Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982

Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.1982 - 115/81, 116/81   

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EuGH, 18.05.1982 - 115/81, 116/81 (https://dejure.org/1982,221)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.1982 - 115/81, 116/81 (https://dejure.org/1982,221)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 115/81, 116/81 (https://dejure.org/1982,221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    1 . FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG - BEGRIFF - HINREICHEND SCHWERWIEGENDES VERHALTEN - KRITERIEN

  • EU-Kommission

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates aus dem Hoheitsgebiet oder Verbot der Einreise wegen eines Verhaltens, dass bei eigenen Angehörigen keine Sanktionen auslöst; Möglichkeit der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche trotz ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG - BEGRIFF - HINREICHEND SCHWERWIEGENDES VERHALTEN - KRITERIEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1250
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Frage A 12): Die fundamentale Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft verlange, daß es - wenn das persönliche Verhalten eines Angehörigen eines Staates der Gemeinschaft als gefährlich für die nationale öffentliche Ordnung angesehen werden könne - eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten gebe, zu ihrem Schutz bevorzugt alle Mittel außer der Versagung oder dem Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zu benützen, da diese Maßnahme ja nur als letztes Mittel angewendet werden dürfe und wenn wirklich eine Notlage entstehe (vgl. Urteile in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, und in der Rechtssache Bouchereau, a.a.O.).

    Es sei nämlich Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob Einzelfallentscheidungen mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang stünden (vgl. Urteil Rutili).

    Mit anderen Worten erstrecke sich die Prüfung nicht nur darauf, ob die Maßnahme als solche gerechtfertigt sei (Urteil Rutili), sondern es würden auch die beiden beteiligten Interessen, der Schutz der nationalen öffentlichen Ordnung einerseits und die Freizügigkeit andererseits, unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit gegenübergestellt, die der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen Royer (a.a.O.), Watson (118/75, Slg. 1976, 1185) und Sagulo (a.a.O.) erneut bekräftigt habe.

    Dies sei im Urteil Royer ausgeführt worden und Gegenstand der Urteile Rutili, Bouchereau, Pecastaing und Santillo gewesen.

    Auslegung des Begriffes "hinreichend schwere Gefährdung" (Frage A 12)): Generalanwalt Mayras habe in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Bonsignore die vom Gerichtshof formulierte Forderung nur mit anderen Worten ausgedrückt, daß nämlich einerseits die Ausnahme eng auszulegen und daher "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ..., die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", erforderlich sei (Urteil Bouchereau) und daß andererseits die beabsichtigte Maßnahme zum Schutz des in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig Angesehenen erforderlich sein müsse (Urteil Rutili).

    Begründungspflicht (Frage A 14)): Das Erfordernis der Begründung, das in den Urteilen Rutili und Royer hervorgehoben worden sei, impliziere insbesondere, daß der betreffende Staat eine "genaue und vollständige" Begründung der Entscheidung mitteile, damit der Betroffene in die Lage versetzt werde, sich zweckentsprechend zu verteidigen.

  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Der Gerichtshof habe insbesondere in der bereits zitierten Rechtssache Bouchereau und in der Rechtssache 131/79 (Santillo, Slg. 1980, 1585) darauf hingewiesen, daß die Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine gegenwärtige Gefährdung sein müsse.

    Frage B 2): Der Gerichtshof habe diese Frage zum Teil bereits im Urteil Santillo beantwortet.

    zeichneten Entscheidungen; wenn es diese Rechtsmittel zwar gebe, sie aber nur die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zuließen und die Überprüfung in der Sache ausschlössen und wenn diese Rechtsmittel, selbst wenn sie sich auf die sachliche Überprüfung erstreckten, keine aufschiebende Wirkung hätten (vgl. die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Pecastaing und das Urteil Santillo).

    Es sei festzustellen, wie der Gerichtshof es im Urteil Santillo getan habe, daß "die Richtlinie .

    Die logische Folgerung daraus sei, daß die Stelle, die die Entscheidung treffe, der unabhängigen Stelle Unterlagen vorlege, durch die die Art des zur Last gelegten Sachverhalts, die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die geltend gemachte Gefährdung vollständig und unbestreitbar nachgewiesen würden (Urteil Santillo).

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    1) In seinem Urteil Pecastaing vom 5. März 1980 hat der Gerichtshof klargestellt, daß Artikel 9 der Richtlinie 64/221 den Personen, die durch eine Entziehung oder Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis betroffen sind, ein Minimum an verfahrensmäßigem Schutz gewährleisten soll.

