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   BSG, 29.10.1987 - 11b RAr 68/86   

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https://dejure.org/1987,12750
BSG, 29.10.1987 - 11b RAr 68/86 (https://dejure.org/1987,12750)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1987 - 11b RAr 68/86 (https://dejure.org/1987,12750)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - 11b RAr 68/86 (https://dejure.org/1987,12750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristverstoß - Vorrübergehende Verhinderung - Zu kurze Restfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 348
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist

    Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Rechtsmittel in der verbliebenen Frist noch hätte eingelegt werden können, und es ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn dies nicht mehr möglich ist (vgl BSG Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11b RAr 68/86 - SozR 1500 § 67 Nr. 19; allg Meinung vgl Peters/Sautter/Wolff, SGG-Komm, 4. Aufl, 32. Nachtrag, § 67 Anm 4 Buchst d Doppelbuchst aa, S 215; Danckwerts in Hennig, SGG-Komm, § 67 RdNr 16, Stand: April 1996; Meyer-Ladewig, SGG-Komm 6. Aufl 1998, § 67 RdNr 11 b).
  • LSG Bayern, 07.12.2021 - L 2 U 211/19

    Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist

    Der unmittelbare Grund für die Fristversäumnis in einer solchen Konstellation ist dann nicht das vorübergehende und während der Rechtsmittelfrist wieder beendete Hindernis, sondern die bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs bestehende Unmöglichkeit einer angemessenen Überlegung und Beratung (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1987, 11b RAr 68/86).

    Vielmehr ist nur eine zusätzliche Beratungs- und Überlegensfrist einzuräumen, die dann gegebenenfalls über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichen kann und in diesem darüber hinausreichenden Zeitraum eine Wiedereinsetzung ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2013, 10 B 10/13 - m.w.N.; BSG, Urteile vom 29.10.1987, 11b RAr 68/86, und vom 30.01.2002, B 5 RJ 10/01 R).

  • BSG, 10.04.2008 - B 11a AL 28/08 B
    4 Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der am 7. November 2007 beim LSG und erst am 12. Februar 2008 beim BSG eingegangene PKH-Antrag rechtzeitig eingegangen bzw der Klägerin ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 SGG) zu gewähren ist (vgl BSG SozR 1500 § 67 Nr. 19) mit Blick darauf, dass ihr das Urteil der Vorinstanz bereits am 25. Oktober 2007 zugestellt wurde.
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