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   AG Aachen, 11.05.2011 - 110 C 385/10   

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AG Aachen, 11.05.2011 - 110 C 385/10 (https://dejure.org/2011,74755)
AG Aachen, Entscheidung vom 11.05.2011 - 110 C 385/10 (https://dejure.org/2011,74755)
AG Aachen, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 (https://dejure.org/2011,74755)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer

    Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. gemäß § 765a ZPO ausgesetzt.
  • BVerfG, 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12

    Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei

    Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
  • AG Aachen, 23.07.2012 - 903 M 1236/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf einstweilige Einstellung der

    wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.11, Geschäfts-Nr. 110 C 385/10, auf Antrag der Schuldner vom 14.06.12 gemäß §§ 765a ZPO bis zum 23.10.12 einstweilen eingestellt.

    Mit vorgenanntem Antrag haben die Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.11, Geschäfts-Nr. 110 C 385/10, betreffend S-str.

  • LG Aachen, 27.09.2012 - 5 T 116/12
    Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2011 (110 C 385/10) wurden die Schuldner zur Räumung der genannten Wohnung verpflichtet.

    Die Schuldner haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2011 (110 C 385/10) einzustellen, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2011 (110 C 385/10) einstweilen für einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber bis Ablauf von 6 Monaten nach dem Ableben der Schuldnerin zu 1), einzustellen.

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