    Trotz der Interventionen der Präsidenten der Anwaltskammern von Brüssel und Lüttich und der Schlußanträge der Generalanwälte Capotorti und Warner in den Rechtssachen 98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691) und Santillo (a.a.O.) werde die Übermittlung der Akten im Rahmen des Verfahrens vor der Commission consultative weiterhin abgelehnt.

    Verfahrensfragen, die sich auf die Beweislast beziehen (Fragen B 8), 9) und 10)): Wenn die Richtlinie in Artikel 9 Absatz 2 zugunsten des Angehörigen eines Staates der Gemeinschaft die Möglichkeit vorsehe, eine unabhängige Stelle anzurufen, so geschehe dies, damit eine Kontrolle, die sich nicht nur auf die Gesetzmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme erstrecke, stattfinden könne, bevor die Entscheidung endgültig erlassen werde (Urteil Pecastaing).

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Der Gerichtshof habe bereits Gelegenheit gehabt, sich zu dieser Frage in bezug auf die Artikel 53 und 62 EWG-Vertrag (Verbot von neuen Beschränkungen) zu äußern, und dabei die Auffassung vertreten, daß es keinen Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen und Artikel 189 EWG-Vertrag gebe: "Bei der Wahl der Formen und Mittel sind die Vorschriften und Verbote des Gemeinschaftsrechts zu beachten" (Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497).

    Dies sei im Urteil Royer ausgeführt worden und Gegenstand der Urteile Rutili, Bouchereau, Pecastaing und Santillo gewesen.

    Aus dem Urteil Royer ergebe sich, daß die Behörde die Beweislast trage, da der Angehörige eines Staates der Gemeinschaft, der Arbeitnehmer oder Selbständiger sei, ein Recht auf die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat habe.

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    3) Wie sind nach Auffassung des Gerichtshofes die Ausführungen in seinem Urteil Van Duyn (Rechtssache 41/74) mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag vereinbar, das übrigens in den Artikeln 48 ff. EWG-Vertrag bestätigt wird? Unter welchen Voraussetzungen und innerhalb genau welcher Grenzen darf in den Rechtsvorschriften und der Praxis eines Mitgliedstaates eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaten gegenüber eigenen Staatsangehörigen fortbestehen, wenn es sich um die im EWG-Vertrag garantierte Freizügigkeit handelt? (Rechtssache 115/81).

    Wie sind nach Auffassung des Gerichtshofes die Ausführungen in seinem Urteil Van Duyn (Rechtssache 41/74) mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel 7 EWG-Vertrag vereinbar, das übrigens in den Artikeln 48 ff. EWG-Vertrag bestätigt wird? Unter welchen Voraussetzungen und innerhalb genau welcher Grenzen darf in den Rechtsvorschriften und der Praxis eines Mitgliedstaats eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gegenüber eigenen Staatsangehörigen fortbestehen, wenn es sich um die im EWG-Vertrag garantierte Freizügigkeit handelt? (Rechtssache 116/81).

    Die Formulierung "gleichwertiges Verhalten des Staates" in der fünften Frage beziehe sich auf das Verhalten des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache 41/74 (Van Duyn, Slg. 1974, 1377): Nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs sei eine Bestrafung der Förderer der beanstandeten Sekte nicht möglich gewesen, eine Änderung des Gesetzes sei aber bereits geplant gewesen, was die Berufung auf die Grundinteressen des Staates ermöglicht habe.

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Die Bedrohung der öffentlichen Ordnung müsse real und hinreichend schwer sein, d. h. "ein Grundinteresse der Gesellschaft" berühren (vgl. das Urteil in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999).

    8 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Rückgriff einer nationalen Stelle auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraussetzt, daß "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung [besteht], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999) ausgeführt hat.

