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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 241/10   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 241/10 (https://dejure.org/2011,10980)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.02.2011 - 12 A 241/10 (https://dejure.org/2011,10980)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 (https://dejure.org/2011,10980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellungsverfügung gegenüber einem Pflegeheim kann infolge von gravierenden Dokumentationsdefiziten über die pflegerischen Maßnahmen ergehen; Fehlende Berücksichtigung der Ernährungssituation in der Pflegeplanung, ein fehlendes Ernährungsprotokoll bzw. ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • christmann-law.de (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Untersagung des Heimbetriebes wegen Pflegefehler und Dokumentationsfehler

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Untersagung des Heimbetriebes wegen Pflegefehler und Dokumentationsfehler

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - 12 A 2944/06

    Untersagung der Fortführung des Betriebs eines Altenheims und Pflegeheims sowie

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 241/10
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 12 A 2944/06 -, juris; Beschluss vom 6. April 2004.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 12 A 2944/06 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juni 2004 - 6 S 22/04 -, GewArch 2004, 423, juris.

    dazu, dass die geltenden Standards gleichermaßen für große wie auch für familiär geführte Heime gelten: OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 12 A 2944/06 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2458/03 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2004 - 6 S 22/04

    Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung einer Anordnung nach § 17 Abs 1

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 241/10
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 12 A 2944/06 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juni 2004 - 6 S 22/04 -, GewArch 2004, 423, juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 12 A 2944/08 -, a.a.O.; zu den insoweit in Betracht kommenden Maßstäben: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juni 2004 - 6 S 22/04 -, a.a.O. m.w.N., sowie den in Nordrhein-Westfalen bereits seit Oktober 1999 geltenden und in den individuellen Heimverträgen regelmäßig in Bezug genommenen Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege(hier: § 16 - Dokumentation der Pflege - des Rahmenvertrages) sowie MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§ 112, 114 SGB XI in der stationären Pflege - 10. November 2005 -, Prüfanleitung Nr. 7; vgl. auch MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI in der stationären Pflege - 27. August 2009 (Entwurf) - Prüfanleitung Nr. 7; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pflegedokumentation stationär, das Handbuch für die Pflegeleitung 2007;.

  • SG Hildesheim, 29.07.2009 - S 51 P 41/09

    Formelle Rechtswidrigkeit des an den Träger eines Pflegeheims durch eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 241/10
    Diese Anordnung allein, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, begegnet sicherlich Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit, jedoch greifen der lediglich an den Tenor der Ordnungsverfügung anknüpfende Einwand des Klägers und die insoweit erfolgte Bezugnahme auf die Beschlüsse des SG Münster vom 19.Januar 2010 - S 6 P 201/09 ER - und des SG Hildesheim vom 29. Juli 2009 - S 51 P 41/09 ER - zu kurz.
  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094

    Untersagung des Betriebs eines Altenheims

    Schließlich liege eine die Zulassung der Berufung erfordernde Divergenz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) vor.

    Denn die Untersagungsverfügung entfaltet seit der Neueröffnung keinerlei Rechtswirkungen mehr, sei es, dass der Beklagte sie - ausdrücklich oder konkludent - aufgehoben oder sie mit der Eröffnung eines völlig neuen Heims anstelle des alten an gleicher Stelle ihr Regelungsobjekt endgültig verloren hat (vgl. hierzu OVG Bremen, U.v. 18.6.2013 - 1 A 31/09 - juris, Rn. 43, wonach Erledigung einer heimrechtlichen Betriebsuntersagung bereits mit der vollständigen Einstellung des Heimbetriebs eintreten soll; zur Dauerwirkung der heimrechtlichen Betriebsuntersagung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 12).

    Ferner habe das Verwaltungsgericht den in einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) angenommen "Schwellenwert" von Dokumentationsfehlern bei einem Drittel der Heimbewohner als Anhaltspunkt für strukturelle Mängel und damit Grundlage einer Betriebsuntersagung nicht berücksichtigt.

    Die Erstellung und Führung einer sog. Pflegedokumentation rechnet daher in mehrfacher Hinsicht zu den Qualitätsanforderungen, die Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG an den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims stellt (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 16; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.).

    Eine wesentliche Funktion der Pflegedokumentation liegt dabei in der Herstellung der Nachvollziehbarkeit des Pflegeverlaufs (sog. Transparenzfunktion; vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 52).

    Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Heimbewohner muss der aktuelle Stand der Pflege - dies beinhaltet beispielsweise Daten zur körperlichen Konstitution des Heimbewohners, zur Medikamentengabe und zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen - für das Pflegepersonal schon bei einem Schichtwechsel so verfügbar sein, dass die fachgerechte Pflege des Heimbewohners sichergestellt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 65 ff.).

    Mithin bestimmt die Zwecksetzung der Pflegedokumentation das Vorliegen von Dokumentationsmängeln bzw. -fehlern (ausführlich zur Funktion der Pflegedokumentation Sträßner, PflR 2012, 279 ff., 284, OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 46 ff.).

    Denn immer dann, wenn es auf die konkrete Durchführung einer bestimmten Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt im Pflegeprozess ankommt, lässt sich die erforderliche Transparenz für das Pflegepersonal gerade nicht durch pauschales Abhaken eines Maßnahmebündels herstellen (vgl. etwa für die Pauschalbezeichnung "Ganzkörperwäsche" OVG Münster, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 32; ausführlich zum Abzeichnen "pauschaler Eintragungen" beispielhaft auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 115, 152).

    Denn sind bestimmte Pflegemaßnahmen zum Zeitpunkt des Schichtendes des Pflegepersonals nicht dokumentiert, kann das übernehmende Personal die Durchführung der Maßnahmen aus der Pflegedokumentation nicht ablesen, sodass die Gefahr von Pflegefehlern besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 213).

    Dies gilt in gleicher Weise auch, soweit die Pflegedokumentation für das Pflegepersonal nicht an einer Stelle schnell und vollständig erfasst werden kann, sondern die Dokumentation auf verschiedene Quellen, ggf. auch auf verschiedene Räumlichkeiten aufgeteilt (Bsp.: separate Ordner an verschiedenen Orten; vgl. hierzu beispielhaft OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 78, 163, 326) wird.

    Dabei ist wesentlich darauf abzustellen, dass die Betriebsuntersagung eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, d.h. in erster Linie der Sicherung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der in der Regel besonders schutzwürdigen Heimbewohner dient (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 43, 53 "vorbeugender Gesundheitsschutz"; BayVGH, B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 26 ff.).

    Stehen bei der Untersagung eines Heimbetriebs regelmäßig gewichtige Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner in Rede, bedarf es nach sicherheitsrechtlichen Grundsätzen für die Annahme einer Gefahr nur eines geringen Wahrscheinlichkeitsgrades (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 57 ff.).

    Denn jedenfalls abstrakt bergen Dokumentationsfehler das Risiko einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit in sich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 53; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.).

    Die mit Blick auf die grundrechtliche Relevanz der Betriebsuntersagung für den betroffenen Heimträger anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung führt weiter dazu, dass, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, einzelne Dokumentationsmängel, die ersichtlich auf einem punktuellen, individuellen Fehlverhalten von Pflegekräften beruhen, die Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht tragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56).

    Auch die diesbezüglich von der Klägerin für ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) setzt in diesem Sinne keinen spezifischen "Schwellenwert" von Dokumentationsmängeln bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner fest, sondern sieht die Gefahrenschwelle für eine Betriebsuntersagung "jedenfalls dann" als überschritten an, wenn bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner Dokumentationsmängel festgestellt werden konnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56 ff.).

    Mithin hat das Verwaltungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) nicht ausschließlich Dokumentationsmängel für die Betriebsuntersagung herangezogen hat, durch die "Nichtbeachtung" eines "Schwellenwerts" für Dokumentationsmängel für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen rechtlich fehlerhaften Maßstab angelegt.

    Unbehelflich ist dabei der Hinweis, der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris), auf den sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang stütze, nehme auf eine andere Rechtsgrundlage Bezug.

    Hinzu kommt, dass zu den von der Klägerin angesprochenen Dokumentationsmängeln als Grundlage einer Betriebsuntersagung bereits Rechtsprechung - nämlich der mehrfach vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) - vorliegt, der dies ausdrücklich bejaht.

    3.3.5 Auch wenn die Klägerin schließlich im Gewand der Divergenzrüge aus der behaupteten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) die grundsätzliche Bedeutung sich konkret stellender Rechtsfragen ableiten will, dringt sie damit nicht durch.

    Denn davon ist nur auszugehen, wenn sich die einzelnen im Streit stehenden Tatsachen nicht im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens klären lassen, vielmehr eine Beweiserhebung im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfordern (vgl. zu dem Einwand des "Umfangs" der Streitsache speziell bei einer heimrechtlichen Untersagungsverfügung OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 428).

