickelt hat (vgl BSG, Urteile vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88, vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 und vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).

    Denn schon der erkennende Senat hatte am 30. Mai 1990 (11 RAr 33/88) entschieden, dass der Verkauf eines Hausgrundstücks, das die Angemessenheitsgrenzen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AlhiV überschritt, durchaus zumutbar (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) sein konnte.

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 und Nr. 3 sowie SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 34 - zur Erweiterung der AlhiV 2002 um eine allgemeine Härteklausel im Blick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II; allgemein zur Verwendung dieses Maßstabs s zB § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, § 9 Abs. 4 SGB II, § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

    Eine absolute Grenze lässt sich bei Immobilien - anders als möglicherweise bei anderen Gegenständen (vgl zur Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13 und Nr. 3 RdNr 14, jeweils mwN) - nicht ziehen.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Insoweit gelten die selben Überlegungen, die bereits die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi zur Verwertbarkeit und zur Verwertung eines Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung oder Vermietung entwickelt hat (vgl BSG, Urteile vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88, vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 und vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).

    Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht (ua BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R; BSGE 94, 121 RdNr 9 = SozR 4- 4300 § 193 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9 RdNr 9; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 SGB II RdNr 64 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 247 mwN).

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 133/88
    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Insoweit gelten die selben Überlegungen, die bereits die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi zur Verwertbarkeit und zur Verwertung eines Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung oder Vermietung entwickelt hat (vgl BSG, Urteile vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88, vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 und vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).

    Letzteres erscheint im Hinblick auf die im Februar 2005 bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von nur noch 67.000,00 EUR nicht von vornherein unmöglich (vgl Behrend, aaO, RdNr 61; ebenso zur Alhi BSG, Urteile vom 30. Mai 1990 und 17. Oktober 1990, aaO).

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Nach den gestellten Anträgen und dem Entscheidungssatz des Urteils des LSG ist über die dem Grunde nach geltend gemachten Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II für die Zeit ab 1. Februar 2005 bis einschließlich 21. April 2006 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG) zu entscheiden (vgl dazu Urteil des Senats vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - RdNr 19 mit Hinweis ua auf BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 RdNr 4).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. ausweislich seines Leistungsantrags vom November 2004 einen Anspruch auf Kindergeld in Höhe von monatlich 308, 00 EUR hatte, wobei auch das Kindergeld für den in der streitigen Zeit im Haushalt, wenn auch außerhalb der Bedarfsgemeinschaft, lebenden volljährigen Sohn I dem Kläger zu 1. als Kindergeldberechtigtem zuzurechnen ist (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - RdNr 34).

  • BSG, 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
    Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht (ua BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R; BSGE 94, 121 RdNr 9 = SozR 4- 4300 § 193 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9 RdNr 9; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 SGB II RdNr 64 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 247 mwN).
  • BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95

    Zumutbare Verwertung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

  • BVerwG, 12.07.1996 - 5 PKH 36.96

    Rechtsmittel

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Mietkosten für Pkw-Stellplatz -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.12.2006 - L 8 AS 329/05

    D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Asylbewerberleistungsgesetz,

  • BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R

    Gewährung von Krankengeld - rechtskräftiges Grundurteil - Ausschluß - Einwand -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2007 - L 3 AS 3784/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • SG Berlin, 24.04.2006 - S 102 AS 2065/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewöhnlicher Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; sogar gewisse Verluste können - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - noch als zumutbar angesehen werden (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 40; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 23 ff; zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 26) .

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 31 ff; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 48 f; zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 30) .

    Weil der - begrenzte - Vermögensschutz entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung eine "Teilangemessenheit" nicht kennt, sondern allenfalls eine Auswahl zwischen verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten ermöglicht (vgl dazu BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 28) , ist die Veräußerung des gesamten Hausgrundstückes der typische Anwendungsfall der Verwertung nicht geschützten Vermögens (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 28) und damit für sich genommen keine besondere Härte.

    § 22 SGB II, der auf der Rechtsfolgenseite den Leistungsanspruch regelt, setzt auf Tatbestandsseite Hilfsbedürftigkeit bereits voraus und steht in keinem Zusammenhang zur Vermögensberücksichtigung (so bereits BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 29; zur Bemessung der KdUH eines selbstgenutzten Hauses BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, RdNr 34 ff) .

