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VG Hannover, 09.11.2000 - 12 A 3251/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 11 B 5.05
Zu den Grenzen der Entsorgungspflicht früherer Abfallbesitzer (Groß Dölln)
Zwar kann derjenige Besitzer von Abfällen, der bereits eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich diesen Pflichten unerlaubt, z.B. durch Fortwerfen von Abfällen, entzogen hat, auf der Grundlage des Landesordnungsrechts in Anspruch genommen und ggf. zur Wiederbegründung des Abfallbesitzes verpflichtet werden, womit er dann der Pflichtenstellung aus §§ 5 und 11 KrW-/AbfG wieder unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2/91 -, BVerwGE 89, 138; NVwZ 1992, 480; Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45/80 -, BVerwGE 67, 8, NvWZ 1984, 40; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - Bf VI 29/91 -, NVwZ-RR 1993, 602, jeweils zu § 3 AbfG, sowie zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes VG Hannover, Entscheidung vom 9. November 2000 - 12 A 3251/98 -, NdsVBl. - VG Potsdam, 04.03.2004 - 1 K 2135/04 An dieser alten Rechtslage hat sich auch nach Erlaß des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nichts geändert, VG Hannover, Urt. v. 9. November 2000, - 12 A 3251/98 -, zit. n. juris, so daß der in § 5 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG genannte Personenkreis der Entsorgungsverantwortlichen abschließend ist, und auch durch § 16 Abs. 1 KrW-/AbG nicht erweitert wird.