Weitere Entscheidung unten: EuGH, 14.10.1977

Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.1979 - 113/77   

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https://dejure.org/1979,190
EuGH, 29.03.1979 - 113/77 (https://dejure.org/1979,190)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.1979 - 113/77 (https://dejure.org/1979,190)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 1979 - 113/77 (https://dejure.org/1979,190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    NTN Toyo Bearing / Rat

    1 . ANFECHTUNGSKLAGE - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - ALS VERORDNUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - DEN KLAEGER INDIVIDUELL BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG

  • EU-Kommission

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1778/77 Art. 3; ; VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 15; ; VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 16; ; VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 17; ; VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 19

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 5 Abs. 2, Art. 7, Art. 177, 189

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.05.1977 - 101/76

    Koniklijke Scholten Honig / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.03.1979 - 113/77
    Die Tatsache, daß die Waren genau benannt seien, könne kein Grund sein, der Verordnung nicht den Charakter einer allgemeinen Rechtsnorm zuzuerkennen (Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 808).

    Das Vorbringen, die umstrittene Verordnung habe bereits deshalb Entscheidungscharakter, weil die Zollbehörden der Zahl nach begrenzt und bekannt seien, laufe darauf hinaus, den Begriff der Entscheidung in einem Maße auszudehnen, daß das System des Vertrages gefährdet wäre (Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, 808).

  • EuGH, 17.12.1970 - 25/70

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Köster

    Auszug aus EuGH, 29.03.1979 - 113/77
    Der Rat macht in seiner Klagebeantwortung geltend, er habe seine Zuständigkeit nicht überschritten, als er die Kommission ermächtigt habe, vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 zu erlassen (Urteile in den Rechtssachen 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, und 23/75, Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Slg. 1975, 1279).

    Die Durchführung der Grundverordnung selbst sei jedoch der Kommission in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 25/70 (Köster, Slg. 1970, 1161, 1172) übertragen worden.

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.03.1979 - 113/77
    27 Aus dem Vorstehenden wie auch aus dem Vorbringen der Klägerinnen in den parallelen Rechtssachen 118/77, 119/77, 120/77 und 121/77 ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 1778/77 rechtswidrig und die Klage daher begründet ist.
  • EuGH, 14.10.1977 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.03.1979 - 113/77
    aufgrund des vorgenannten Artikels 3 zu entrichten verpflichtet waren, Sicherheit leisteten (Slg. 1977, 1721).
  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

    Auszug aus EuGH, 29.03.1979 - 113/77
    Der Rat macht in seiner Klagebeantwortung geltend, er habe seine Zuständigkeit nicht überschritten, als er die Kommission ermächtigt habe, vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 zu erlassen (Urteile in den Rechtssachen 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, und 23/75, Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Slg. 1975, 1279).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    43 Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77 (NTN Toyo Bearing Company/Rat, Slg. 1979, 1185) führt das Finanzgericht Düsseldorf aus, da der Rat in Artikel 28 der Grundverordnung einen Hoechstbetrag für die von den Zuckerherstellern zu tragenden Abgaben vorgesehen habe, könne er nicht mit einer anderen, ebenfalls unmittelbar auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützten Verordnung eine zusätzliche Abgabe einführen.
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfe die Union aber nicht von den Regeln abweichen, die sie in Anwendung dieser Erklärung aufgestellt habe (Urteil NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 113/77, EU:C:1979:91, Rn. 21).
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    448 Zur Stützung dieser Rechtsauffassung bringen Sumitomo und JFE-NKK vor, die Kommission habe nach ständiger Rechtsprechung ihre Argumentation in angemessener Weise darzulegen, um so den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage zu versetzen, seinen Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände im Verwaltungsverfahren darzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/74, Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15; Schlussanträge von Generalanwalt Warner vom 14. Februar 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, 1212 und 1261; Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.1977 - 113/77   

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https://dejure.org/1977,1884
EuGH, 14.10.1977 - 113/77 (https://dejure.org/1977,1884)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.1977 - 113/77 (https://dejure.org/1977,1884)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1977 - 113/77 (https://dejure.org/1977,1884)
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    aufgrund des vorgenannten Artikels 3 zu entrichten verpflichtet waren, Sicherheit leisteten (Slg. 1977, 1721).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

    Dagegen werden von der National Power plc mehrere andere Beschlüsse angeführt, in denen Streithilfeanträgen stattgegeben worden sei: der Beschluß vom 24. Oktober 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 997), in dem die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch die Erleichterung der Einfuhren mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeuger von Obst und Gemüse gehabt hätte, obwohl diese Erzeuger kein unmittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätten, der Beschluß vom 15. Juli 1981 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlungveröffentlicht) und der das Antidumping-Gericht betreffende Beschluß vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R (NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721), in dem sich der Ausgang eines von einem Importeur eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf die Rechtsstellung eines anderen Importeurs habe auswirken können.
  • EuGH, 09.11.1977 - 121/77

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R und 113/77 R-Int und vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 119/77 R. Mit diesen Beschlüssen ist die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 auf die - von dieser Bestimmung ebenfalls betroffenen - japanischen Gesellschaften NTN Toyo Bearing Co. Ltd. (Rechtssache 113/77 R und 113/77 R-Int) und Nippon Seiko K.K. (Rechtssache 119/77 R) sowie auf deren europäische Tochtergesellschaften ausgesetzt worden für die aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Beträge, sofern und solange diese Gesellschaften weiterhin in Höhe dieser Beträge Sicherheit leisten.

    Für den genannten Teilbetrag ist zugunsten dieser Antragstellerin weiterhin zu berücksichtigen, daß der Präsident des Gerichtshofes in den Beschlüssen vom 14. und vom 20. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int sowie 119/77 R entsprechenden Anträgen bereits stattgegeben hat.

  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Da der Schadensersatz im vorliegenden Fall keine angemessene Entschädigung darstelle, sei die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int, NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721).
  • EuG, 27.02.2002 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Ein solcher späterer finanzieller Ausgleich ergibt sich entweder daraus, dass das betreffende Organ das in der Hauptsache ergangene Nichtigkeitsurteil durchführt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-INT, NTN TOYO Bearing/Rat, Slg. 1977, 1721, Randnr. 5), oder, wenn dies nicht oder nur teilweise der Fall ist, aus einem Schadensersatz über den in den Artikeln 235 EG und 288 EG vorgesehenen Rechtsbehelf (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.09.1988 - 229/88

    Cargill / Kommission

    i7 Wie sich insbesondere aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R (NTN Toyo Bearing/Kommission, Slg. 1977, 1721) ergibt, wird ein solcher Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.
  • EuG, 24.02.1995 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping -

    35 Selbst wenn man annähme, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit derzeit als erfuellt anzusehen wäre, könnte der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die beantragte Aussetzung, da er die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verordnung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, nur unter dem Vorbehalt anordnen, daß die Antragstellerin für die Beträge, die sie gemäß dieser Verordnung schuldet, Sicherheit leistet (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int., NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721, Randnr. 9).
  • EuGH, 11.12.1984 - 134/83

    Abbink

    Sie bezieht sich ferner auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R und 113/77 R Int. (NTN Toyo Bearing Co. Ltd/Rat, Slg. 1977, 1721) und führt aus, sie habe als Sicherheit Gelder in Höhe des Antidumpingzolls hinterlegt, und diese Hinterlegung werde bis zum Erlaß des Urteils aufrechterhalten.
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