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Da die Beklagte durch Bescheid vom 22.7.2005 die Leistungsgewährung für den Zeitraum ab dem 1.7.2005 abgelehnt hat, wäre nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG der streitige Zeitraum bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu erstrecken, also bis zum 20.6.2007 (vgl nur BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 RdNr 14 mwN).
  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    a) Mit dem Vermögensschutz für ein Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zielt das Gesetz insbesondere auf das Haus selbst und stellt maßgeblich auf dessen Wohnfläche ab (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 24; Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12 RdNr 55; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 90) .

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Alhi, die ihrerseits auf das Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Bezug nahm (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R, juris RdNr 24 ff) - dahin konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf seine Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 23; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18, RdNr 19; vgl auch BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R, juris RdNr 29) .

    Indes sind maßgebliche Personen für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche eines Hauses bei der Prüfung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II neben den Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern iS des § 7 Abs. 3 SGB II grundsätzlich nur die mit der Leistungen beanspruchenden Person für längere Zeit in einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs. 5 SGB II lebenden weiteren Personen (vgl BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 23 f; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92) .

    aa) Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 RdNr 25; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 28; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 19 RdNr 27) .

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Rechtsprechung
   BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15277
BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B (https://dejure.org/2007,15277)
BSG, Entscheidung vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B (https://dejure.org/2007,15277)
BSG, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B (https://dejure.org/2007,15277)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    In Abgrenzung zum einfachen Untermietverhältnis war konkret das Nichtbestehen (zu negativen Tatsachen BSG SozR 4100 § 44 Nr. 47) der besonderen die eheähnliche Gemeinschaft prägenden inneren Bindung einschließlich der hierzu richterrechtlich entwickelten Hilfstatsachen (hierzu BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 37, BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 S 137) bezeichnet.

    Dies gilt indessen nicht für sonstige Hilfstatsachen, auf die sich das protokollierte Beweisthema zum Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwangsläufig erstreckt, und auf die das LSG im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfGE 87, 234, 264 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; BVerfG NVwZ 2005, 1178 ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195 ) seine gegenteilige Annahme des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft auch gestützt hat, nämlich neben der Dauer des Zusammenlebens vor allem die Verhältnisse in der Wohnung, den nachträglichen Abschluss des schriftlichen Untermietvertrags, die Gewährung von Darlehen, die Angaben bei Antragstellung und das Auftreten in der Öffentlichkeit.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    In Abgrenzung zum einfachen Untermietverhältnis war konkret das Nichtbestehen (zu negativen Tatsachen BSG SozR 4100 § 44 Nr. 47) der besonderen die eheähnliche Gemeinschaft prägenden inneren Bindung einschließlich der hierzu richterrechtlich entwickelten Hilfstatsachen (hierzu BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 37, BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 S 137) bezeichnet.

    Dies gilt indessen nicht für sonstige Hilfstatsachen, auf die sich das protokollierte Beweisthema zum Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwangsläufig erstreckt, und auf die das LSG im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfGE 87, 234, 264 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; BVerfG NVwZ 2005, 1178 ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195 ) seine gegenteilige Annahme des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft auch gestützt hat, nämlich neben der Dauer des Zusammenlebens vor allem die Verhältnisse in der Wohnung, den nachträglichen Abschluss des schriftlichen Untermietvertrags, die Gewährung von Darlehen, die Angaben bei Antragstellung und das Auftreten in der Öffentlichkeit.

  • BFH, 01.02.2007 - VI B 118/04

    Unzulässige Ablehnung eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Das LSG hat insoweit nicht hinreichend beachtet, dass der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht nur einen Rechtsbegriff, sondern auch eine beweisfähige Tatsachenbehauptung darstellt (vgl auch BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - VI B 118/04 = NJW 2007, 1615, 1616).

    Auf die Vernehmung eines ordnungsgemäß benannten Zeugen darf ein Gericht aber nur in engen Ausnahmefällen verzichten, etwa wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Überblick bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 8. Aufl, § 103 RdNr 8 mwN; s auch BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - VI B 118/04 = NJW 2007, 1615 ).

