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   FG Berlin, 10.03.1992 - V 11/90   

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FG Berlin, 10.03.1992 - V 11/90 (https://dejure.org/1992,30856)
FG Berlin, Entscheidung vom 10.03.1992 - V 11/90 (https://dejure.org/1992,30856)
FG Berlin, Entscheidung vom 10. März 1992 - V 11/90 (https://dejure.org/1992,30856)
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

    Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 bestimmt: "Die Reprivatisierungen dienen zu folgenden Hauptzwecken: a) die Wirtschaftsbetriebe zu modernisieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen sowie zu Strategien der Umstrukturierung von Branchen oder Unternehmen beizutragen; b) das nationale Unternehmertum zu stärken; c) die Verringerung des wirtschaftlichen Gewichts des Staates zu fördern; d) zur Entwicklung des Kapitalmarkts beizutragen; e) eine weite Beteiligung der portugiesischen Bürger am Kapital der Unternehmen durch eine angemessene Streuung des Kapitals unter besonderer Berücksichtigung der Mitarbeiter der betreffenden Unternehmen und der Kleinaktionäre zu ermöglichen; f) die Vermögensinteressen des Staates zu wahren und die übrigen nationalen Interessen zu begünstigen; g) die Verringerung des wirtschaftlichen Gewichts der Staatsschulden zu fördern.".

    Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 sieht Folgendes vor: "Die Vorschrift, mit der die Umwandlung vorgenommen wird, kann auch den Betrag der Anteile begrenzen, die insgesamt von ausländischen Unternehmen oder von Unternehmen, deren Kapital mehrheitlich von ausländischen Unternehmen gehalten wird, erworben oder gezeichnet werden können, sowie den Höchstwert ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesellschaftskapital und die entsprechende Form der Kontrolle angeben und vorsehen, dass unter festzulegenden Voraussetzungen die diese Grenzen überschreitenden Anteile verkauft werden müssen, dass sie ihr Stimmrecht verlieren oder dass der Erwerb oder die Zeichnung dieser Anteile unwirksam ist.".

    Von der durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 gebotenen Möglichkeit scheint in einer Vielzahl von Decretos-lei Gebrauch gemacht worden zu sein, die die Privatisierung bestimmter Unternehmen regeln und jeweils die höchstzulässige ausländische Beteiligung angeben.

    Der einzige Artikel des Decreto-lei Nr. 65/94 lautet: "Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 vom 5. April 1990 wird die Obergrenze für die Beteiligung ausländischer Unternehmen am Kapital von Gesellschaften, bei denen der Reprivatisierungsvorgang abgeschlossen ist, auf 25 % festgelegt, es sei denn, die Vorschrift, die diesen Vorgang regelte, enthält bereits einen höheren Grenzwert.".

    Nachdem Kontakte in den Jahren 1992, 1993 und 1994 fruchtlos geblieben waren, richtete die Kommission am 4. Juli 1994 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung an die portugiesische Regierung, in der sie geltend machte, dass das Gesetz Nr. 11/90 sowie die Decretos-lei Nrn. 380/93 und 65/94 gegen die Artikel 52, 56, 58, 73b ff. und 221 EG-Vertrag und die Artikel 221 bis 231 der Beitrittsakte verstießen.

    In diesem Schreiben verpflichtete sie sich erneut, bei künftigen Privatisierungen von der Möglichkeit, die Beteiligung von Anlegern aus der Gemeinschaft gemäß dem Gesetz Nr. 11/90 zu begrenzen, keinen Gebrauch zu machen.

    Ferner führte sie aus, die im Decreto-lei Nr. 380/93 getroffene Regelung gelte unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Anleger und solle die Verwirklichung der gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 mit den Reprivatisierungen verfolgten Ziele ermöglichen.

    Erstens komme es dadurch, dass Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem Decreto-lei Nr. 65/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 11/90 nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten portugiesischen Unternehmen erwerben dürften, zu einer mit den Artikeln 52 und 73b EG-Vertrag unvereinbaren Ungleichbehandlung zwischen portugiesischen Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten.

    In Bezug darauf, dass Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem Decreto-lei Nr. 65/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 11/90 nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten portugiesischen Unternehmen erwerben dürfen, räumt sie die gerügte Vertragsverletzung zwar grundsätzlich ein, macht aber geltend, sie habe sich schon 1994 auf politischer Ebene verpflichtet, von den durch diese Bestimmungen verliehenen Befugnissen keinen Gebrauch zu machen.

