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   VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14   

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https://dejure.org/2015,7762
VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14 (https://dejure.org/2015,7762)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.03.2015 - 11-IV-14 (https://dejure.org/2015,7762)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. März 2015 - 11-IV-14 (https://dejure.org/2015,7762)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 2366/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtswegs gegen ein

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    a) Die Verwerfung einer Berufung in Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO greift in den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ein (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06).

    auch durch das Rechtsmittel der Revision gegen das die Berufung verwerfende Urteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 32-IV-13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Verwerfung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 32-IV-13; BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 2 BvR 805/91 - juris).
  • BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 404/01

    Zum Mitverschulden des Angeklagten bei Versäumung des Hauptverhandlungstermins

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    Die gerichtliche Erwägung, die fehlende ausdrückliche Verbescheidung des Antrags begründe keinen Vertrauenstatbestand, dass dem Antrag stattgegeben werde und der Beschwerdeführer habe sich erkundigen müssen, ob der Hauptverhandlungstermin stattfinde, verkennt Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch bei der gebotenen engen Auslegung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht und stellt keine Überspannung der Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2001 - 2 BvR 404/01 - juris; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1994 - 2 Ws 215/94 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl., § 329 Rn. 25 a.E.).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 2 BvR 805/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 32-IV-13; BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 2 BvR 805/91 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.1994 - 2 Ws 215/94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    Die gerichtliche Erwägung, die fehlende ausdrückliche Verbescheidung des Antrags begründe keinen Vertrauenstatbestand, dass dem Antrag stattgegeben werde und der Beschwerdeführer habe sich erkundigen müssen, ob der Hauptverhandlungstermin stattfinde, verkennt Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch bei der gebotenen engen Auslegung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht und stellt keine Überspannung der Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2001 - 2 BvR 404/01 - juris; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1994 - 2 Ws 215/94 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl., § 329 Rn. 25 a.E.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    a) Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    Hiergegen spricht vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten Reiseunfähigkeit auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht seiner Verwerfungsentscheidung bereits zugrunde gelegt hatte, sodass die Rüge der rechtsfehlerhaften Bewertung der Reisefähigkeit nicht im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren zu erheben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1979, BGHSt 28, 384 [386 ff.]; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 42, 48 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20

    Corona, Einspruchsverwerfung, Zugangserschwerung, Datenschutz

    Zwar garantiert Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nur die Äußerungsmöglichkeit und ist nicht beeinträchtigt, wenn der Beteiligte ihm eingeräumte prozessuale Möglichkeiten nicht ausschöpft, weil er - etwa i.S.d. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO oder § 74 Abs. 2 OWiG - ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 11-IV-14).

    Vorschriften, die das Nichterscheinen des Betroffenen mit dem Verlust des Rechtsmittels sanktionieren, sind allerdings nur vor dem Hintergrund der Rechtsvermutung zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch sein Ausbleiben zeigt, dass er das Rechtsmittel nicht mehr weiterverfolgen will und damit auf rechtliches Gehör und eine sachliche Nachprüfung der gegen ihn ergangenen Entscheidung verzichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 11-IV-14; vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 - juris: zu § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).

  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2020 - 2 K 925/18
    Vielmehr muss er davon ausgehen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet des von ihm gestellten Antrags auf Verlegung wirksam bleibt (vgl. VGH Bayern, a. a. O., Rn. 8; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - VIII B 57/00 -, juris, Rn. 3; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 11-IV-14 -, juris, Rn. 11).
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