Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18 (https://dejure.org/2019,7418)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2019 - 12 B 14.18 (https://dejure.org/2019,7418)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2019 - 12 B 14.18 (https://dejure.org/2019,7418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 1 S 3 Buchst a UIG, § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 8 Abs 1 S 1 Nr 1 UIG, § 8 Abs 2 Nr 2 UIG, § 9 Abs 2 S 1 UIG
    Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zum sogenannten Dieselabgasskandal

  • lda.brandenburg.de PDF

    Verwaltungsaufwand, Strafverfolgung, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Ablehnungsbegründung

  • fragdenstaat.de

    Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) - Ablehnungsbegründung - Strafverfolgung - Verwaltungsaufwand - Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsaufwand, Strafverfolgung, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Ablehnungsbegründung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

Sonstiges

  • duh.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klagen gegen das Bundesverkehrsministerium: Ministerium muss Akten des VW-Dieselskandals herausgeben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 C 7.12

    Umweltinformation; Zugangsanspruch; Bundesministerium; gesetzesvorbereitende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - NVwZ 2012, 1619, juris Rn. 26).

    Die Darlegungen zu den Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds müssen aber berücksichtigen, dass die Beratungen abgeschlossen sind, und erläutern, weshalb das Geheimhaltungsinteresse gleichwohl nicht entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., Rn. 30; zum IFG: Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 10).

    Interne Mitteilungen in diesem Sinne sind nur solche, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O., Rn. 35).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Es kann dahinstehen, inwiefern die Vorgehensweise der Beklagten, den Ermittlungsbehörden den einschlägigen Aktenbestand unter Hinweis auf das Vorliegen des Informationsbegehrens ohne nähere Sichtung und Bewertung der Erheblichkeit für die geführten Ermittlungen zu übermitteln, eine zuverlässige Aussage der sachnäheren Ermittlungsbehörde zur Frage nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen ermöglicht, die eine Vermutungswirkung für das Vorliegen des Ablehnungsgrunds auszulösen vermag (vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823, juris).

    Diese Rechtsprechung ist - abgesehen vom unverändert gebliebenen Schutzgut des Ablehnungsgrunds - durch Rechtsänderungen und nachfolgende Entscheidungen zum Informationsfreiheitsrecht, die sich auf den Bereich des Umweltinformationsrechts übertragen lassen, überholt (insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 16).

    Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 19, und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).

    Der Ablehnungsgrund kann daher etwa bezüglich der Offenlegung des Inhalts eines Aufforderungsschreibens der Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV greifen, zumal wenn ein Einsichtsbegehren auf europäischer Ebene erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2015 a.a.O, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 a.a.O.).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37).

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Zwar bildet der Abschluss des Verfahrens keine unüberwindliche zeitliche Grenze und führt nicht zwingend zum Wegfall des Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich darin angestellter Überlegungen, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass eine Offenlegung auch gegenwärtig und zukünftig noch nachteilige Auswirkungen auf Beratungen der informationspflichtigen Stellen befürchten lässt (vgl. zum IFG: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2011 - 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072, juris Rn. 5).

    Letzteres übersieht schon, dass dieser Gesichtspunkt nicht ohne weiteres deshalb trägt, weil hier eine Kommission gebildet wurde, sondern die Frage nach einer Fortdauer des Vertraulichkeitsschutzes nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs zu beantworten ist (vgl. zum IFG: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2011, a.a.O. Rn. 7), was nähere Erläuterungen zu Arbeitsauftrag, Arbeitsweise und Zusammensetzung der Untersuchungskommission erfordert hätte.

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 32.98

    Kein freier Zugang zu Umweltinformationen während eines strafrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Ihre Ausführungen zum umfassenden Charakter des Ablehnungsgrunds stützen sich auf Rechtsprechung, die zur früheren Fassung des Umweltinformationsgesetzes ergangen ist, das in § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F. - anders als die geltende, eine Abwägung mit dem Informationsinteresse erfordernde Fassung - ein Entfallen des Anspruchs auf Informationszugang vorsah (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 21).

