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   OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1993 - 12 A 2290/91   

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https://dejure.org/1993,8317
OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1993 - 12 A 2290/91 (https://dejure.org/1993,8317)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.08.1993 - 12 A 2290/91 (https://dejure.org/1993,8317)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. August 1993 - 12 A 2290/91 (https://dejure.org/1993,8317)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verjährung eines Schadensersatzanspruches; Dienstherr; Soldat; Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau; Unterlassen einer Anzeige ; Überzahlung von Bezügen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 225
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Ansbach, 18.03.2019 - AN 1 S 17.02405

    Schadensersatz bei Verstoß gegen versorgungsrechtliche Anzeigepflicht

    Die dem Handeln gleichgesetzte Verletzung der Pflicht zum Tätigwerden entstand jeden Monat neu (vgl. OVG NRW, U.v. 16.8.1993 - 12 A 2290/91 - juris Rn. 3).

    Bei Schadensersatzansprüchen aus der pflichtwidrigen Nichtanzeige eines für die Versorgung relevanten Umstands ist für die Berechnung der 10-Jahres-Frist zu beachten, dass der Beamte zu jedem Zahlungstermin erneut zur Anzeige verpflichtet ist (OVG NW, U.v. 16.8.1993 - 12 A 2290/91 - juris; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 9).

  • VG Meiningen, 08.11.2004 - 1 K 967/99

    Recht der Bundesbeamten; Zur Frage der Verjährung deliktischer

    Der sich aus diesen Regelungen ergebende "allgemeine Grundgedanke" rechtfertige deren entsprechende Anwendung auf die beamtenrechtliche Innenhaftung unter anderem nach § 82 ThürBG (siehe auch: Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 87 Rdnr. 15; Beckmann, Die Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, in: Beiträge zum Beamtenrecht, Bd. 9, S. 183, 193 f; OVG Münster, U. v. 16.08.1993 - 12 A 2290/91 -, NVwZ-RR 1994, 225; Palandt, a. a. O., § 852 Rdnr. 4 b).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - 18 U 96/15
    Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts (Urt. vom 25.11.1999 - 6 U 146/98, zit. nach juris) bzw. dem Fall, der der Entscheidung des OVG Münster (Urteil vom 16.08.1993 - 12 A 2290/91) zugrunde liegen, ist daher nicht gegeben.
  • VG Weimar, 09.10.2003 - 4 E 572/03

    Recht der Richter; Recht der Richter; Anforderungsprofil; Direktor des

    Vor einer Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist ein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten bzw. Richtern vorzunehmen (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 17.12.1997 - 2 EO 112/96 -, a.a.O. und vom 15.12.1998 - 2 EO 319/98 -, ThürVGRspr. 1999, ff. 93; vgl. ferner VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 347 ff. und 350; OVG Münster, NVwZ-RR 1994, 225, 226; OVG Lüneburg, OVGE 43, 325, 330; vgl. auch BVerwG, ThürVBl.
  • VG Weimar, 09.10.2002 - 4 E 312/02

    Recht der Landesbeamten; Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenverfahren;

    Zu einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren bei der Verleihung von Beförderungsdienstposten gehört neben der Beiziehung der Personalakten grundsätzlich die Berücksichtigung aktueller dienstlicher Beurteilungen der zur Auswahl stehenden Beamten - wenn diese nicht vorliegt, einer aktuellen Bedarfs-(Anlass-)beurteilung - und eine Begründung der Auswahlentscheidung (vgl. nur: VGH Kassel, B. v. 18.02.1991 - 1 TH 85/91 -, NVwZ-RR 1992, 34, 35; VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 350 und NVwZ-RR 1994, 347 ff.; OVG Münster, NVwZ-RR 1994, 225, 226; OVG Lüneburg, OVGE 43, 325, 330; vgl. auch BVerwG, ThürVBl.
  • VG Weimar, 17.12.1998 - 4 E 2593/98

    Beurteilungsgrundlagen bei Beförderungskonkurrenz; Einstweilige Anordnung zur

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Weimar, 09.10.2003 - 4 E 572/0

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf die Besetzung der Stelle

    Vor einer Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist ein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten bzw. Richtern vorzunehmen (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 17.12.1997 - 2 EO 112/96 -, a.a.O. und vom 15.12.1998 - 2 EO 319/98 -, ThürVGRspr. 1999, ff. 93; vgl. ferner VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 347 ff. und 350; OVG Münster, NVwZ-RR 1994, 225, 226; OVG Lüneburg, OVGE 43,325,330; vgl. auch BVerwG, ThürVBI. 1994, 85).
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