    Diese Erwägungen gelten auch für die wirtschaftspolitischen Ziele, die in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 zum Ausdruck kommen, sowie für die von der portugiesischen Regierung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angeführten Ziele der Wahl eines strategischen Partners, einer Stärkung der Wettbewerbsstruktur des fraglichen Marktes sowie der Modernisierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Produktionsmittel.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 erlassen und beibehalten hat.

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    13 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 11/90 betreffend das Rahmengesetz über Privatisierungen (Lei n.º 11/90, Lei Quadro das Privatizações) vom 5. April 1990 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80, vom 5. April 1990; im Folgenden: LQP) sieht vor:.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass sie an EDP - Energias de Portugal Sonderrechte wie die im vorliegenden Fall im Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 betreffend das Rahmengesetz über Privatisierungen (Lei n.º 11/90, Lei Quadro das Privatizações), in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 141/2000 vom 15. Juli 2000 zur Genehmigung der vierten Phase des Reprivatisierungsprozesses des Gesellschaftskapitals von EDP - Energias de Portugal SA und in der Satzung dieser Gesellschaft zugunsten des portugiesischen Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen vorgesehenen, die in Verbindung mit vom Staat gehaltenen Sonderaktien ("golden shares") am Gesellschaftskapital dieses Unternehmens gewährt werden, aufrechterhalten hat.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 11/90, Rahmengesetz über Privatisierungen (Lei n.º 11/90, Lei Quadro das Privatizações), vom 5. April 1990 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80, vom 5. April 1990; im Folgenden: LQP) sieht vor:.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass sie Sonderrechte innerhalb der GALP Energia SGPS SA aufrechterhält wie diejenigen, die im vorliegenden Fall durch das Gesetz Nr. 11/90, Rahmengesetz über Privatisierungen (Lei n.º 11/90, Lei Quadro das Privatizações), vom 5. April 1990, die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 261-A/99 zur Genehmigung der ersten Etappe der Privatisierung des Gesellschaftskapitals der GALP - Petróleos e Gás de Portugal, SGPS, SA (Decreto-Lei n° 261-A/99 aprova a 1.ª fase do processo de privatização do capital social da GALP - Petróleos e Gás de Portugal, SGPS SA) vom 7. Juli 1999 und die Satzung dieser Gesellschaft zugunsten des portugiesischen Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen vorgesehen sind und in Verbindung mit vom Staat gehaltenen Sonderaktien ("golden shares") am Gesellschaftskapital dieses Unternehmens gewährt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

    Die einschlägige nationale Regelung findet sich in dem in Anwendung des Rahmengesetzes über Privatisierungen - Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 (im Folgenden: Rahmengesetz über Privatisierungen oder Gesetz Nr. 11/90) (6) - ergangenen Decreto-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 (im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) (7) .

    Zu dem Vorwurf, der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-367/98 vorgegriffen zu haben, führt die Kommission aus, die angefochtene Entscheidung stelle nicht die Vereinbarkeit des portugiesischen Privatisierungsrechts, insbesondere des Gesetzes Nr. 11/90 und des Decreto-lei Nr. 380/93, mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage, sondern diejenige der Interessen, die den Verfügungen zugrunde lägen, mit denen der portugiesische Finanzminister es abgelehnt habe, den Erwerb der Beteiligung an Cimpor genehmigen.

    20 - Gegenstand der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung anhängigen Rechtssache C-367/98 war die "Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge ... verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ... - ..., die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ... und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ... erlassen und beibehalten hat".

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

    6 Die Regelung der portugiesischen Rechtsordnung über Privatisierungen findet sich, soweit in der vorliegenden Rechtssache von Interesse, im Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - dem Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80, vom 5. April 1990, S. 1664) - und im Decreto-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267, vom 15. November 1993, S. 6362), das aufgrund des Gesetzes Nr. 11/90 erlassen wurde.

    Er stellte fest, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstoßen hatte, dass sie u. a. das Gesetz Nr. 11/90 und das Decreto-lei Nr. 380/93 erlassen und beibehalten hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und

    2 - Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990.
  • VG Berlin, 04.12.2012 - 23 K 254.11

    Widerruf der Asylanerkennung nach strafgerichtlicher Verurteilung

    Die Gesetzgebungsmaterialien verhalten sich indes nicht dazu, weshalb hier die Formulierung "wegen einer oder mehrerer" verwendet wurde (vgl. BR-Drs. 11/90).
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