Rechtsprechung
   BSG, 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,735
BSG, 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 (https://dejure.org/1959,735)
BSG, Entscheidung vom 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 (https://dejure.org/1959,735)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 1959 - 11/8 RV 49/57 (https://dejure.org/1959,735)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,735) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 10, 248
  • NJW 1959, 2183
  • MDR 1960, 82
  • DÖV 1959, 945
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage -

    Grundsätzlich - und hieran hält der Senat fest - steht ein gerichtlicher Vergleich der Anwendung des § 44 Abs. 1 S 1 SGB X nicht entgegen (BSG Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251 Nr. 115, juris-RdNr 13 f; s auch BSG Urteil vom 22.5.1975 - 10 RV 153/74 - SozR 3900 § 40 Nr. 2, juris-RdNr 20 f; vgl auch BSG Urteil vom 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 - BSGE 10, 248, 249, juris-RdNr 15; s zum rechtskräftigen Urteil Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 38a) .
  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77

    Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung

    Schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, die nunmehr in den §§ 18, 49 und 54 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) teilweise ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, ist die Verwaltungsbehörde befugt, jederzeit eine neue Prüfung des Versorgungsrechtsverhältnisses vorzunehmen und einen neuen Bescheid zu erteilen, sofern hierdurch die in einem vorangegangenen Bescheid enthaltene Belastung des Betroffenen nicht erhöht wird, (BSGE 10, 248, 249; 18, 22, 25 ff.; 19, 146, 148; 29, 278, 280; BSG BVBl. 1970, 15).

    Vielmehr ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen, etwa weil ihr Zweifel an der Richtigkeit der früheren Entscheidung gekommen sind (vgl. BSGE 10, 248, 249), oder aufgrund fürsorgerischer Aufgaben gegenüber einem Beschädigten (vgl. BSGE 22, 210, 213), berechtigt, auch ohne einen ausdrücklichen Antrag neu zu entscheiden, wobei unter besonderen Umständen dieses Ermessen nur noch dann fehlerfrei ausgeübt wird, wenn die Behörde einen neuen Bescheid erteilt, und sich damit im Ergebnis auf die Verpflichtung reduziert, ohne Antrag von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erteilen (BSG SozR VerwVG § 40 Nr. 16).

  • BSG, 21.09.1962 - 10 RV 963/59
    des 1959 (BSG 10, 248).

    fortwirkende Entscheidung noch nicht getroffen war (vgl" BSG 10, 248)° Selbst wenn der Bescheid vom 28° April 1954 lediglich auf Grund bereits in früheren Entscheidungen der.

    5 85 BVG ausstrahlende Wirkung auf Bescheide nach dem BVG zu beseitigen (BSG 10, 248; BSG vom 190 September 1958 in BVersorgBl 1959, 46; Wilke, Bundesversorgungsgesetz, Kommo "5 85 Anm° X), was nicht möglich gewesen wäre9 wenn der in 5 85 BVG bestimmten Rechtsverbindlichkeit eine rechtskraftgleiche Wirkung beizumessen wäre° Kommt somit der originär in © 85 BVG bestimmten Rechtsverbindlichkeit der Beurteilung der Zusammenhangsfrage in der letzten, vor dem Inkrafttreten des BVG ergangenen Entschei- .15.

    Senats vom 21° September 1962 - - zu verweiscnfß so kann auch die in ® 85 BVGbestimmteBindung an die frühere Beurteilung der Zusammenhangsfrage die Verwaltung nicht hindern, diese Frage sachlich dem Beerneut zu prüfen und in scheid nach dem BVG zu beurteilen (so im Ergebnis auch 11° Senat in BSG 10, 248 und'9c Senat, Urteil vom 510 Juli 1962 174/589, daß dadurch-der Betroffene.

  • BSG, 20.08.1963 - 8 RV 1005/62
    Sie kann solche Umstände zur Grundlage eines Zweitbescheides machen und darf eine Neuregelung treffen, sofern diese den Berechtigten nicht in höherem Grade beschwert als der frühere Bescheid° Es kann den Behörden nicht verwehrt werden, ihre Bescheide nachträglich in Einklang mit dem materiellen Recht (@ 30 BVG) zu bringen, zumal diese Befugnis sich ausdrücklich aus 5 40 VeerG Abs° 1 ergibt (s° dazu BSG 10, 248 ff; 13, 48 ff; Haueisen in NJW 1959, 2137 ff; und ders° in DVB1 1960, 913 ff und in JZ 1961, 428).

