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   VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174   

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VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174 (https://dejure.org/2006,39653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2006 - 12 B 03.1174 (https://dejure.org/2006,39653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2006 - 12 B 03.1174 (https://dejure.org/2006,39653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Ansbach - AN 13 K 02.1187
  • VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174
    Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründen Kostenzusagen- oder Kostenübernahmeerklärungen nur dann Zahlungsansprüche im Einzelfall, wenn in der Kostenzusage unzweifelhaft der Rechtswille des Trägers der Sozialhilfe zum Ausdruck kommt, dadurch selbst unmittelbar gegenüber dem Erklärungsempfänger die Kosten übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG vom 30.9.1993 BVerwGE 94, 202 [BVerwG 30.09.1993 - BVerwG 5 C 41.91] ; BayVGH vom 22.7.2003 12 ZB 02.3283 ; OVG Brandenburg vom 27.1.2000 und vom 27.11.2002 ff VS 51, 55 zur Pflegesatzvereinbarung und BVerwG vom 19.5.1994 BVerwGE 96, 71; BayVGH vom 21.2.2001 12 ZB 01.343 und vom 22.2.2001 12 B 97.3436 zur Miet- und Kostenübernahmeerklärung).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174
    Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründen Kostenzusagen- oder Kostenübernahmeerklärungen nur dann Zahlungsansprüche im Einzelfall, wenn in der Kostenzusage unzweifelhaft der Rechtswille des Trägers der Sozialhilfe zum Ausdruck kommt, dadurch selbst unmittelbar gegenüber dem Erklärungsempfänger die Kosten übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG vom 30.9.1993 BVerwGE 94, 202 [BVerwG 30.09.1993 - BVerwG 5 C 41.91] ; BayVGH vom 22.7.2003 12 ZB 02.3283 ; OVG Brandenburg vom 27.1.2000 und vom 27.11.2002 ff VS 51, 55 zur Pflegesatzvereinbarung und BVerwG vom 19.5.1994 BVerwGE 96, 71; BayVGH vom 21.2.2001 12 ZB 01.343 und vom 22.2.2001 12 B 97.3436 zur Miet- und Kostenübernahmeerklärung).
  • VGH Bayern, 21.02.2001 - 12 ZB 01.343
    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174
    Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründen Kostenzusagen- oder Kostenübernahmeerklärungen nur dann Zahlungsansprüche im Einzelfall, wenn in der Kostenzusage unzweifelhaft der Rechtswille des Trägers der Sozialhilfe zum Ausdruck kommt, dadurch selbst unmittelbar gegenüber dem Erklärungsempfänger die Kosten übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG vom 30.9.1993 BVerwGE 94, 202 [BVerwG 30.09.1993 - BVerwG 5 C 41.91] ; BayVGH vom 22.7.2003 12 ZB 02.3283 ; OVG Brandenburg vom 27.1.2000 und vom 27.11.2002 ff VS 51, 55 zur Pflegesatzvereinbarung und BVerwG vom 19.5.1994 BVerwGE 96, 71; BayVGH vom 21.2.2001 12 ZB 01.343 und vom 22.2.2001 12 B 97.3436 zur Miet- und Kostenübernahmeerklärung).
  • VGH Bayern, 22.02.2001 - 12 B 97.3436
    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174
    Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründen Kostenzusagen- oder Kostenübernahmeerklärungen nur dann Zahlungsansprüche im Einzelfall, wenn in der Kostenzusage unzweifelhaft der Rechtswille des Trägers der Sozialhilfe zum Ausdruck kommt, dadurch selbst unmittelbar gegenüber dem Erklärungsempfänger die Kosten übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG vom 30.9.1993 BVerwGE 94, 202 [BVerwG 30.09.1993 - BVerwG 5 C 41.91] ; BayVGH vom 22.7.2003 12 ZB 02.3283 ; OVG Brandenburg vom 27.1.2000 und vom 27.11.2002 ff VS 51, 55 zur Pflegesatzvereinbarung und BVerwG vom 19.5.1994 BVerwGE 96, 71; BayVGH vom 21.2.2001 12 ZB 01.343 und vom 22.2.2001 12 B 97.3436 zur Miet- und Kostenübernahmeerklärung).
  • VGH Bayern, 22.07.2003 - 12 ZB 02.3283

    Sozialhilfe - Antrag auf Zulassung der Berufung - Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2006 - 12 B 03.1174
    Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründen Kostenzusagen- oder Kostenübernahmeerklärungen nur dann Zahlungsansprüche im Einzelfall, wenn in der Kostenzusage unzweifelhaft der Rechtswille des Trägers der Sozialhilfe zum Ausdruck kommt, dadurch selbst unmittelbar gegenüber dem Erklärungsempfänger die Kosten übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG vom 30.9.1993 BVerwGE 94, 202 [BVerwG 30.09.1993 - BVerwG 5 C 41.91] ; BayVGH vom 22.7.2003 12 ZB 02.3283 ; OVG Brandenburg vom 27.1.2000 und vom 27.11.2002 ff VS 51, 55 zur Pflegesatzvereinbarung und BVerwG vom 19.5.1994 BVerwGE 96, 71; BayVGH vom 21.2.2001 12 ZB 01.343 und vom 22.2.2001 12 B 97.3436 zur Miet- und Kostenübernahmeerklärung).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5195/06

    Sozialhilfe - Nothilfe - Eilfallzuständigkeit - keine Aufwendungserstattung des

    Leistet der Nothelfer, nach dem die Sozialhilfe aufgrund der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII einsetzt, weiter Hilfe, kann er dafür die Erstattung seiner Aufwendungen grundsätzlich nicht mehr nach § 25 Abs. 1 SGB XII geltend machen (vgl. Schoch in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 25 Rdnr. 4; Adolph in Lienhardt/Adolph, SGB XII § 25 Rdnr. 19; BVerwG, Urteil vom 2. April 1987, a.a.O. zu § 121 BSHG; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Urteil vom 13. Januar 2006 - 12 B 03.1174 - ).
  • SG Berlin, 21.01.2008 - S 119 AS 744/07

    Arbeitslosengeld II - Unterbringungskosten in einem Wohnheim für wohnungslose

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91 - nachfolgend auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.03.1998 - 4 L 580/97 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2000 - 22 A 5519/98 - Bayerischer VGH, Urteil vom 13.01.2006 - 12 B 03.1174 - alle abrufbar unter juris) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Unterkunft Suchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, (ist) schon für die Annahme ausreichend, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überwiesen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter, mithin eine verbindliche Kostenzusage, begründen." Es müssten vielmehr "besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter.
  • VG Meiningen, 13.07.2006 - 8 K 289/03

    Sozialhilfe; Kostenübernahmeerklärung; Zuständigkeit; Bedürftigkeit

    Zwar kann eine Kostenübernahmeerklärung einen Zahlungsanspruch eines Einrichtungsträgers anstelle des eigentlich anspruchsberechtigten Hilfeempfängers begründen; dieses jedoch nur dann, wenn der Sozialhilfeträger in der Zusage unzweifelhaft seinen Rechtsbindungswillen dem Grunde und der Höhe nach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BayVGH, U.v. 13.01.2006 - 12 B 03.1174 - OVG Münster, U.v. 08.12.1994, FEVS 46, 77; VG Hamburg, U.v. 27.08.1999 - 5 VG 4364/94).
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