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   BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R   

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BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R (https://dejure.org/2007,1066)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R (https://dejure.org/2007,1066)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R (https://dejure.org/2007,1066)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner - erstmalige Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft für ein nicht gemeinsames Kind - Kindeswohl

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch; Sperrzeit; Arbeitsaufgabe; wichtiger Grund; Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner; erstmalige Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft für ein nicht gemeinsames Kind; Kindeswohl; eheähnliche Gemeinschaft; gemeinsamer Wohnsitz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wichtiger Grund des Absehens von einer Sperrzeit bei einer dem Wohl des minderjährigen Kindes dienenden Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft; Verweigerung einer Zahlung von Arbeitslosengeld auf Grund einer Sperrzeit wegen umzugsbedingter Arbeitsaufgabe; Rücktritt der ...

  • RA Hensche
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitslosengeldablehnung wegen Sperrzeit

  • hensche.de

    Sperrzeit, Arbeitslosengeld, Eigenkündigung, Arbeitsagentur

  • Judicialis

    SGB III § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Nichteintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus wichtigem Grund, erstmalige Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft für ein nicht gemeinsames Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld - Kündigung wegen Familienzusammenführung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Umzugs zu Partner

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsagentur darf nicht automatisch eine Sperrzeit verhängen, wenn Mütter das Arbeitverhältnis kündigen, um mit ihren Kindern zu einem neuen Partner zu ziehen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit bei Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft!

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 137
  • FamRZ 2008, 1176 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Der Zuzug zum Partner bildet auch schon dann einen wichtigen Grund, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, jedoch der Arbeitnehmer bei Ausspruch seiner Kündigung davon ausgehen kann, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Dies bedeutet für den Zuzug zum Verlobten, dass die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zum gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen sein muss, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34).

    Der Senat bejaht nunmehr die ausdrücklich offen gelassene Frage (vgl BSGE 64, 202, 207 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10 S 27; SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 S 45), ob die dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft allein einen wichtigen Grund darstellt.

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Allerdings kann ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zuzugs zum Ehepartner nur anerkannt werden, wenn dieser sich mit dem konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses deckt (BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Denn der erkennende Senat erweitert insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG, die einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bisher nur beim Zuzug zum Vater des gemeinsamen Kindes und dem Hinzutreten weiterer Gründe anerkannt hat (BSGE 52, 276 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Der 7. Senat des BSG hatte sich bereits in einem Urteil vom 12. November 1981 (= BSGE 52, 276 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17) ua mit der Frage befasst, ob eine "nichteheliche Erziehungsgemeinschaft" als wichtiger Grund iS der Sperrzeitvorschrift anzusehen ist.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    1.3 Die Klägerin kann sich ferner auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG berufen, wonach der Umzug zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen kann, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine derartige Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) bestanden hat (BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; kritisch gegenüber dieser Rechtsprechung Eichenhofer, SGb 1999, 167, 171; Rolfs, Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, 2000, S 524; Kühl, Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, 2007, S 171).

    Allerdings hat der 7. Senat seine zunächst vertretene Auffassung, wonach zur Anerkennung einer eheähnlichen Gemeinschaft in jedem Fall eine "Dreijahresgrenze" des Zusammenlebens einzuhalten sei (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 70), insofern modifiziert, als nach den Umständen des Einzelfalles auch eine geringere Dauer als ausreichend angesehen werden kann (BSGE 90, 90, 101 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 11).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der 7. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen (BSGE 90, 90, 94 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26).

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Der Zuzug zum Partner bildet auch schon dann einen wichtigen Grund, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, jedoch der Arbeitnehmer bei Ausspruch seiner Kündigung davon ausgehen kann, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Der Senat stimmt dem LSG darin zu, dass der Annahme eines wichtigen Grundes nicht die Rechtsprechung des BSG entgegensteht, wonach derjenige sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann, der seinerseits seine aus dem Versicherungsverhältnis herrührende Obliegenheit, den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden, verletzt (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    1.2 Auch die vom Senat mit Urteil vom 7. November 2005 (B 11a/11 AL 49/04 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 10, zustimmend Radüge in jurisPR-SozR 7/2006 Anm 3) vorgenommene Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung zum wichtigen Grund auf die Fallgestaltung, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgibt, um zu seinem künftigen Ehepartner zu ziehen, wenn die Eheschließung in absehbarer Zeit beabsichtigt ist und der Umzug zum Wohl des minderjährigen Kindes auf den Schuljahreswechsel vorgezogen wird, greift folglich nicht ein.

    Der Senat bejaht nunmehr die ausdrücklich offen gelassene Frage (vgl BSGE 64, 202, 207 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10 S 27; SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 S 45), ob die dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft allein einen wichtigen Grund darstellt.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Der Senat bejaht nunmehr die ausdrücklich offen gelassene Frage (vgl BSGE 64, 202, 207 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10 S 27; SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 S 45), ob die dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft allein einen wichtigen Grund darstellt.
  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 5/98 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung - Beschäftigungsverhältnis - wichtiger

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Denn der Senat hat mit Urteil vom 5. November 1998 (B 11 AL 5/98 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 16) entschieden, dass die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft allein noch nicht einen wichtigen Grund darstellt, der die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt.
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Dabei entspricht es der aus dem Grundrecht herzuleitenden Elternverantwortung, dass das Kindeswohl letztlich für die Ausübung des Erziehungsrechts bestimmend sein muss (BVerfGE 68, 176, 188; 72, 155, 172; 79, 203, 210).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Dabei entspricht es der aus dem Grundrecht herzuleitenden Elternverantwortung, dass das Kindeswohl letztlich für die Ausübung des Erziehungsrechts bestimmend sein muss (BVerfGE 68, 176, 188; 72, 155, 172; 79, 203, 210).
  • BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98

    Keine Waisenversorgung bei Tod eines Partners einer nichtehelichen

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
    Unabhängig von der Definition der "Familie" iS des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2004 - 1 BvR 2320/98 - BVerfGK 4, 267, 270 f zum "faktischen Stiefkindverhältnis") ist die Klägerin als leibliche Mutter Trägerin des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Das BSG ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass daneben weiter das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Partnern erforderlich sei (siehe nur BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 56/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - BSGE 90, 90, 94 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 RdNr 17; ebenso in der Literatur Ebsen in Gagel, SGB III, Stand 7/1999, § 193 RdNr 54 ff; Henke in Hennig, AFG, Stand 7/1997, § 137 RdNr 33) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    Ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen sei aber notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Beziehung (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2015 - L 7 SO 118/14

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Höhe des

    Nach der an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung anknüpfenden Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rdnr. 16 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - juris Rdnr. 17 ff.; vgl. ferner Grube in ders./Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 20 Rdnr. 9 ff.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 20 Rdnr. 12 ff.; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 20 Rdnr. 3 ff.; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 20 Rdnr. 19 ff.) sprechen für eine eheähnliche Gemeinschaft u.a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, das Zusammenleben mit Kindern, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen bzw. die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners verfügen zu können, wobei diese Kriterien nicht kumulativ vorliegen müssen und eine längere Dauer des Zusammenlebens das gewichtigste Indiz für eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft darstellt.
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