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   VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913   

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VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913 (https://dejure.org/2003,21595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2003 - 12 B 02.1913 (https://dejure.org/2003,21595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2003 - 12 B 02.1913 (https://dejure.org/2003,21595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen; Prozesszinsen für einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Sozialhilfeträger, wenn die vom kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträger erbrachten Aufwendungen vor und während der Rechtshängigkeit einer Feststellungsklage ...

  • Judicialis

    VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 291

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913
    Das gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur dann, wenn der kostenerstattungsberechtigte Sozialleistungsträger eine Leistungsklage erhebt, sondern auch in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist (vgl. BVerwG vom 22.2.2001 BayVBl 2001, 537).

    Der Schuldner hat nach § 291 BGB Prozesszinsen zu zahlen, weil er trotz der Rechtshängigkeit noch die Nutzung des vollen Kapitalbetrages dem erstattungsberechtigten Gläubiger vorenthält (vgl. BVerwG vom 22.2.2001, a.a.O.).

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 3/86

    Zinspflicht von Unterhaltsschulden ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913
    Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der einmal entstandene Prozesszinsenanspruch nicht in der Kostenerstattungsstreitigkeit selbst geltend gemacht werden muss, sondern auch in einem neuen selbstständigen Verfahren eingeklagt werden kann (vgl. BGH vom 14.1.1987, NJW-RR 1987, 386; BSG vom 14.12.1988, NJW 1989, 3237).
  • BSG, 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87

    Ausgleich nach § 85 SVG - Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung - Vorausstzung des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913
    Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der einmal entstandene Prozesszinsenanspruch nicht in der Kostenerstattungsstreitigkeit selbst geltend gemacht werden muss, sondern auch in einem neuen selbstständigen Verfahren eingeklagt werden kann (vgl. BGH vom 14.1.1987, NJW-RR 1987, 386; BSG vom 14.12.1988, NJW 1989, 3237).
  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Erstattungsstreitigkeiten der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger den vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch von dem Eintritt der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen hat (vgl. BVerwG vom 18.5.2000 FEVS 51, 546; ebenso BayVGH vom 26.9.2001 Az. 12 B 99.2214).
  • VGH Bayern, 26.09.2001 - 12 B 99.2214
    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Erstattungsstreitigkeiten der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger den vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch von dem Eintritt der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen hat (vgl. BVerwG vom 18.5.2000 FEVS 51, 546; ebenso BayVGH vom 26.9.2001 Az. 12 B 99.2214).
  • VG Aachen, 10.02.2006 - 6 K 2280/02

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs für eine

    In diesen Fällen erfasst die Rechtshängigkeit nicht nur die dem Grunde nach festzustellende Geldschuld, sondern auch deren Höhe, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 -5 C 34/00-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 10. März 2003 -12 B 02.1913-.

    Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte der Klägerin im Ergebnis die Nutzung dieses Kapitalbetrages vorenthalten, vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 10. März 2003 -12 B 02.1913- , a.a.O.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 - 1 L 300/05

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Streit über gewöhnlichen

    Aus dem Urteil des VGH München vom 10. März 2003 - 12 B 02.1913 - (BayVBl. 2004, 246 bzw. juris) folgt nichts anderes.
  • VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

    Zwar ist eine Feststellungsklage eines kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträger gegenüber einer ebenfalls nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, ausnahmsweise nicht subsidiär (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 - BVerwGE 114, 61; BayVGH, U.v. 10.3.2003 - 12 B 02.1913 - BayVBl 2004, 246; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 43 Rn. 43).
  • VGH Bayern, 02.09.2002 - 12 ZB 02.1913
    Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 B 02.1913 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht ( § 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).
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