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   BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R   

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https://dejure.org/2005,4310
BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R (https://dejure.org/2005,4310)
BSG, Entscheidung vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R (https://dejure.org/2005,4310)
BSG, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 11/04 R (https://dejure.org/2005,4310)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist - kalendermäßiger Fristablauf - keine Verlängerung bei Mutterschafts- oder Erziehungsgeldbezug - Beratungspflicht - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Geltendmachung des Anspruchs erst nach Ablauf von vier Jahren nach dessen Entstehung; Kalendermäßiger Ablauf der Ausschlussfrist ohne Hemmungsmöglichkeiten und Unterbrechungsmöglichkeiten; Verlängerung der Erlöschensfrist ...

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Die Verfallsregelung hat eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 125 Abs. 2 AFG hat die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (ua BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 f = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Entgegen dem Vorbringen der Revision kann nicht angenommen werden, die Beklagte sei allgemein verpflichtet gewesen, die Klägerin auch ohne besonderen Anlass - etwa schon anlässlich der Alg-Bewilligung bzw der Einstellung der Zahlungen im Jahre 1997 oder später - auf die Möglichkeit des Anspruchsverlustes nach Ablauf von vier Jahren nach Anspruchsentstehung hinzuweisen; eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass dafür nach den Umständen des Einzelfalles besonderer Anlass besteht (vgl BSGE 62, 179, 183 = SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

    Insoweit ist - wie schon das LSG zutreffend ausgeführt hat - die vorliegende Fallgestaltung mit der, die dem vom SG in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 29. September 1987 (- 7 RAr 23/86 - BSGE 62 aaO) zu Grunde lag, nicht vergleichbar.

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R
    Hieran ist auch unter Geltung des SGB III grundsätzlich festzuhalten (vgl bereits Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. Oktober 2003, B 7 AL 28/03 R, BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2; zustimmend Wank SGb 2004, 322 ff mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).

    Denn eine Verlängerung wäre nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42 f; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R
    Entgegen dem Vorbringen der Revision kann nicht angenommen werden, die Beklagte sei allgemein verpflichtet gewesen, die Klägerin auch ohne besonderen Anlass - etwa schon anlässlich der Alg-Bewilligung bzw der Einstellung der Zahlungen im Jahre 1997 oder später - auf die Möglichkeit des Anspruchsverlustes nach Ablauf von vier Jahren nach Anspruchsentstehung hinzuweisen; eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass dafür nach den Umständen des Einzelfalles besonderer Anlass besteht (vgl BSGE 62, 179, 183 = SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R
    Denn eine Verlängerung wäre nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42 f; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R

    Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R
    Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass es fraglich sein kann, ob nicht Frauen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen und Mutterschaftsgeld beziehen, in dieser Zeit versicherungspflichtig bleiben müssten (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100).
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 2005 in dem Rechtsstreit zum Az B 11a/11 AL 35/04 R (zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt.
  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 125 Abs. 2 AFG hat die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (ua BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 f = SozR 4100 § 125 Nr. 3).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R

    Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung - Fortwirkung der

    Dies haben sowohl der 7. Senat (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 1; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2) als auch der erkennende Senat (zuletzt Urteile vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - B 11a/11 AL 11/04 R) wiederholt klar gestellt.
  • LSG Hessen, 18.11.2016 - L 7 AL 87/15

    Arbeitslosengeld; persönliche Arbeitslosmeldung; Verfügbarkeit; Erlöschen des

    Ist der Anspruch am 1. Dezember 2010 bereits aufgrund des nach § 77 SGG bestandskräftigen Bewilligungsbescheids entstanden, läuft diese Frist zum 1. Dezember 2014 kalendermäßig ab; eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristablaufs ist ausgeschlossen (BSG, 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 11/04 R m.w.Nw.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2006 - L 3 AL 83/05

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung - Bedürftigkeitsprüfung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG darf das Vermögen des Arbeitslosen bzw. der Klägerin, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der nach § 9 AlhiV 1974 errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden war, nicht erneut von der Beklagten berücksichtigt werden (z.B. BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; Urteil vom 19. Dezember 2001, B 11 AL 49/01 R, veröffentlicht in juris).
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