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   VGH Bayern, 30.06.2004 - 12 B 00.1250   

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https://dejure.org/2004,24441
VGH Bayern, 30.06.2004 - 12 B 00.1250 (https://dejure.org/2004,24441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2004 - 12 B 00.1250 (https://dejure.org/2004,24441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 12 B 00.1250 (https://dejure.org/2004,24441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Erstattungsleistungen; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Erstattungsleistung

  • Judicialis

    BSHG § 103; ; SGB X § 105

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 30. Juni 2004 - 12 B 00.1250 - juris Rn. 12 f.) die Auffassung vertritt, dass die von einem kostenerstattungspflichtigen Sozialhilfeträger einem kostenerstattungsberechtigten Sozialhilfeträger erstatteten Kosten nicht erstattungsfähig seien und eine Erstattung von Erstattungskosten im System der Kostenausgleichsansprüche der Sozialleistungsträger mit der Ausnahme in § 112 SGB X nicht vorgesehen sei, kann dem - jedenfalls für den Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII - nicht gefolgt werden.
  • VGH Bayern, 01.09.2005 - 12 B 02.2455

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattungsanspruch bei Zuständigkeitswechsel, keine

    Der im allgemeinen Erstattungsrecht der Leistungsträger in den §§ 102 ff. SGB X enthaltene Grundsatz, dass Erstattung nur für erbrachte Sozialleistungen gewährt wird, gilt daher ebenso wie im Sozialhilferecht (vgl. BayVGH vom 30.6.2004 Az. 12 B 00.1250 und vom 12.8.2004 Az. 12 B 00.2288) auch für das Jugendhilferecht.
  • VGH Bayern, 12.08.2004 - 12 B 00.2288

    Sozialhilfe - kein Erstattungsanspruch bei Übertritt aus dem Ausland für vom

    1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass (auch) nach § 108 BSHG nur die Kosten zu erstatten sind, die dem kostenerstattungsberechtigten Sozialhilfeträger in einem konkreten Hilfefall durch Gewährung von Sozialhilfeleistungen an einen Hilfeempfänger entstehen, aber nicht die Kosten von an dritte Sozialleistungsträger geleisteten Erstattungen (so auch BayVGH vom 30. Juni 2004, Az. 12 B 00.1250).
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