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   VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859   

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VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859 (https://dejure.org/2008,44050)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2008 - 12 B 06.2859 (https://dejure.org/2008,44050)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 12 B 06.2859 (https://dejure.org/2008,44050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder; Teilhabebeeinträchtigung; unzureichende Sachverhaltsermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859
    Der Beklagte war deshalb lediglich zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats für das Schuljahr 2005/2006 zu bescheiden (dazu auch BVerwG vom 20.7.2000 BVerwGE 111, 328).

    Denn die Übernahme der Schulkosten durch den Beklagten - hierauf schränkt sich die Entscheidungsmöglichkeit des Beklagten nun ein (siehe dazu BVerwG vom 20.7.2000 BVerwGE 111, 328) - kann für den maßgeblichen Zeitraum ohne eine qualifizierte Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nicht als fachlich vertretbar (vgl. dazu § 36 a Abs. 3 SGB VIII) angesehen werden, um den gesamten Hilfebedarf des Klägers vollständig abzudecken.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859
    Die vom Jugendamt vorgeschlagene Maßnahme muss als angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation geeignet sein, d. h., dieses Ziel erreichen können (BVerwG vom 24.6.1999 BVerwGE 109, 155/167).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859
    Zu diesen beiden Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII kommt hinzu, dass die hilfebedürftige Person so rechtzeitig einen Antrag auf Hilfegewährung stellt, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (vgl. dazu BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98).
  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859
    Eine solche Rechtsfolge ergibt sich weder aus der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Übernahme der Kosten selbst beschaffter Hilfemaßnahmen (vgl. dazu BVerwG vom 11.8.2005 BVerwGE 124, 83) noch aus dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen § 36 a Abs. 3 SGB VIII (siehe dazu BT-Drs. 15/3676 vom 8.9.2004 S. 26).
  • VG Ansbach, 28.02.2008 - AN 14 K 06.01138

    Die Ablehnung einer Lese- und Rechtschreibtherapie war rechtswidrig, da sie auf

    Bei der letztgenannten Auswahlentscheidung über die Hilfeart handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung der Antragsteller und mehrerer Fachkräfte, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt und das auch nicht durch eine gerichtliche Bewertung - auch mit Hilfe von Sachverständigen - ersetzt werden kann (BayVGH vom 30.1.2008 - 12 B 06.2859).

    Für die Feststellung einer kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedarf es einer fachlichen Beurteilung, die den Fachkräften des Jugendamtes obliegt, an der aber auch gegebenenfalls andere Stellen und insbesondere die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst bzw. deren Eltern zu beteiligen sind (so BayVGH vom 30.1.2008 - 12 B 06.2859 - m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl.2006, § 35 a RdNr. 25).

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - nunmehr gerichtlich eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (BayVGH vom 30.1.2008 - 12 B 06.2859 m.w.N.).

    Damit fehlt es hier an einer ausreichenden Tatsachenermittlung des Jugendamtes zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII: Es fehlt an einer qualifizierten Feststellung, in welcher Intensität nach Breite, Tiefe und Dauer eine seelische Störung beim Kläger vorlag und in welchen Bereichen bei ihm die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen beeinträchtigt war (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O.).

    Da hier eine nachprüfbare Feststellung zur Teilhabebeeinträchtigung fehlt, ist der Bescheid vom 20. Februar 2006 rechtswidrig und deshalb aufzuheben (BayVGH vom 30.1.2008 - 12 B 06.2859).

    Soweit der Kläger mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihm Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer Lese- und Rechtschreibförderung in der Pädagogischen-Therapeutischen-Einrichtung (PTE) ... zu gewähren, war die Klage unter Berücksichtigung der bereits mehrfach zitierten, aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2008 (12 B 06.2859) abzuweisen.

    Mit der Entscheidung vom 30. Januar 2008 (12 B 06.2859) weicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach - abhängig von den Besonderheiten und den unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen des jeweiligen Einzelfalls - der betroffene Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII haben und das Verwaltungsgericht in solch einem Fall den Beklagten auch verpflichten kann, die beantragte Jugendhilfeleistung zu gewähren (vgl. z. B. BayVGH vom 10.8.2004 - 12 ZB 04.102 - mit diesem Beschluss hat der BayVGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorhergehende Verpflichtungsurteil - in beschriebenem Umfang - des VG Bayreuths vom 10.11.2003 - B 3 K 03.206 - abgelehnt).

    Gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2008, der sich die Kammer insoweit anschließt, kann hingegen erst nach Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung die - allein durch die Fachkräfte des Jugendamtes zu treffende - Auswahlentscheidung über die Hilfe im Einzelfall erfolgen, die das Verwaltungsgericht nicht vorwegnehmen kann; das Verwaltungsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des jugendamtlichen Ermessens setzen und selbst über die notwendige und geeignete Hilfe entscheiden (BayVGH vom 30.1.2008, a.a.O., m.w.N.).

    Das aufgezeigte Fehlen nachprüfbarer Feststellungen zur Teilhabebeeinträchtigung führt lediglich zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides für den entsprechenden Zeitraum, aber nicht dazu, dass der Beklagte in jedem Fall jedwede vom Kläger ausgewählt Maßnahme durch Übernahme der Kosten zu finanzieren hat (BayVGH vom 30.1.2008, a. a. O.).

    Ohne eine qualifizierte Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung kann die vom Kläger mit der Klage konkret geltend gemachte Hilfeleistung für den maßgeblichen Zeitraum nicht als fachlich vertretbar angesehen werden, um den gesamten Hilfebedarf des Klägers vollständig abzudecken (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 19.03.2008 - AN 14 K 07.01847

    Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung; Untersuchungsgrundsatz im Hinblick auf

    Dieser Auswahlentscheidung über die geeignete Hilfeart, wobei es sich dabei um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung der Antragsteller und mehrerer Fachkräfte handelt, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt und das auch nicht durch eine gerichtliche Bewertung - auch mit Hilfe von Sachverständigen - ersetzt werden kann, hat eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Teilhabeberechtigung vorauszugehen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (so BayVGH, Urteil vom 30.1.2008, Az.: 12 B 06.2859 unter Hinweis u.a. auf OVG Rheinland-Pfalz vom 26.3.2007 = FEVS 58, 477).

    Für die Feststellung einer kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind gegebenenfalls andere Stellen, insbesondere aber die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst bzw. deren Eltern zu beteiligen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O., Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage, § 35 a RdNr. 25).

    Das Jugendamt muss aber alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen auf Grund des auch hier geltenden Untersuchungsgrundsatzes des § 20 SGB X ermitteln (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, a.a.O.).

    Denn erst nach Feststellung einer Teilhabeberechtigung kann die allein durch die Fachkräfte des Jugendamtes zu treffende Auswahlentscheidung über die Hilfe im Einzelfall erfolgen, die das Verwaltungsgericht nicht vorweg nehmen kann, da dieses nicht sein Ermessen an die Stelle des jugendamtlichen Ermessen setzen und selbst über die notwendige und geeignete Hilfe entscheiden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.1.2008, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.12.2010 - 12 CE 10.2326

    Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte

    Es fehlt aber an einer ordnungsgemäßen Entscheidung des Antragsgegners über den Wegfall einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für das laufende Schuljahr 2010/2011, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - nunmehr gerichtlich eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O.).

    Erst wenn geklärt ist, ob und in welchem Ausmaße eine Teilhabebeeinträchtigung bei der Antragstellerin (noch) vorliegt, insbesondere aber welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld davon betroffen sind, kann auf dieser Grundlage der Jugendhilfeträger den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

    Der Senat hat aber auch bereits mehrfach entschieden, dass das aufgezeigte Fehlen nachprüfbarer Feststellungen zur Teilhabebeeinträchtigung nicht zur Folge hat, dass jedwede von der Antragstellerin ausgewählte Maßnahme durch Übernahme der Kosten zu finanzieren wäre (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O.).

  • VG Ansbach, 31.07.2008 - AN 14 K 07.01847

    Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung; rechtzeitige Antragstellung;

    Für die Feststellung einer kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss das Jugendamt alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen auf Grund des auch hier geltenden Untersuchungsgrundsatzes des § 20 SGB X ermitteln (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.1.2008, Az: 12 B 06.2859 unter Hinweis u.a. auf OVG Rheinland-Pfalz vom 26.3.2007 = FEVS 58, 477).

    Zu den Einschätzungen des Internats "..." sowie der Hauptschule ... und der Fachtherapeutin kommen nunmehr die Auswertung aus den Gesprächen mit dem Kind bzw. seiner Mutter sowie des amtsärztlichen Gutachtens (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, a.a.O., Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage, § 35 a, RdNr. 25) hinzu.

    Bei der hier begehrten konkreten Hilfe ist eine zeitabschnittsweise Prüfung, die sich in der Regel auf das Schuljahr erstreckt, durchzuführen (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.1.2008, a.a.O.).

    Die zu treffende Auswahlentscheidung über die Hilfe im Einzelfall kann allein durch die Fachkräfte des Jugendamtes erfolgen, die das Verwaltungsgericht nicht vorwegnehmen kann, da dieses nicht sein Ermessen an die Stelle des jugendamtlichen Ermessens setzen und selbst über die notwendige und geeignete Hilfe entscheiden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.1.2008, a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106

    Fehlende Kongruenz von Hilfeleistungen nach § 27, § 33 SGB VIII und § 27 BVG

    "Soweit der Kläger meint, die von ihm gewährten Leistungen könnten in Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umgedeutet werden, steht dem bereits entgegen, dass hierfür zumindest die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch Fachkräfte über eine Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei M. fehlt, die notwendige Grundlage für die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeart im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859; vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596; zuletzt vom 11.1.2010 Az. 12 CE 09.2371).

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 12 CE 08.2731

    Zur Notwendigkeit der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des §

    Schließt man dem entgegen - wie das Verwaltungsgericht - von einer seelischen Behinderung gleichsam selbstredend auf eine Teilhabebeeinträchtigung, ohne diese näher zu dokumentieren, fehlen substanzielle Anhaltspunkte, um eine Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zu treffen (ebenso schon BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 12 ZB 09.1251

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Dabei darf der Jugendhilfeträger den geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf auch nach einer Ablehnung nicht aus den Augen verlieren (vgl. BVerwG vom 29.1.2004 BVerwGE 120, 116; BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O.).

    Im Fall der Hilfe für eine angemessene Schulbildung sind Zeitabschnitte nach den Schuljahren zu bilden und die Ablehnung dafür jeweils gesondert festzustellen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O.).

    Vielmehr ist das Verwaltungsgericht von der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859) ausgegangen und hat die ihm vorliegenden Unterlagen als ausreichend angesehen.

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

    Soweit der Kläger meint, die von ihm gewährten Leistungen könnten in Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umgedeutet werden, steht dem bereits entgegen, dass hierfür zumindest die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch Fachkräfte über eine Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei J. fehlt, die notwendige Grundlage für die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeart im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859; vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596; zuletzt vom 11.1.2010 Az. 12 CE 09.2371).

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.943

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

    Soweit der Kläger meint, die von ihm gewährten Leistungen könnten in Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umgedeutet werden, steht dem bereits entgegen, dass hierfür zumindest die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch Fachkräfte über eine Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei M. fehlt, die notwendige Grundlage für die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeart im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859; vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596; zuletzt vom 11.1.2010 Az. 12 CE 09.2371).

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

  • VG Bayreuth, 25.05.2009 - B 3 K 08.398

    Eingliederungshilfe; drohende seelische Behinderung gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen, und - nunmehr gerichtlich eingeschränkt überprüfbar - die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen in einem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess auswählen (zum Vorstehenden siehe BayVGH vom 21.01.2009, Az. 12 CE 08.2731 RdNr. 20 und grundlegend vom 30.01.2008, Az. 12 B 06.2859 RdNr. 18).

    Für die Feststellung der kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe haben die Fachkräfte des Jugendamtes die unterschiedlichen Informationen, beispielsweise aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht, von Ärzten oder Fachkräften außerhalb des Jugendamtes, insbesondere wenn sie den Betroffenen bereits betreuen oder betreut haben, zu bündeln und eine nachvollziehbare Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung vorzunehmen (siehe BayVGH vom 30.01.2008, Az. 12 B 06.2859 RdNr. 18).

  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 12 CE 09.2371

    Beschwerde; vorläufiger Rechtschutz

  • VG Aachen, 30.09.2010 - 1 K 1858/08

    Anspruch eines Minderjährigen auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer

  • VGH Bayern, 24.06.2009 - 12 B 09.602

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe nach §

  • VG Bayreuth, 22.07.2014 - B 3 K 13.931

    Jugendhilfe und Opferentschädigung; Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X; Hilfe

  • VG Regensburg, 09.12.2010 - RO 7 K 09.2449

    Feststellungsinteresse im Form einer Wiederholungsgefahr i.R.d.

  • VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.03176

    Prozesskostenhilfe; Eingliederungshilfe; Feststellung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - 12 A 3841/06
  • VG Aachen, 14.03.2019 - 1 K 764/18

    Teilhabebeeinträchtigung; Beurteilungsspielraum; unbestimmter Rechtsbegriff;

  • VG München, 17.04.2013 - M 18 K 11.2797

    Integrationsrisiko; Geeignetheit und Erforderlichkeit einer

  • VG Augsburg, 18.09.2012 - Au 3 E 12.953

    Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Teilhabebeeinträchtigung

  • VG München, 13.03.2013 - M 18 K 11.1577

    Angemessene Schulbildung; Wiederholung der neunten Klasse Hauptschule zur

  • VG Bayreuth, 06.06.2011 - B 3 K 11.180

    Eingliederungshilfe, selbstbeschaffte Maßnahme (Internatsbeschulung);

  • VG München, 17.04.2013 - M 18 K 11.2795

    Integrationsrisiko; Geeignetheit und Erforderlichkeit einer

  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 12 ZB 09.1799

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 12 CE 09.1328

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Begründungspflicht; Geeignetheit der

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 3 K 10.1199

    Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte; Teilhabebeeinträchtigung;

  • VG Würzburg, 18.03.2010 - W 3 K 09.525

    Fehlende Teilhabebeeinträchtigung; Prüfung durch das Jugendamt; sozialrechtlicher

  • VG München, 18.03.2009 - M 18 K 08.1026

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der ...Realschule wegen

  • VG Bayreuth, 17.12.2012 - B 3 K 12.937

    Selbstbeschaffte Internatsunterbringung; Beeinträchtigung der Teilhabe

  • VG Ansbach, 20.11.2008 - AN 14 K 06.04129

    Unzureichende Feststellungen zur Teilhabebeeinträchtigung

  • VG Augsburg, 23.09.2008 - Au 3 K 07.1020

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder;

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