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   EuGH, 10.01.1990 - 115/88   

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EuGH, 10.01.1990 - 115/88 (https://dejure.org/1990,1652)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.1990 - 115/88 (https://dejure.org/1990,1652)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 1990 - 115/88 (https://dejure.org/1990,1652)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Brüsseler Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 16 Nr . 1
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" - Begriff - Autonome Auslegung - ...

  • EU-Kommission

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen; Zuständigkeit für Klagen bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 16 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand haben" - Begriff - Autonome Auslegung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" - Begriff - Autonome Auslegung - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - Gläubigeranfechtungsklage - Schenkung unbeweglicher Sachen zu "bloßem Eigentum" - Artikel 16 Nr. 1.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1990, 525
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus EuGH, 10.01.1990 - 115/88
    10 Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind ( Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders/Van der Putte, a. a. O., und vom 15. Januar 1975 in der Rechtssache 241/83, Rösler/Rottwinckel, Slg. 1985, 99 ).
  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus EuGH, 10.01.1990 - 115/88
    8 Im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ist der Begriff "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand haben" im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen, wie dies der Gerichtshof im übrigen bereits in bezug auf andere ausschließliche Zuständigkeiten nach Artikel 16 in den Urteilen vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 ( Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383, Begriff der "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen", Artikel 16 Nr. 1 ) und vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82 ( Duijnstee/Lodewijk Goderbauer, Slg. 1983, 3663, Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand (( hat ))", Artikel 16 Nr. 4 ) getan hat.
  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 10.01.1990 - 115/88
    8 Im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ist der Begriff "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand haben" im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen, wie dies der Gerichtshof im übrigen bereits in bezug auf andere ausschließliche Zuständigkeiten nach Artikel 16 in den Urteilen vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 ( Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383, Begriff der "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen", Artikel 16 Nr. 1 ) und vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82 ( Duijnstee/Lodewijk Goderbauer, Slg. 1983, 3663, Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand (( hat ))", Artikel 16 Nr. 4 ) getan hat.
  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    25 Insoweit ist festzustellen, dass im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Brüsseler Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Begriff "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 8).

    Auch bewirken die Bestimmungen des Artikels 16, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. u. a. Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 9).

    29 Denn insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und erfordern häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten, die notwendigerweise vor Ort erfolgen müssen, so dass es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, einem Gericht des Belegenheitsorts, das wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gut über die Sachverhalte zu informieren, die ausschließliche Zuständigkeit einzuräumen (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, sowie Reichert und Kockler, Randnr. 10).

    30 Angesichts dieser Auslegungsgrundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04

    Klein - Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens -

    3 - Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88 (Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 10).

    11 - Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 8.

    21 - Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 11. Dies spiegeln folgende Ausführungen im Jenard-Bericht wider: "Wenn der Ausschuss für Grundstückspacht und Mietverträge die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats vorgesehen hat, so ist er davon ausgegangen, dass auch die Regelung von Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern sowie von Pächtern und Verpächtern einbezogen ist, die das Bestehen oder die Auslegung von Miet- und Pachtverträgen, die Behebung von Mietschäden, Räumungsklagen usw. zum Gegenstand haben.

    22 - Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 12.

    28 - Vgl. entsprechend Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 12.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, Slg. 1990, I-27, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 12.11.2015 - IX ZR 301/14

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner

    Gläubigeranfechtungsklagen fallen vielmehr unter die EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - C-115/88, IPrax 1991, 45 zu Art. 16 Abs. 1 EuGVÜ; ebenso EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, ZIP 2012, 1049 Rn. 29, 48 für die Anfechtungsklage eines Zessionars; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. Art. 1 EuGVO Rn. 35).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 35) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. insbesondere Urteile Sanders, Randnr. 13, und Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Die Gläubigeranfechtungsklage hat ihre Grundlage im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12, sowie vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

    20 - Vgl. Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88 (Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 8) und Beschluss des Gerichtshofes vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-518/99 (Gaillard, Slg. 2001, I-2771, Randnr. 13).

    22 - Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 9, und Urteil vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93 (Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    26 - Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11, und Beschluss Gaillard, Randnr. 15.