  • VG München, 11.07.2013 - M 17 K 12.1009

    Heimuntersagung

    Eine unterbliebene Anhörung kann die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben, weil hier letztlich die Gerichte über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu befinden haben (vgl. OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn.5f.).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung ist dabei der Erlass der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 8ff.).

    Aus den Unterlagen der Pflegedokumentation muss dabei jederzeit der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses in all seinen Schritten ablesbar sein (OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 42ff.).

    (OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 54ff.).

    Fehlt es an weiteren Eintragungen, etwa über die konkreten Zeitpunkte oder, wie hier, an Beschreibungen der jeweils konkret durchgeführten Maßnahme oder des "Bedarfs", kann aus der Abzeichnung die tatsächliche Durchführung der Maßnahme nicht abgeleitet werden (OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 94).

    Bei dekubitusgefährdeten Patienten sind daher individuelle Lagerungsintervalle zu planen, einzuhalten und zu dokumentieren (vgl. OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 60, 132).

    Fehlt es an weitergehenden Eintragungen, etwa über die konkreten Zeitpunkte der angeblich dreimal täglich vorgenommenen "Prophylaxe", sowie an Beschreibungen der konkreten Maßnahmen, kann aus der Abzeichnung die tatsächliche Durchführung der Maßnahme nicht abgeleitet werden (OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 94).

    Denn ohne ordnungsgemäße Dokumentation besteht insbesondere die Gefahr, dass pflegerelevante Informationen verloren gehen, Leistungen diskontinuierlich erbracht und potentielle Risiken verkannt werden (OVG NRW B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 50).

    Es ist auch nicht Aufgabe der Heimaufsicht, die verstreuten Teile der Dokumentation zusammenzuführen (OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 73).

    Zudem ist bei derartigen Bestätigungen auch zu berücksichtigen, dass insoweit ein Eigeninteresse des behandelnden Arztes nicht auszuschließen ist (OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 75).

    Die oben dargelegte Lückenhaftigkeit und die Verwechslungen lassen hier gravierende Mängel erkennen (vgl. a. OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 109).

    Im Hinblick auf den offenkundig verfehlten Pflegeerfolg erfolgte die erforderliche Evaluation der Wirksamkeit der Pflegemaßnahme nicht (vgl. OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 89, 94).

    Soweit die Klägerin später behauptete, aus der PEG-Ernährungsbilanz ergebe sich weitere Flüssigkeitsaufnahme, ist - selbst wenn dies zutreffen sollte - die Dokumentation insoweit fehlerhaft, als der Bezug auf diese Bilanzierung fehlt (vgl. OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 73).

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658

    Betriebsuntersagung eines Altersheims

    Einzelne Pflege- und Dokumentationsmängel, die ersichtlich auf einem punktuellen, individuellen Fehlverhalten beruhen, können eine Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht tragen (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 47; OVG NRW, B.v. 17.02.2011 - 12 A 241/10 - juris, Rn. 54).

    Auch wenn das Fehlen der in Art. 3 Abs. 1 bis 3 PfleWoqG normierten Qualitätsanforderungen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum hinsichtlich einer Betriebsuntersagung eröffnet (vgl. Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG: "hat ... zu untersagen"), so unterliegt die Anwendung dieser Regelung doch gleichwohl dem verfassungsrechtlich fundierten (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. LT-Drucks. 15/10182 vom 11.03.2008, S. 29; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 47; OVG NRW, B.v. 17.02.2011 - 12 A 241/10 - juris, Rn. 54).

  • VG Saarlouis, 01.12.2014 - 3 L 1968/14

    Teilbetriebsuntersagung betreffend ein Alten- und Pflegeheim

    Gegen diese Annahme spricht nicht, dass die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden ist.(Vgl. etwa OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 - 12 A 241/10-; HambOVG, Beschluss vom 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 - VG Minden, Beschluss vom 06.05.2005 - 3 L 268/05 - und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.01.2012 - 14 L 1288/11 -, alle zitiert nach juris) Ob eine solche Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG entbehrlich war bzw. ob durch die zwischenzeitliche Möglichkeit der Stellungnahme zur Verfügung und die erfolgte Reaktion des Antragsgegners, der keinen Anlass gesehen hat, von dieser abzurücken, bereits eine Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch Nachholung eingetreten ist oder eine solche innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 45 Abs. 2 SVwVfG noch erfolgt, bedarf letztlich keiner Klärung.

    Dieser Zeitpunkt ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich maßgeblich(etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - 7 C 69.74 - OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 - 12 A 241/10-, beide zitiert nach juris) und eine abweichende Regelung lässt sich dem LHeimGS nicht entnehmen.

