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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04.OVG   

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https://dejure.org/2004,13581
OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04.OVG (https://dejure.org/2004,13581)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04.OVG (https://dejure.org/2004,13581)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 12 A 10507/04.OVG (https://dejure.org/2004,13581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung eines Verstoßes einer Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ; Abwasserbeseitigungsgebühren bei Nutzung einer Hauskläranlage mit Versickerung

  • Judicialis

    KAG § 7 F:1996; ; KAG § 7 Abs. 1 F:1996; ; KAG § 7 Abs. 1 S. 1 F:1996; ; KAG § 7 Abs. 1 S. 2 F:1996; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; AbfallablagerungsVO § 2; ; AbfallablagerungsVO § 2 Nr. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sickergrube: Brauchwassermenge nicht gleich Abwassermenge!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den (Orts-)Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint; dabei ist dem (Orts-)Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen; dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit; die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, S. 594, 595, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Frischwasserbezug grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren, sofern er seine Rechtfertigung aus folgenden zwei Annahmen beziehen kann: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O., S. 596).

  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04
    Dieser Grundsatz gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 54.81 -, DVBl. 1983, S. 46, 47 und Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, S. 231, 232).

    Hieraus ergibt sich zugleich die Grenze des Anwendungsbereichs des Grundsatzes der Typengerechtigkeit: Dieser vermag eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche handelt; unter diesen Umständen können auch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität die in der Erhebung einer Einheitsgebühr liegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nicht mehr rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Urteil des BVerwG vom 25. August 1982, a.a.O., S. 47 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 662, 663).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04
    Dieser Grundsatz gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 54.81 -, DVBl. 1983, S. 46, 47 und Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, S. 231, 232).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2003 - 12 A 10679/03

    Abgabenrecht, Schmutzwassergebührenrecht, Gebührenrecht, Schmutzwassergebühr,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04
    Die in Anspruch genommene Entsorgungsleistung unterscheidet sich bei Grundstücken, deren Hauskläranlage mit einer vollständigen Versickerung des Schmutzwassers auf dem Grundstück arbeitet, auch wesentlich von der Leistungsinanspruchnahme durch Grundstücke, von denen Schmutzwasser über den Überlauf einer Hauskläranlage in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird: Während bei den zuletzt genannten, teilweise leitungsgebundenen Grundstücken zumindest ein wesentlicher Teil des aus der bezogenen Frischwassermenge entstandenen Schmutzwassers der Schmutzwasserkanalisation zugeführt wird, weshalb die zur Gebührenpflicht führende Leistung im Wesentlichen die gleiche wie bei Grundstücken mit Vollanschluss ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - 12 A 10679/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), wird beim Betrieb einer Hauskläranlage mit Versickerung der Schmutzwasserkanal überhaupt nicht in Anspruch genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 1135/94

    Kommunale Einheitsgebühren nur ausnahmsweise zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04
    Hieraus ergibt sich zugleich die Grenze des Anwendungsbereichs des Grundsatzes der Typengerechtigkeit: Dieser vermag eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche handelt; unter diesen Umständen können auch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität die in der Erhebung einer Einheitsgebühr liegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nicht mehr rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Urteil des BVerwG vom 25. August 1982, a.a.O., S. 47 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 662, 663).
  • OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Frischwassermaßstab als geeigneter Maßstab für

    Die Wahl des Frischwassermaßstabs verstößt bei der tatsächlichen Entsorgungssituation im Verbandsgebiet des Klägers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Frischwassermaßstab ohne Abstufung der Gebührensätze einheitlich für Kleinkläranlagen nach DIN 4261 - Teil 1 (mechanische Absetzgruben) und Teil 2 (vollbiologische Kläranlagen) und abflusslose Gruben zugrunde gelegt wird (vgl. zu den insoweit bestehenden Bedenken: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04 - ZfW 2006, 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 - OVG Lüneburg, Urteile vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O. und vom 09.05.1995 - 9 K 1947/93 - zitiert nach Juris; Oehler, BayKAG, a. a. O., Anm. 4.1a zu Art. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 11057/22

    Abgeltung der für die Schmutzwasserbeseitigung anfallenden laufenden Kosten nach

    Dieser Grundsatz gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (OVG RP, Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 A 10507/04.OVG -, juris Rn. 26, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2011 - 6 A 11090/10

    Frischwassermaßstab neben Mengenmaßstab

    Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem weiteren Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 A 10507/04.OVG - (AS 31, 396) nochmals bekräftigt.
  • VG Koblenz, 30.08.2010 - 3 K 26/10

    Schmutzwassergebühr; abflusslose Gruben; Unterfall des Sachbereichs

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der in §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 21 Abs. 1 ESA geregelten Fallgruppe der Hauskläranlagen mit Versickerung, bei denen ausschließlich Fäkalschlamm abgefahren und in der Kläranlage angeliefert wird, der nach § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen - AbfallablagerungsVO - vom 20. Februar 2001 als Abfall zu qualifizieren ist (OVG Rh-Pf., Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 A 10507/04.OVG -).
  • VG Arnsberg, 07.11.2006 - 11 K 767/06

    Jährliche Heranziehung zu einem Klärkostenbeitrag auch bei einer Leerung einer

    Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger bei seiner Argumentation, die Heranziehung des Frischwassermaßstabs sei hier unzulässig, nicht auf das von ihm zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04 - berufen.
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