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Dieser Grundsatz sei in einem allgemeineren Zusammenhang durch die Urteile in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043) bestätigt worden, aus denen sich ergebe, daß "mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet .
  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Es braucht hierbei nur auf das Urteil vom 26. Februar 1975 (Bonsignore, 67/74, Slg. 1975, 297) verwiesen zu werden, in dem der Gerichtshof festgestellt hat: "Gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft [dürfen] bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung.
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Mit anderen Worten erstrecke sich die Prüfung nicht nur darauf, ob die Maßnahme als solche gerechtfertigt sei (Urteil Rutili), sondern es würden auch die beiden beteiligten Interessen, der Schutz der nationalen öffentlichen Ordnung einerseits und die Freizügigkeit andererseits, unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit gegenübergestellt, die der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen Royer (a.a.O.), Watson (118/75, Slg. 1976, 1185) und Sagulo (a.a.O.) erneut bekräftigt habe.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 115/81
    Dieser Grundsatz sei in einem allgemeineren Zusammenhang durch die Urteile in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043) bestätigt worden, aus denen sich ergebe, daß "mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet .
  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    Es ist längst an der Zeit, dass sich auch in der deutschen Justiz die gewandelte europäische Auffassung niederschlägt, dass Prostitution eine Berufstätigkeit ist und für Prostituierte die Grundfreiheiten des EU-Vertrages in gleicher Weise gelten wie für andere Berufstätige auch (EuGH Rs 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665)." Sodann verweist sie auf ihre Habilitationsschrift [Untreue zum Nachteil von Gesellschaften, Berlin 1991], in der es auf S. 440 f. heißt: "Angesichts der historischen Dimension des Begriffs 'Sitte' in Art. 2 Abs. 1 GG und § 138 BGB - die Sitten sind wandelbar - läßt sich vernünftigerweise nicht mehr begründen, dass Prostitution als solche dem Verdikt des § 138 BGB unterfallen soll, solange die Prostituierte selbst und autonom darüber entscheidet, ob und wem sie ihre Dienste in welcher Form anbietet, während Bordellverträge, Mietverträge mit Prostituierten, Verträge über Zeitungsanzeigen, in denen Prostitution beworben wird, und die Übereignung des sogenannten Dirnenlohns inzwischen nicht mehr als nichtig gelten.".
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille (115/81 und 116/81, Slg. 1982, 1665), in dem es um das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Prostituierten ging, und auf die hieraus folgende Rechtsprechung.
  • VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87

    Verbindlichkeit von EuGH-Entscheidungen - Erwerbsunzucht als selbständige

    Letzteres ist nach Ansicht der Klägerin aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 - Rs 115 und 116/81 - (Slg. 1982, 1665 = NJW 1983, 1250 = EZAR 810 Nr. 1) der Fall.

    Dieser Auffassung, die bereits aufgrund innerstaatlichen deutschen Rechts Bedenken begegnet, vermag der Senat indessen unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Art. 7 Satz 1, 52 Abs. 2, 56 Abs. 1 und 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 11 S. 753/1958 11 S. 1) - EWGV -, der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 der Richtlinie des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 - zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind - (64/221/EWG) (ABl. EG 1964, 850) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) nicht zu folgen.

    Dies kann indessen auf sich beruhen, weil jedenfalls die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG in jener Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) dieser Vorschrift gegeben hat, gegen höherrangiges Recht verstieße, nämlich gegen die bereits eingangs zitierten Vorschriften des EWGV und der Richtlinie des Rats vom 25. Februar 1964 (64/221/EWG) in jener verbindlichen Auslegung, die diese Vorschriften durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) erfahren haben.

    (EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982, a.a.O., Rdnrn. 8 und 9 der Entscheidung).

    Da gemäß Art. 177 Abs. 1 lit. a und b EWGV ausschließlich der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des EWGV und über Gültigkeit und Auslegung der von Organen der Europäischen Gemeinschaft-erlassenen Rechtsnormen befindet und zudem die Gemeinschaftsverträge kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 GG erzeugten Rechtsanwendungsbefehle und das auf vertraglicher Grundlage erlassene abgeleitete Gemeinschaftsrecht Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und von ihren Gerichten zu beachten, auszulegen und anzuwenden sind (BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 - 367 f. - = NJW 1987, 577 = DVBl. 1987, 231), verstieße es gegen verbindlich ausgelegtes höherrangiges Gemeinschaftsrecht, wollte man nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG noch so interpretieren, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) getan hat; dies würde nämlich bedeuten, Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Ausübung der Prostitution von vornherein vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift des AufenthaltsG/ EWG auszuschließen, weil es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handele.

    Vor einer erneuten Entscheidung über den Befristungsantrag wird die Ausländerbehörde im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächlichen und effektiven Maßnahmen gegen deutsche Prostituierte in Frankfurt am Main mit dem Ziel der Unterbindung der Prostitution getroffen worden sind.

    Sollte diese Prüfung zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis führen, wird die Ausländerbehörde zu beachten haben, daß nach Art. 6 der Richtlinie 64/221 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (a.a.O.) eine umfassende Begründungspflicht gegenüber dem betroffenen EG-Ausländer besteht und nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf, also generalpräventive Erwägungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfen (EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 -, Slg. 1975 S. 297; und vom 18. Mai 1982, a.a.O.; vgl. ferner Hess. VGH, Beschluß vom 16. August 1988 - 10 TH 220/88 -, InfAuslR 1988, 322).

    Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob auch angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) - gegebenenfalls nach Vorlage gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV - festgehalten werden kann.

