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   BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R   

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https://dejure.org/2008,2257
BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R (https://dejure.org/2008,2257)
BSG, Entscheidung vom 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R (https://dejure.org/2008,2257)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R (https://dejure.org/2008,2257)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der Verlängerung der Rahmenfrist - Einführung einer sonstigen Versicherungspflicht - fiktive Bemessung - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Qualifikationsgruppen - Verfassungsmäßigkeit - ...

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Anwartschaft; Zeiten der Kindererziehung; Abschaffung der Verlängerung der Rahmenfrist; Einführung einer sonstigen Versicherungspflicht; fiktive Bemessung; Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen; Qualifikationsgruppen; Verfassungsmäßigkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des vor dem Mutterschaftsurlaub erzielten Arbeitseinkommens als Bemessungsentgelt bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes I (Alg I); Fehlender Bezug von Erziehungsgeld wegen der Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten als Diskriminierung ...

  • Judicialis

    SGB III § 117 Abs 1 S 1; ; SGB III § 118 Abs 1; ; SGB III § 129 Nr 1; ; SGB III § 130 Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an Erziehungszeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 17.5.2006)

    Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit // ein Verstoß gegen europäisches Recht?

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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Das bewirkte eine Verlängerung der Rahmenfrist um die berücksichtigungsfähigen Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes (vgl Senatsurteil vom 19. Januar 2005, B 11a/11 AL 35/04 R = SozR 4-4300 § 147 Nr. 3 RdNr 19).

    Diese Vorschrift vermag zwar für eine vor Januar 2003 liegende Erziehungszeit keine Versicherungspflicht zu begründen (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3 RdNr 20) und erfordert es grundsätzlich, zur Bestimmung der versicherungspflichtigen Zeiten für jedes Kind einen eigenen mit seiner Geburt beginnenden und am Tag vor der Vollendung des dritten Lebensjahrs endenden Dreijahreszeitraum zu bilden.

    Eine damit vergleichbare Situation ist aber nicht gegeben, wenn eine Mutter von der Ausübung einer ihr rechtlich erlaubten versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Grund der eigenen Lebensplanung für die Zeit der Kindererziehung absieht, sodass der Gesetzgeber nicht einmal gehalten ist, Vorkehrungen gegen das Erlöschen eines bereits erworbenen Anspruchs auf Alg während einer Elternzeit zu treffen (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3; zur Abgrenzung vgl auch BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

    Nicht einmal, wo es um den Zugang zum Alg durch Erfüllung der Anwartschaftszeit geht, ist der Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld (bzw Elterngeld) und Erziehungsurlaub (bzw Elternzeit) entschieden hat, dazu verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen in gleicher Weise zur Geltung zu bringen (BVerfG NZA-RR 2005, 154 , Nichtannahmebeschluss zu BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 36 mwN), ohne dass aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden könnten (BVerfGE 107, 205, 213 mwN).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs (stRspr, vgl ua BVerfGE 87, 1; BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1, jeweils mwN).

    Im Übrigen ist selbst eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung eines Personenkreises, für den der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG gilt, nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung dieses Personenkreises bewirkt, sondern ihn teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt (BVerfGE 107, 205, 216).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Das folgt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvL 10/01, BVerfGE 115, 259 = SozR 4-4300 § 123 Nr. 3) bzw aus § 427a SGB III, der in Reaktion auf dieses Urteil durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 (VBäMG, BGBl I 538) mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eingefügt worden ist.

    Denn insoweit waren nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die der entsprechend anwendbare § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst b AFG (BVerfGE 115, 259; § 427a Abs. 1 SGB III) für eine Gleichstellung mit den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung verlangt.

    Der Gesetzgeber ist zwar zum Ausgleich unmittelbarer Nachteile in der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, soweit er Mütter im Unterschied zu anderen Arbeitnehmern hindert, sich durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung den Zugang zu Versicherungsleistungen selbst zu schaffen oder zu erhalten (BVerfGE 115, 259, 271).

  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 68/03 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum - Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Nach § 130 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) handelte es sich dabei um die letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand (vgl BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 416a Nr. 1 RdNr 13).

    Das konnte dazu führen, dass zur Auffüllung des Bemessungszeitraums auf außerhalb des Bemessungsrahmens liegende Lohnzeiträume zurückzugreifen war (BSG SozR 4-4300 § 416a Nr. 1 RdNr 18).

    Das unterstreicht die unmissverständliche Regelung in § 132 Abs. 1 SGB III. Da somit Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum nun strikt voneinander zu trennen sind, können auch Zeiten, die auf Grund von Sonderregelungen bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, zu keiner Ausweitung des rein kalendermäßig ablaufenden Bemessungsrahmens führen (BSG SozR 4-4300 § 416a Nr. 1 RdNr 19).

  • BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist -

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs (stRspr, vgl ua BVerfGE 87, 1; BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1, jeweils mwN).