    37 - Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11, und Beschluss Gaillard, Randnr. 15 (Hervorhebung von mir).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-417/15

    Schmidt - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    12 - Vgl. hierzu das Urteil Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 8 und 9).

    15 - Vgl. hierzu Urteile Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 11) und Weber (C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42).

    16 - So bereits (zu EuGVÜ) Urteile Rösler (241/83, EU:C:1985:6, Rn. 20) und Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 10).

    17 - Vgl. hierzu das Urteil Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    17 und 18, vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    16 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, Reichert und Kockler, Randnr. 10, und Dansommer, Randnr. 27).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    6 Mit Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88 (Reichert, Slg. 1990, I-27) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:.

    9 Da der Gerichtshof in dem schon erwähnten Urteil Reichert vom 10. Januar 1990 entschieden hat, daß eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens fällt, ist die ergänzende Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 05.04.2001 - C-518/99

    Gaillard

  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • EuGH, 05.10.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07

    Seagon - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in

  • EuGH, 03.10.2013 - C-386/12

    Schneider - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von

  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 9 U 89/20

    Anwendung deutschen Rechts auf Vertrag zum Erwerb von Bäumen in Brasilien

  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 9 U 77/19

    Erwerb von Bäumen in Brasilien

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1992 - C-261/90

    Mario Reichert u. a. gegen Dresdner Bank AG.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93

    Norbert Lieber gegen Willi S. Göbel und Siegrid Göbel. - Brüsseler Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-294/92

    George Lawrence Webb gegen Lawrence Desmond Webb.

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Rechtsprechung
   FG Bremen, 10.10.1991 - I 115/88 K   

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https://dejure.org/1991,24793
FG Bremen, 10.10.1991 - I 115/88 K (https://dejure.org/1991,24793)
FG Bremen, Entscheidung vom 10.10.1991 - I 115/88 K (https://dejure.org/1991,24793)
FG Bremen, Entscheidung vom 10. Oktober 1991 - I 115/88 K (https://dejure.org/1991,24793)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88   

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https://dejure.org/1989,17136
Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88 (https://dejure.org/1989,17136)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.11.1989 - 115/88 (https://dejure.org/1989,17136)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. November 1989 - 115/88 (https://dejure.org/1989,17136)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Mario P. A. Reichert und andere gegen Dresdner Bank.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88
    Diese Betrachtungsweise hätte auch den Vorzug, einer vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 24/83 (Rösler/Rottwinkel, Slg. 1985, 99, Randnr. 23) - allerdings im Hinblick auf die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen - geäußerten Sorge Rechnung zu tragen, daß nämlich "die Unsicherheit zu berücksichtigen [ist], die sich ergäbe, wenn die Gerichte Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 16 Nr. 1 zulassen könnten, der den Vorteil 1 - Siehe das Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82, Duijnstee/Goderbauer, Slg. 1983, 3663, Randnr. 17, für Fälle, in denen der Gerichtshof so vorgegangen ist.

    Für eine differenziertere Lösung siehe das Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473.2 - Siehe die Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383, und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rosier/ Rottwinkel, Slg. 1985, 99.

    - Siehe die Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383, und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rosier/ Rottwinkel, Slg. 1985, 99.

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88
    Für eine differenziertere Lösung siehe das Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473.2 - Siehe die Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383, und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rosier/ Rottwinkel, Slg. 1985, 99.

    - Siehe die Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383, und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rosier/ Rottwinkel, Slg. 1985, 99.

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88
    Diese Betrachtungsweise hätte auch den Vorzug, einer vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 24/83 (Rösler/Rottwinkel, Slg. 1985, 99, Randnr. 23) - allerdings im Hinblick auf die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen - geäußerten Sorge Rechnung zu tragen, daß nämlich "die Unsicherheit zu berücksichtigen [ist], die sich ergäbe, wenn die Gerichte Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 16 Nr. 1 zulassen könnten, der den Vorteil 1 - Siehe das Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82, Duijnstee/Goderbauer, Slg. 1983, 3663, Randnr. 17, für Fälle, in denen der Gerichtshof so vorgegangen ist.
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88
    Für eine differenziertere Lösung siehe das Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473.2 - Siehe die Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383, und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rosier/ Rottwinkel, Slg. 1985, 99.
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