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   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rezguia Adoui gegen Belgischen Staat und Stadt Lüttich und Dominique Cornuaille gegen Belgischen Staat.

    Öffentliche Ordnung - Aufenthalts- oder Niederlassungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81
    Im Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn (Slg. 1974, 1337) hat er unter anderem anerkannt, daß der Begriff der öffentlichen Ordnung "von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden [ist], so daß insoweit den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen ist" (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe).

    Was schließlich den in der dritten Frage zum Ausdruck kommenden Zweifel angeht - daß das bereits genannte Urteil Van Duyn inhaltlich mit dem in Artikel 7 sowie in Artikel 48 EWG-Vertrag niedergelegten Diskriminierungsverbot nicht vereinbar sei -, so ist dieser offenkundig unbegründet.

    Da andererseits kein Staat den eigenen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt in seinem eigenen Hoheitsgebiet verweigern kann (kraft eines bekannten Grundsatzes des Völkerrechts), kann ein Mitgliedstaat es aus Gründen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats Freizügigkeit einzuräumen, ohne dadurch gezwungen zu sein, ein entsprechendes Verbot für die eigenen Staatsangehörigen zu erlassen; der Gerichtshof hat dies im Urteil Van Duyn ausdrücklich klargestellt (Randnrn. 22-23 der Entscheidungsgründe).

    In dem bereits zitierten Urteil Van Duyn wurde klargestellt, daß auch bei Tätigkeiten, die nicht gesetzlich verboten sind, eine Berufung auf Gründe der öffentlichen Ordnung möglich ist, wenn es sich um sozialschädliche Tätigkeiten handelt, denen gegenüber die Behörden eines Mitgliedstaats in der Weise Stellung bezogen haben, daß sie Maßnahmen ergriffen haben, um die Ausübung dieser Tätigkeiten zu bekämpfen.

    Die Antragstellerinnen der beiden Ausgangsverfahren versuchen, die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und dem Fall herauszuarbeiten, auf den sich das Urteil Van Duyn bezog.

    Urteil Van Duyn anerkannte Erfordernis zu verstehen, daß die zuständigen Stellen gegen eine bestimmte Tätigkeit Stellung genommen und zu erkennen gegeben haben, daß sie sie für sozialschädlich halten.

    Natürlich ist es aber Sache des vorlegenden Gerichtes zu prüfen, ob die in dem zitierten Urteil Van Duyn herausgearbeitete Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81
    Schließlich ist der Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau (Slg. 1977, 1999) bei der Suche nach den Grundlagen der öffentlichen Ordnung weiter vorgedrungen und hat festgestellt: "Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Nr. 3 des Tenors).

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, unter anderem aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 64/221 den Schluß hergeleitet, "daß er von den nationalen Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt, die nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen muß, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruht" (wenn ein Urteil zu Lasten des Betroffenen bereits ergangen ist).

  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81
    Im Urteil vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo (Slg. 1980, 1585) hat der Gerichtshof Gelegenheit gehabt - in Nr. 2 des Tenors - festzustellen: "Die Richtlinie beläßt den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum für die Bestimmung der ,zuständigen Stelle'.
  • EuGH, 18.02.1975 - 66/74

    Farrauto / Bau-Berufsgenossenschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Februar 1975 in der Rechtssache 66/74, Farrauto (Slg. 1975, 157) Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage der Mitteilung einer Entscheidung zu äußern, die eine Versicherungskasse gegenüber einem Wanderarbeitnehmer erlassen hatte (Ablehnung eines Antrags), und unter anderem festgestellt, daß "die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten darüber zu wachen [haben], daß die Rechtssicherheit nicht durch einen Verlust von Rechten gefährdet wird, der sich daraus ergibt, daß der Arbeitnehmer die Sprache nicht versteht, in der eine ihm mitgeteilte Entscheidung abgefaßt ist" (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81
    Im Urteil vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili (Slg. 1975, 1219) hat der Gerichtshof dann eingeräumt, daß "die Mitgliedstaaten .
  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81
    Die Regierung der Italienischen Republik hat zu Recht in ihren schriftlichen Erklärungen die präventive Funktion hervorgehoben, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung erlassene Maßnahmen haben können; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es sich um Maßnahmen handeln muß, die dazu bestimmt sind, einer von dem persönlichen Verhalten einer Einzelperson herrührenden Gefahr zu begegnen, und nicht um Maßnahmen, die mit Überlegungen der Generalprävention begründet sind (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297 ff.).
  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81
    Artikel 9 ist vom Gerichtshof im Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing (Slg. 1980, 691) ausgelegt worden.
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