    Hat die Verwaltungsbehörde einen solchen Verwaltungsakt auf Grund erneuter Sachprüfung erlassen, so ist die Rechtslage jedenfalls nicht anders zu beurteilen als in dem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde sich auf ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel dennoch zur Sache einläßt und eine "weitere" Sachentscheidung trifft, die darum den Rechtsmittelzug erneut eröffnet (so BSG, Urteil vom 13" Dezember 1962 - 8 RV 857/60 -)° Vorliegend hat das LSG den Zweitbescheid zutreffend als einen Bescheid nach 5 40 .VeerG angesehen" Die daraus gezogenen Folgerungen sind jedoch rechtsirrtümlich° Während das Berufungsgericht zunächst unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG in BSG 10, 248 ff zutreffend ausführt, daß der Zweitbescheid (Zugunstenbescheid) vom 280 September 1956 von den Gerichten der Sozialgerichts« barkeit nachgeprüft werden kann wie ein Erstbescheid, den.

    ein neuer Bescheid erlassen werden soll oder nicht, Verwaltungsbehörde aber auf Grund der Ermächtigung des 5 40 Abs° 1 Satz 1 VeerG den Sachverhalt neu geprüft und einen neuen Verwaltungsakt erlassen, so hat sie einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts neu geregelt, Dieser " "Verwaltungsakt ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wie ein "Erstbescheid" in vollem Umfange nachzuprüfén (BSG 10, 248 ff; 15, 48 ff; Urteil des erkennenden Senats vom ' 15, Dezember 1962 »8 RV 837/60-)" Bei der Entscheidung in BSG 15, 10012 handelte es sich um die Frage, ob überhaupt werden.

  • BSG, 30.08.1963 - 2 RU 99/61
    Das Landassozialgerioht hat vom 27" Januar 1961 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das erstinstanzliche Urteil dahin neugefaßt werde: Die Beklagte werde verurteilt, den Klägern einen Bescheid über die Gewährung der begehrten-Hinterbliebenenenté schädigung zu erteilen° Das LSG vertritt unter Hinweis auf BSG 10, 248; 13, 86 die Auffassung" daß der mit neuen Gründen, auch mit demselben Verfügungssatz versehene Zweitwenn bescheid im Instanzenzug naohprüfbar sei, da die Beklagte sich nicht auf die Rechtskraft des Urteils des SG vom 240 Oktober 1957 und die Bindungswirkung des Erstbescheides be; " 5.

    bescheid vom 9, November 1960, Sie war daher zulässig (BSG 19, 38, 41; BSG in Breith° 1961, 342, 343; BSG 10, 248; Bradkmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10-60 Auflo, Bd° II S, 602 a, b mit weiteren Nachweisen)° Dem steht nicht entgegen, daß das nach 5 79 Nr, 2 SGG erforderliche Vorverfahren erst im Berufungsverfahren nachgeholt worden ist° Dies war noch rechtzeitig, um den zur Zeit der Klagerhebung bestehenden Mangel einer Prozeßvoraussetzung (Klagevoraussetzung) in zulässiger Weise zu heilen (vgl° BSG 8, 3, 11; 16, 21, 23)°.

  • BSG, 21.01.1969 - 9 RV 866/66
    verzichte auf die "Rechtskraft" des früheren Bescheides,- kommt es dabei nicht entscheidend an° Es genügt, daß die Entsch9idung in einem neuen Verfahren nach sachlicher Prüfung des Anspruchs auf Grund neuer Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterter Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art als "neue Regelung" getroffen worden ist (vgl° BSG 10, 248 und Urteil des erkennenden Senats vom 5, Mai 1960 - 9 RV 422/56), Eine solche Neuregelung kann aber nur angenommen werden, wenn stichhaltige Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Versor- gungsbehörde eine von dem früheren bihdenden Bescheid unabhängige Neuprüfung vornehmen und eine nur auf dieser Prüfung beruhende selbständige neue Regelung treffen wollte° In dem vom BSG entschiedenen, in BSG lo, 248 veröffentlichten Fall war "auf Weisung der Aufsichtsbehörde" eine erneute Prüfung vorgenommen worden; im Bescheid hieß es ausdrücklich, daß "auf die Rechtskraft der früheren Entscheidung" verzichtet werde (vgl° BSG 10, 249)" Auch wenn es auf eine solche Verzichterklärung nicht entscheidend ankommt, kann eine solche Neuregelung.