    Nicht einmal, wo es um den Zugang zum Alg durch Erfüllung der Anwartschaftszeit geht, ist der Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld (bzw Elterngeld) und Erziehungsurlaub (bzw Elternzeit) entschieden hat, dazu verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen in gleicher Weise zur Geltung zu bringen (BVerfG NZA-RR 2005, 154 , Nichtannahmebeschluss zu BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3).

  • BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei nachgezahltem Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 ), ist es unter den genannten Voraussetzungen praktisch unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen.

    Das Gesetz sah daher schon in der Vergangenheit eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, denen die gemeinsame Vorstellung zu Grunde lag, dass die Indizwirkung, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich zukommt, unter bestimmten Umständen versagt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (zum AFG: BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 ).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Dabei erfordert die existenzsichernde Natur des Alg, dass die Feststellung der Leistungshöhe und die Auszahlung beschleunigt erfolgt, was schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu einfachen Maßstäben bei der Leistungsberechnung zwingt (vgl zB BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6).

    Obwohl es deswegen prinzipiell sachgerecht ist, wenn die Bemessung des Alg an den Nettolohn anknüpft, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen hat (BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6), eignet sich diese Methode aber nicht immer dazu, den Gegenwert der dem Arbeitslosen aktuell möglichen Verwertung seiner Arbeitsleistung zu bestimmen.

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (stRspr, vgl zB BVerfGE 110, 412, 431 mwN).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs (stRspr, vgl ua BVerfGE 87, 1; BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1, jeweils mwN).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 36 mwN), ohne dass aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden könnten (BVerfGE 107, 205, 213 mwN).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs (stRspr, vgl ua BVerfGE 87, 1; BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1, jeweils mwN).

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 49/95

    Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R
    Bereits das frühere Recht kannte der Sache nach einen Bemessungsrahmen, ohne aber diesen in der Rechtsprechung entwickelten Begriff ausdrücklich zu verwenden (vgl zB - auch zur Rechtsentwicklung - BSGE 77, 244 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 26; Pawlak in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 RdNr 41 ff).

    Das wird in der Regel der Konzeption gerecht, das Alg als Lohnersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau auszurichten, das den auf Arbeitseinkommen gegründeten durchschnittlichen Lebensstandard des Arbeitslosen repräsentiert (vgl ua BSGE 74, 96, 100 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 17; BSGE 77, 244, 250 = BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 26).

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 90/94

    Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S.

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03

    Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 93/88

    Arbeitslosengeldbemessung nach § 112 Abs. 7 AFG

  • EuGH, 07.05.1991 - C-229/89

    Kommission / Belgien

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • EuGH, 01.02.1996 - C-280/94

    Posthuma-van Damme und Oztürk

  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 96/02 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum in Sonderfällen - Aufgabe einer von zwei

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Daraus folgt in Verbindung mit dem in § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten Grundsatz, wonach der Bemessungszeitraum nur von Entgeltabrechnungszeiträumen "im Bemessungsrahmen" (nach Satz 2 aaO das Jahr bis zum letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg gebildet werden kann, dass der Bemessung keine Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden können, die nicht wenigstens in einer Frist von zwei Jahren vor dem Versicherungsfall liegen (vgl zu der Berechnung nach Erziehungszeiten: BSG vom 29.5.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - Juris RdNr 25 f; zur Vereinbarung mit dem GG: BVerfG vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03).
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes nach Arbeitszeitreduzierung durch

    Vielmehr soll durch diese Regelungen, wie der erkennende Senat bereits zu § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Zeiten des Erziehungsgeldbezugs) entschieden hat (Urteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 und - B 11a/7a AL 64/06 R - im Anschluss an SozR 4-4300 § 416a Nr. 1), der Arbeitslose davor geschützt werden, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war.

    Er betrifft also gerade nicht den davon strikt zu unterscheidenden "Bemessungsrahmen", der nicht auf mehr als zwei Jahre erweiterbar ist, wie der Senat schon entschieden hat (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R und B 11a/7a AL 64/06 R; vgl auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 60 f und 79 ff, Stand Juli 2005; aA Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 RdNr 36 ff, Stand Oktober 2008).

    Die Überlegung des Gesetzgebers, dass dem in länger zurückliegenden Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelt keine ausreichende Indizwirkung für den auszugleichenden Lohnausfall mehr zukommt (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 7), sodass es nicht die Vermutung rechtfertigt, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt (ohne die gegenwärtige Arbeitslosigkeit) auch durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielen könnte, hält sich im Rahmen dieser Konzeption und ist deshalb ebenfalls sachgerecht (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, RdNr 35 ff und B 11a/7a AL 64/06 R, RdNr 35 ff).

  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden

    Der Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts führt häufig, aber nicht immer zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld, als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 41; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 29; siehe auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris, Rn. 15 ff.).

    Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III lediglich bewirkt, dass die genannten Zeiten so behandelt werden, als handele es sich nicht um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie können demgegenüber in keinem Fall dazu führen, dass sich auch der Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren (vgl. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 1 SGB III) hinaus verlängert (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 15).

    Gegen die Höhe des fiktiven Bemessungsentgelts nach § 132 Abs. 2 SGB III als solche macht das vorlegende Gericht ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Einwände geltend (vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 18 ff.).

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