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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2003 - 12 A 10679/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,25597
OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2003 - 12 A 10679/03.OVG (https://dejure.org/2003,25597)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.10.2003 - 12 A 10679/03.OVG (https://dejure.org/2003,25597)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 12 A 10679/03.OVG (https://dejure.org/2003,25597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Schmutzwassergebühren; Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation; Erhebung und Bemessung nach Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung; Leistungsumfang der Abwasserbeseitigungspflicht; Gebührenrechtliche Unterschiede

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; KAG § 7; ; KAG § 7 Abs. 1; ; LWG § 52; ; LWG § 52 Abs. 1; ; LWG § 52 Abs. 1 Satz 1; ; LWG § 52 Abs. 1 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04

    Keine einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwasserbezug bei vollständiger

    Die in Anspruch genommene Entsorgungsleistung unterscheidet sich bei Grundstücken, deren Hauskläranlage mit einer vollständigen Versickerung des Schmutzwassers auf dem Grundstück arbeitet, auch wesentlich von der Leistungsinanspruchnahme durch Grundstücke, von denen Schmutzwasser über den Überlauf einer Hauskläranlage in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird: Während bei den zuletzt genannten, teilweise leitungsgebundenen Grundstücken zumindest ein wesentlicher Teil des aus der bezogenen Frischwassermenge entstandenen Schmutzwassers der Schmutzwasserkanalisation zugeführt wird, weshalb die zur Gebührenpflicht führende Leistung im Wesentlichen die gleiche wie bei Grundstücken mit Vollanschluss ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - 12 A 10679/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), wird beim Betrieb einer Hauskläranlage mit Versickerung der Schmutzwasserkanal überhaupt nicht in Anspruch genommen.
  • VG Weimar, 12.05.2004 - 4 E 270/04
    Soweit im Bereich der Abwasserbeseitigung das Organisationsermessen des Aufgabenträgers eingeschränkt sein könnte, wenn Unterschiede in Arbeitsleistung und Arbeitsergebnis technisch selbständiger Entwässerungssysteme eine Vergleichbarkeit der Leistungen schlechterdings ausschließen, ist dies nicht nur ein schwieriges, in der Rechtssprechung von einigen Obergerichten konträr behandeltes (vgl. zur Beschränkung des Organisationsermessens im Bereich der Abwasserbeseitigung: OVG Lüneburg, U.v. 13.08.1991 - 9 L 352/89 - KStZ 1992, 34; OVG NW, U.v. 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; a.A. BayVGH, U.v. 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208, OVG Rh-Pf. , U.v. 23.10.2003 - 12 A 10679/03 - ) Rechtsproblem, sondern möglicherweise auch Frage des Einzelfalles (s. den vorsorglichen Hinweis des ThürOVG im U.v. 12.12.2001 a.a.O. auf BVerwG, B.v. 03.07.1978 - 7 B 124.78 -, Buchh. 401.84 Nr. 40).
  • VG Magdeburg, 01.12.2004 - 9 A 163/03
    Die Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes als Ergebnis einer Kalkulation, die auf die Gesamtkosten und insgesamt anfallenden Abwassermengen abstellt, ist deshalb nicht möglich (so auch VGH Kassel, B. v. 17.05.1991, 5 TH 2437/89, KStZ 1991, 235, 236; a. A. OVG Reinland-Pfalz, U. v. 23.10.2003, 12 A 10679/03, KStZ 2004, 77).
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