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   BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R   

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BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R (https://dejure.org/2007,604)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R (https://dejure.org/2007,604)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R (https://dejure.org/2007,604)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - arbeitsgerichtlicher Vergleich - wichtiger Grund - Ruhen wegen Entlassungsentschädigung bei Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist für ordentlich Unkündbare

  • openjur.de

    Ruhen des Arbeitslosengeldes; Sperrzeit; Arbeitsaufgabe; Lösung des Beschäftigungsverhältnisses; arbeitsgerichtlicher Vergleich; wichtiger Grund; Ruhen wegen Entlassungsentschädigung bei Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist für ordentlich Un ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitweises Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung (Abfindung); Minderung des Anspruchs auf Alg wegen einer Sperrzeit; Verlängerung des Ruhenszeitraums um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs; Abschluss einer das ...

  • hensche.de

    Sperrzeit, Kündigung, Arbeitslosengeld

  • Judicialis

    SGB III § 143 Abs 2; ; SGB III § ... 143a Abs 1 S 1; ; SGB III § 143a Abs 1 S 3 Nr 1; ; SGB III § 143a Abs 1 S 5; ; SGB III § 143a Abs 2; ; SGB III F: 24.03.1997 § 144 Abs 1 Nr 1; ; KSchG § 1a Abs 2; ; KSchG § 9 Abs 1 S 2; ; KSchG § 10; ; GG Art 3 Abs 1; ; EGRL 43/2000 Art 1; ; EGRL 78/2000 Art 3 Abs 3; ; EGRL 73/2002 Art 1; ; EGRL 113/2004 Art 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Ausschluss der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe aus wichtigem Grund, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ruhen des Arbeitslosengelds und Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch bei arbeitsgerichtlichem Vergleich ? Objektive Rechtmäßigkeit der Kündigung ist nur zu prüfen bei Anhaltspunkten einer Manipulation zulasten der Versichertengemeinschaft ? Höhe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • IWW (Kurzinformation)

    Neue Verwaltungspraxis in Sachen Sperrzeit

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vergleich im Kündigungsschutzprozess rechtfertigt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosengeld und Sperrzeit - Vergleich im Kündigungsschutzprozess löst keine Sperrzeit aus

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    PM BSG Kassel - Vergleich Kündigungsschutzprozess Sperrzeit

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Sperrzeit bei Arbeitslosengeld wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis in gerichtlichem Vergleich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosenversicherung - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    SPERRZEIT BEI DER ARGE WENN EIN VERGLEICH VOR DEM ARBEITSGERICHT STATTFAND?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag vor dem Arbeitsgericht vermeidet Sperrzeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvereinbarung ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes bei gerichtlichem Vergleich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.10.2007)

    Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Gerichtsvergleich // Bei Abfindung kann Leistung aber vorübergehend ruhen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 99, 154
  • NJW 2008, 3248 (Ls.)
  • NZS 2008, 137
  • NZS 2008, 663
  • DB 2008, 1048
  • NZA-RR 2008, 383
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 15 ff; vgl auch Voelzke NZS 2005, 281, 286).

    Allerdings hat der Senat die Sperrzeitunschädlichkeit einer Abfindung bislang auf Fälle der bereits ausgesprochenen oder der drohenden objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung beschränkt (BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 19; SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 13 ff).

    Der Vorschlag, das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Vergleich zu beenden, war unter diesen Umständen - unabhängig vom Alter des Klägers (vgl hierzu SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - nicht unangemessen, zumal bei Fortführung des Rechtsstreits selbst für den Fall der sich herausstellenden Rechtswidrigkeit der Kündigung unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

    Für eine Manipulation spricht auch nicht zwingend die Höhe der dem Kläger zugebilligten Abfindung, auch wenn sie sowohl die in § 1a Abs. 2 KSchG - im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar - als auch die in § 10 KSchG genannten Beträge übersteigt (zu § 1a KSchG vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 19; Voelzke NZS 2005, 281, 286 f; Lilienfeld/Spellbrink RdA 2005, 88, 94; Seel NZS 2007, 513, 515).

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).

    Der Senat hat insoweit in seinem vom LSG in Bezug genommenen Urteil vom 18. Dezember 2003 zum so genannten Abwicklungsvertrag bereits entschieden, dass eine nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffene Vereinbarung, die die Hinnahme der Kündigung bestätigt bzw die Kündigung absichert, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln ist (BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 13).

    Denn die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe knüpft lediglich an ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers an (BSGE 92, 74, 78 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 11).

    Allerdings hat der Senat die Sperrzeitunschädlichkeit einer Abfindung bislang auf Fälle der bereits ausgesprochenen oder der drohenden objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung beschränkt (BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 19; SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 13 ff).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG löst der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis iS der vorgenannten Vorschrift, wenn er einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag schließt (BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24 mwN).

    Maßgebend für diese Auffassung des Senats ist, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt einer rechtswidrigen Kündigung zur Vermeidung einer Sperrzeit nicht gezwungen ist, gegen diese durch Kündigungsschutzklage vorzugehen (BSGE 77, 48, 53 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 250, 253 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG löst der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis iS der vorgenannten Vorschrift, wenn er einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag schließt (BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24 mwN).

    Maßgebend für diese Auffassung des Senats ist, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt einer rechtswidrigen Kündigung zur Vermeidung einer Sperrzeit nicht gezwungen ist, gegen diese durch Kündigungsschutzklage vorzugehen (BSGE 77, 48, 53 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 250, 253 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24).

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr 10; SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr 19; jeweils mwN).