  • SG Leipzig, 19.02.2007 - S 19 AS 364/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abzweigung von Leistungen bei

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005), einstweiliger Rechtsschutz (Beschlüsse des Sozialgerichts [SG] vom 11. Oktober 2005 - S 19 AS 364/05 ER - und des Landessozialgerichts [LSG] vom 16. März 2006 - L 11 B 692/05 AS ER -) und Klage (Urteil des SG vom 10. November 2005) blieben erfolglos.
  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Die Beschwerde zeigt entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darlegung einer Aufklärungspflichtverletzung (ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5; § 160a Nr. 34; SozR 3-1500 § 160 Nr. 9, 29, 35) hinreichend deutlich auf, dass das LSG dem zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung der Mitbewohnerin des Klägers zum Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft hätte nachgehen müssen.
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Denn nach dem Gesamtumständen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nach Anhörung der Zeugin M.S. vorhandene weitere Erkenntnisse in Bezug auf den streitigen Zeitraum (bei Leistungsablehnung vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R mit Hinweis auf BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 RdNr 4) Anlass zu einer abweichenden Würdigung des Zusammenlebens mit dem Kläger gegeben und dann nötige Feststellungen zum Hilfebedarf des Klägers unter Einschluss seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§§ 7, 9 SGB II; hierzu bereits BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R) zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätten.
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 49/99 B

    Ordnungsgemäße Zeugenbenennung, Befragung eines notwendig Beigeladenen, Schätzung

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (BSG, Beschluss vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 49/99 B) war entbehrlich, denn das Gericht war mit Rücksicht auf die bekannte Privatanschrift der Zeugin zur Ladung imstande (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 65. Aufl, § 373 RdNr 4).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Denn nach dem Gesamtumständen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nach Anhörung der Zeugin M.S. vorhandene weitere Erkenntnisse in Bezug auf den streitigen Zeitraum (bei Leistungsablehnung vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R mit Hinweis auf BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 RdNr 4) Anlass zu einer abweichenden Würdigung des Zusammenlebens mit dem Kläger gegeben und dann nötige Feststellungen zum Hilfebedarf des Klägers unter Einschluss seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§§ 7, 9 SGB II; hierzu bereits BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R) zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätten.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Denn nach dem Gesamtumständen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nach Anhörung der Zeugin M.S. vorhandene weitere Erkenntnisse in Bezug auf den streitigen Zeitraum (bei Leistungsablehnung vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R mit Hinweis auf BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 RdNr 4) Anlass zu einer abweichenden Würdigung des Zusammenlebens mit dem Kläger gegeben und dann nötige Feststellungen zum Hilfebedarf des Klägers unter Einschluss seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§§ 7, 9 SGB II; hierzu bereits BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R) zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätten.
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B
    Dies gilt indessen nicht für sonstige Hilfstatsachen, auf die sich das protokollierte Beweisthema zum Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwangsläufig erstreckt, und auf die das LSG im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfGE 87, 234, 264 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; BVerfG NVwZ 2005, 1178 ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195 ) seine gegenteilige Annahme des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft auch gestützt hat, nämlich neben der Dauer des Zusammenlebens vor allem die Verhältnisse in der Wohnung, den nachträglichen Abschluss des schriftlichen Untermietvertrags, die Gewährung von Darlehen, die Angaben bei Antragstellung und das Auftreten in der Öffentlichkeit.
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

  • LSG Hessen, 29.06.2005 - L 7 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit - eheähnliche

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

  • BSG, 07.04.1987 - 11b RAr 7/86

    Prognoseentscheidung - Tatsachenfeststellung

  • BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des

    Erhebliche Beweisanträge dürfen deshalb nur unberücksichtigt bleiben, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl BSG, Beschluss vom 16.3.2007 - B 11b AS 37/06 B; auch BFH, Urteil vom 27.7.2000 - V R 38/99; BFH, Urteil vom 4.4.2001 - VI R 209/98; BFH, Beschluss vom 19.8.2003 - IX B 36/03; BFH, Beschluss vom 4.4.2006 - VII B 196/05) .
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f) .
  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 28.5.2008, B 12 KR 2/07 B, Juris RdNr 11; vom 16.5.2007, B 11b AS 37/06 B, NZM 2007, 779; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B, Juris RdNr 8).
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