    Einer sich nach der Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage kommt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zu, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheint, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder soweit relativiert sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 13 LHeimGS ausreichen(Vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 - 12 A 241/10- bezogen auf die entsprechende Rechtslage bei Anwendbarkeit des HeimG des Bundes, das mit Inkrafttreten des 2009 erlassenen LHeimGS für das Saarland nicht mehr gilt (Art. 125a Abs. 1 GG) und durch das LHeimGS ersetzt wurde.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 2623/12

    Voraussetzungen für das Unterfallen einer Wohngemeinschaft in den

    vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei einer Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 1 HeimG: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 - zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WTG: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 12 B 331/12 -, hier: Anordnung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2012 - 12 B 331/12

    Befreiung einer Pflegeeinrichtung vom Erfordernis der Anwesenheit einer

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, juris, zur Betriebsuntersagung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2019 - 12 B 907/18

    Gefährdung der Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Betriebs durch

    vgl. dazu näher: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, juris Rn. 54, und vom 27. Mai 2009 - 12 A 2944/06 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 12 ZB 13.2094 -, juris Rn. 46.

    - 12 A 241/10 -, juris Rn. 9 ff.

  • VG München, 29.10.2015 - M 17 K 14.5754

    Abgrenzung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft

    Aus den Unterlagen der Pflegedokumentation muss dabei jederzeit der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses in all seinen Schritten ablesbar sein (OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 42ff.).

    Die oben dargelegte Lückenhaftigkeit der Dokumentation lässt hier gravierende Mängel erkennen (vgl. a. OVG NRW, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 109).

  • VG Saarlouis, 22.03.2016 - 3 L 125/16

    Heimerlaubnis - Betriebsuntersagung nach LHeimGS

    Dieser Zeitpunkt ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich maßgeblich(etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - 7 C 69.74 - OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 - 12 A 241/10-; Beschluss der Kammer vom 01.12.2014 - 3 L 1968/14 - zitiert nach juris) und eine abweichende Regelung lässt sich dem LHeimGS nicht entnehmen.

    Einer sich nach der Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage kommt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zu, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheint, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder soweit relativiert sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 13 LHeimGS ausreichen(Vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 - 12 A 241/10- bezogen auf die entsprechende Rechtslage bei Anwendbarkeit des HeimG des Bundes, das mit Inkrafttreten des 2009 erlassenen LHeimGS für das Saarland nicht mehr gilt (Art. 125a Abs. 1 GG) und durch das LHeimGS ersetzt wurde.).

  • VG Cottbus, 20.06.2022 - 8 L 123/22
    Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass Veränderungen der Sachlage auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, nach der es für die Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung auf die letzte Behördenentscheidung ankommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 47; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, juris Rn. 9 ff.), jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen sind.

    Vor diesem Hintergrund vermögen Veränderungen der Sachlage der Untersagung nur dann die Grundlage zu entziehen, wenn die festgestellten Mängel entweder vollständig behoben oder aber jedenfalls soweit relativiert worden sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG offensichtlich ausreichen (vgl. für Veränderungen nach diesem Zeitpunkt: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, juris Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 12 A 2480/16

    Seniorenwohnzentrum "Haus Dottendorf" in Bonn: Schließungsverfügungen

  • OVG Saarland, 11.04.2016 - 2 B 69/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - sofortige Schließung eines "Seniorenservice"

  • VG Köln, 25.10.2016 - 22 K 405/15

    Haus Dottendorf - Schließung rechtmäßig

  • VG Saarlouis, 28.02.2017 - 3 K 124/16

    Untersagung der Fortführung einer Heimeinrichtung; Abgrenzung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 12 A 2481/16

    Seniorenwohnzentrum "Haus Dottendorf" in Bonn: Schließungsverfügungen

  • VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 15 K 15.01444

    Rechtliche Qualifikation eines heimrechtlichen Prüfberichts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 2911/12

    Voraussetzungen für das Unterfallen einer Wohngemeinschaft dem Anwendungsbereich

  • VG Köln, 25.10.2016 - 22 K 574/15

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Senioren- und Pflegeeinrichtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 12 A 1917/10

    Befugnisse eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 12 A 1918/10

    Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2012 - 12 A 35/12

    Notwendigkeit ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2011 - 12 A 1902/10

    Anforderungen an den Nachweis eines durchgängigen Bekenntnisses nur zum deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - 12 B 2035/20

    Abgrenzung einer selbstverantworteten von einer anbieterverantworteten

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 3 K 21.350

    Heimrecht, stationäre Einrichtung, Mangel, Wunddokumentation, Wundmanagement,

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