    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl ua SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr 19 mwN).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Der Senat hat bereits für bei drohender Kündigung geschlossene Aufhebungsverträge entschieden, dass zwar das Interesse am Erhalt der Abfindung für sich allein einen wichtigen Grund nicht rechtfertigen kann, dass jedoch umgekehrt eine Abfindung diesen nicht ausschließt (BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, RdNr 20).
  • BSG, 23.04.1996 - 1 RK 20/95

    Krankenhausbehandlung als Sachleistung in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Die Revision des Klägers ist zulässig, da im Tenor des LSG-Urteils die Revision ohne Beschränkung zugelassen und der Begründung des LSG zur Zulassung der Revision eine Beschränkung der Zulassung nicht eindeutig zu entnehmen ist (vgl BSGE 3, 135, 137 f; BSGE 78, 154, 157 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 3).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr 10; SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr 19; jeweils mwN).
  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Die Revision des Klägers ist zulässig, da im Tenor des LSG-Urteils die Revision ohne Beschränkung zugelassen und der Begründung des LSG zur Zulassung der Revision eine Beschränkung der Zulassung nicht eindeutig zu entnehmen ist (vgl BSGE 3, 135, 137 f; BSGE 78, 154, 157 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 3).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr 10; SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr 19; jeweils mwN).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit -

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

  • BSG, 07.04.1987 - 11b RAr 56/86

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung -

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Dies gelte allerdings dann nicht, wenn Anhaltspunkte für eine Manipulation zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorlägen (Hinweis auf Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17) .

    a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst hat, dass sie mit ihrer Arbeitgeberin am 10.5.2004 mit Wirkung zum 30.11.2005 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl ua BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 31; BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24, mwN) .

    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 35) .

    dd) Diese Ankündigungs-Rechtsprechung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat (vgl ua Winkler in Gagel, SGB III, § 144 RdNr 56, Stand Juli 2009; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 141, Stand Juni 2010) und der auch die Beklagte ansatzweise Rechnung getragen hat (vgl Durchführungsanweisungen der BA, Stand 11/2011 zu § 144 SGB III, Ziff 9.1.2, RdNr 144.103) , wird - unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in der Senatsentscheidung vom 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154, 161 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 42 und 43) genannten Maßstäbe - dahingehend vom Senat weiterentwickelt, dass bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung in den Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung entfällt und sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn keine Anhaltspunkte (zB offenkundig rechtswidrige Kündigung) für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegen.

    So hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 36 f) entschieden, dass es einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich schließt (ebenso DA der BA, Stand 11/2011 zu § 144 SGB III, Ziff 1.2.1, RdNr 144.19) .

    ee) Wie bereits durch die - zur Rechtsfrage vor Inkrafttreten der Regelung des § 1a KSchG ab 1.1.2004 ergangene - Rspr des Senats geklärt ist (vgl ua Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154, 160 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 38; Urteil vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1, 3 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 15 mwN) , steht der Umstand, dass der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung verknüpft worden ist, grundsätzlich der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen.

    Anders als bei Vereinbarung der gesetzlich vorgesehenen Abfindungshöhe kann allerdings bei frei vereinbarter Abfindungssumme, namentlich dann, wenn die Abfindungssumme die Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG deutlich überschreitet, ein Anhaltspunkt für einen "Freikauf" gegeben sein (vgl BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 20, RdNr 19; BSGE 99, 154, 161 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 42; BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 19) .

    Bereits in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154, 160 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 39) hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt, dass der Frage nach der objektiven Rechtmäßigkeit der Kündigung (dort: arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist) dann nicht weiter nachzugehen ist, ein wichtiger Grund also auch dann vorliegen kann, wenn die Beteiligten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Beschäftigungsverhältnisses einvernehmlich außer Streit stellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll.

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Darüber hinaus könnte sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Kläger, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2001 getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl dazu: BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 15; BSGE 99, 154 ff = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, jeweils RdNr 38).
  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den

    Denn alle Bescheide korrespondieren hinsichtlich der Ablehnung von Alg für den streitigen Zeitraum und bilden insoweit eine einheitliche Regelung (vgl ua BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 mwN), welche zudem die Verfügungen zur Sperrzeit und zu dem hieran anschließenden Ruhen des Alg sowie zur Minderung der Anspruchsdauer erfasst.

    Nach der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung des tatsächlichen Geschehensablaufs (vgl BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 RdNr 9 ff; BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 RdNr 31 ff) wird kein Lösungssachverhalt begründet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsübergangs Gebrauch macht (ebenso Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 282; Niesel in Niesel, SGB 111, 4. Aufl, § 144 RdNr 15; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand März 2007, § 144 RdNr 42; Klumpp, NZA 2009, 354, 356; auch SG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Februar 1992 - S 14 Ar 1747/88).

    Vor allen Dingen bliebe unberücksichtigt, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts sich primär lediglich als Reaktion der alleinigen unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers darstellt, einen Betriebsübergang ganz oder teilweise durchzuführen (Klumpp, NZA 2009, 354, 357), und sie deshalb nicht zwangsläufig als Ausdruck der manipulativen Herbeiführung des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit verstanden werden kann, den es mit Hilfe der Sperrzeitregelung zu vermeiden gilt (vgl zum Aspekt der Manipulation BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

    Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (zuletzt BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 RdNr 35 mwN).

    Jenseits des durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002) eingefügten § 1a KSchG und den von dieser Regelung erfassten Abfindungen hat er indessen an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der anderenfalls drohenden Kündigung festgehalten, jedoch des Weiteren deutlich gemacht, dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist bzw bereits das Interesse der Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung auch außerhalb des Personenkreises der leitenden Angestellten (vgl BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen kann (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 17; zum arbeitsgerichtlichen Vergleich vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

    Bei Anwendbarkeit der Sozialplanregelungen dürfte allerdings ein von der Versichertengemeinschaft nicht mehr zu tolerierender "Freikauf" auszuschließen sein (vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 RdNr 42).

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