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   VGH Bayern, 21.07.2005 - 12 B 02.3054   

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https://dejure.org/2005,31379
VGH Bayern, 21.07.2005 - 12 B 02.3054 (https://dejure.org/2005,31379)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 B 02.3054 (https://dejure.org/2005,31379)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 12 B 02.3054 (https://dejure.org/2005,31379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf die Übernahme von Schuldgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe; Ersatzfähigkeit der Maßnahmen für eine angemessene Schulbildung; Angemessenheit des Schulgeldes im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit

  • Judicialis

    BSHG § 3 Abs. 2 Satz 3; ; BSHG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; BaySchFG Art. 47 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingliederungshilfe - Schulgeld für den Besuch einer privaten Förderschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2005 - 12 B 02.3054
    Auch wenn sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten pädagogischen Grundsätzen verpflichteten Schule ergibt (vgl. BVerwG vom 13.8.1992 NVwZ 1993, 691), sind jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG pädagogische Vorstellungen der Eltern ebenso zu berücksichtigen wie die mit einem Schulwechsel für den Kläger verbundenen Folgen, der aufgrund seiner geistigen Behinderung in verstärktem Maß auf eine kontinuierliche Betreuung angewiesen ist.
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2005 - 12 B 02.3054
    Von dem Mehrkostenvorbehalt, der sich nicht in einem rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt, bei der das Gewicht der vom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 97, 103), hat der Beklagte im vorliegenden Fall keinen sachgerechten Gebrauch gemacht.
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