    Versorgungsbehörde das neue Vorbringen des Antragstellers nicht nur für die nach 5 40 Abs° l VeerG erforderliche - interne - Vorprüfung Verwerten wollte, ob nämlich an der bestehenden Bindungswirkung festzuhalten ist, sondern daß sie eine hiervon unabhängige Neuprüfung vornehmen und demgemäß entscheiden wollte° Die Entscheidung, ob und inwieweit nur eine Ermessensprüfung nach % 40 Abs, 1 VeerG oder eine "neue Regelung" im Sinne der BSG-Entscheidung in BSG 10, 248 erfolgen soll, liegt bei der Verwaltungsbehörde, die die Tragweite der Entscheidung sach- - als.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2018 - L 17 U 674/15

    Unfallversicherungsrecht; Durchbrechung eines gerichtlichen Vergleichs;

    Grundsätzlich ist zwar die Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht ausgeschlossen (BSG, Urteile vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, 15.10.1985 - 11a RA 58/84 -, 22.5.1975 - 10 RV 153/74 - und 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 -).
  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Berücksichtigung von Sonderzahlungen

    Auch ein solcher bestätigender Zweitbescheid ist dem Widerspruch zugänglich, durch den seine Rechts- und Zweckwidrigkeit geltend gemacht werden kann, und unterliegt, wie grundsätzlich jeder Verwaltungsakt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von ihr getroffenen Regelung der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BSGE 10, 248; 13, 48; 13, 86; 18, 22).
  • BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66

    Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die

    Auch wenn mit dem Zweitbescheid ebenso wie mit dem Erstbescheid der Anspruch des Beschädigten abgelehnt worden ist, handelt es sich um eine neue Regelung und einen neuen Verwaltungsakt, der wie der frühere Erstbescheid anfechtbar und nachprüfbar ist (vgl. BSG 10, 248 und BSG in BVBl 1963 S. 87).
  • BVerwG, 26.10.1961 - VIII C 117.60

    Rechtsmittel

    Dabei handelt es sich nicht um eine Besonderheit des Zivilprozeßrechts; die gleichen Grundsätze gelten für alle Zweige der Gerichtsbarkeit, auch für den Verwaltungsprozeß (vgl. die Kommentare zur Verwaltungsgerichtsordnung von Eyermann-Fröhler, Anm. II 4 zu § 121, und von Klinger, Anm. D 5 zu § 121; ferner das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1960, JZ 1961 S. 504; ob das Urteil BSGE 10, 248 auf einer anderen Ansicht beruht, kann offenbleiben).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2003 - L 3 RJ 54/02

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 9 R 4767/13
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - L 12 AS 2325/08
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 KR 2073/18
  • BSG, 22.08.1963 - 5 RKn 48/60

    Zu einem Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit; Wechsel der

  • BSG, 14.11.1961 - 11 RV 20/61
  • BSG, 13.12.1960 - 2 RU 189/56
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 87/76

    Zurückgelegte Beitragszeit - Studienzeiten in der DDR

  • BSG, 25.05.1960 - 11 RV 548/58
  • BSG, 14.07.1982 - 5a RKn 15/81
  • BSG, 03.03.1966 - 8 RV 47/64
  • BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
  • BSG, 31.07.1962 - 9 RV 174/58
  • BSG, 27.07.1978 - 9 RV 56/77
  • LSG Niedersachsen, 18.10.1965 - L 11 V 732/64
  • LSG Niedersachsen, 07.02.1963 - L 9 V 151/61
  • BSG, 26.08.1960 - 11 RV 1340/59

    Besonderes berufliches Betroffensein

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht