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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1991 - 12 B 10154/91   

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https://dejure.org/1991,8637
OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1991 - 12 B 10154/91 (https://dejure.org/1991,8637)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91 (https://dejure.org/1991,8637)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - 12 B 10154/91 (https://dejure.org/1991,8637)
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Neustadt, 31.08.2004 - 4 L 2124/04

    Fahrtkosten zum Arzt nur ausnahmsweise vom Sozialamt

    Dieses liegt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14. Februar 1991 - 12 B 10154/91.OVG - s. auch Beschluss vom 07. November 2002 - 12 B 11635/02.OVG - ; vgl. daneben Beschluss vom 29. August 2003 - 12 B 11309/03.OVG - ) im Regelfall um 20 % und bei Vorliegen besonderer Umstände um 25 - 30 % unter "dem notwendigen Lebensunterhalt" i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2003 - 12 B 10469/03

    Sozialhilfe, Grundsicherung, einstweilige Anordnung, unzumutbare Nachteile,

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung für im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - entschieden, dass durch eine einstweilige Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in voller Höhe der einschlägigen Regelsätze bewilligt werden kann, sondern nur im Umfang des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" i.S.v. § 25 Abs. 2 BSHG, was im Regelfall eine Kürzung der Regelsätze um 20 % rechtfertigt (vgl. grundlegend: Beschluss des Senats vom 14. Februar 1991 - 12 B 10154/91.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; Beschluss des Senats vom 22. Januar 2002 - 12 B 10017/02.OVG -).
  • VG Mainz, 17.08.2001 - 1 L 753/01

    Sozialhilfe - einstweilige Anordnung - unzumutbarer Nachteil

    Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20 bis 30 vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG).
  • SG Koblenz, 18.05.2006 - S 13 ER 88/06

    Arbeitslosengeld II - Bildung eines Mischregelsatzes beim Bestehen einer

    Der hierfür vorgesehene Anteil an den Regelleistungen, der nach Auffassung des Gerichts auf mindestens 25 % anzusetzen ist (vgl. hierzu einerseits die zu den - niedrigeren - Regelsätzen nach dem Bundessozialhilfegesetz [BSHG] ergangene ständige Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG - sowie andererseits die Regelung des § 25 Abs. 2 BSHG), stellt mit anderen Worten keine für den Lebensunterhalt unerlässliche Leistung dar.
  • VG Mainz, 14.05.2004 - 2 L 464/04

    Eheähnliche Gemeinschaft der Mutter - trotzdem Sozialhilfe für das Kind

    Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG).
  • VG Neustadt, 17.02.2004 - 4 L 441/04

    D (A), Sozialhilfe, Einmalige Beihilfen, Krankenhilfe, Ärztliche Leistungen,

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei der Geltendmachung von Regelsatzleistungen nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14. Februar 1991 - 12 B 10154/91.OVG - s. auch Beschluss vom 07. November 2002 - 12 B 11635/02.OVG - ; vgl. daneben Beschluss vom 29. August 2003 - 12 B 11309/03.OVG - ) nur im Umfang des unabwendbar Notwendigen in Betracht, d.h. im Regelfall in Höhe von 80 % des für den jeweiligen Hilfebegehrenden geltenden Regelsatzes.
  • VG Neustadt, 02.12.2003 - 4 L 3161/03
    Dieses liegt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14. Februar 1991 - 12 B 10154/91.OVG - s. auch Beschluss vom 07. November 2002 - 12 B 11635/02.OVG - vgl. daneben Beschluss vom 4. April 2003 - 12 B 10469/03.OVG - ) im Regelfall um 20 % und bei Vorliegen besonderer Umstände um 25 - 30 % unter "dem notwendigen Lebensunterhalt" i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG.
  • VG Mainz, 07.07.2004 - 2 L 596/04

    Sozialhilfe für Ausländer nach Wiedereinreise

    Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG).
  • VG Mainz, 17.02.2004 - 2 L 146/04

    Erziehungsgeld angespart und Auto gekauft - Sozialhilfe eingestellt

    Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 v.H. unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG).
  • VG Mainz, 02.02.2004 - 2 L 5/04

    Kürzung der Hilfeleistung - Beschränkung auf den individuellen Hilfeanspruch

    Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG).
  • VG Mainz, 16.12.2003 - 2 L 1346/03

    Häuschen in Italien hilft nicht weiter: Sozialhilfe zu Unrecht eingestellt

  • VG Mainz, 02.12.2002 - 2 L 1292/02

    Unzumutbare Nachteile nach § 25 Abs. 2 BSHG; Bemühen um kostengünstigere

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