    War es unter der Geltung des früheren Rechts konsequent, dass ein Zugang zu Informationen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ausschließlich nach den dafür geltenden strafprozessualen Regelungen erfolgen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.), ist die informationspflichtige Stelle nunmehr grundsätzlich zu einer eigenständigen Entscheidung über den Ablehnungsgrund berufen.

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Zwar erfasst der Ablehnungsgrund sämtliche auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, also auch zur Europäischen Union (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchstabe a IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321, juris Rn. 14).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 12 B 11.14

    Umweltinformationen; internationale Beziehungen; nachteilige Auswirkungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).

    Der Ablehnungsgrund kann daher etwa bezüglich der Offenlegung des Inhalts eines Aufforderungsschreibens der Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV greifen, zumal wenn ein Einsichtsbegehren auf europäischer Ebene erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2015 a.a.O, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 16.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Zwar ist dieser Bereich der gubernativen Verantwortung im richtliniendeterminierten Umweltinformationsrecht dem Ablehnungsgrund nachteiliger Auswirkungen auf Beratungen zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2015 - OVG 12 B 16.14 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Die Darlegungen zu den Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds müssen aber berücksichtigen, dass die Beratungen abgeschlossen sind, und erläutern, weshalb das Geheimhaltungsinteresse gleichwohl nicht entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., Rn. 30; zum IFG: Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10

    Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18
    Auch diese Alternativen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützen primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Partei oder den Beschuldigten bzw. Betroffenen des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Beteiligten im Verfahren, insbesondere nicht der informationspflichtigen Stelle oder der Körperschaft, für die sie handelt (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 - NVwZ 2011, 235, juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 - NVwZ-RR 2015, 126, juris Rn. 19).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • EuGH, 18.07.2013 - C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 12 B 4.12

    Informationszugang; Protokolle; Bund-Länder-Gesprächskreis; Stellungnahmen des

  • BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15

    Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission;

  • VG Berlin, 05.12.2019 - 2 K 84.18
    Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-515/11 - juris Rn. 36) ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ebenso wenig erfasst wie an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene (VG Berlin, Urteile vom 30. November 2017 - VG 2 K 288.16 - juris Rn. 34 ff., und vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 34 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 36 ff. und - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 32 ff.).

    Denn diese Vorschriften betreffen die Offenlegung durch die Strafverfolgungsbehörde selbst und sind für die Pflichten informationspflichtiger Stellen im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes, das insoweit eigene verbindliche Regelungen enthält, ohne Bedeutung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 51).

    Auch diese Alternativen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützen primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Partei oder den Beschuldigten bzw. Betroffenen des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Beteiligten im Verfahren, insbesondere nicht der informationspflichtigen Stelle oder der Körperschaft, für die sie handelt (vgl. zu § 3 Nr. 1 lit. g) IFG: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - BVerwG 7 B 43.10 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 - juris Rn. 19 und vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 51).

    Damit hat das streitige Material die Qualifikation als interne Mitteilung verloren, soweit es sie jemals besessen haben sollte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 62).

  • VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18

    Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss

    Dabei folgt aus dem in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL enthaltenen Gebot der engen Auslegung der Ablehnungsgründe, dass ausschließlich solche Mitteilungen intern sind, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris Rdnr. 19 zu § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG BW mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-619/19 -, Rdnrn. 41 ff. zu Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL; BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12 -, juris Rdnr. 35 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2019 - OVG 12 B 14.18 -, juris Rdnr. 62 jeweils zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; Engel, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 42; a.A. OVG NRW, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 283/08 -, juris Rdnr. 94 zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rdnr. 58).
  • VG Berlin, 22.01.2024 - 2 K 302.22

    Umweltinformationsanspruch: Journalist darf Dokumente über AKW-Weiterbetrieb

    cc) Zwar findet der aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz hergeleitete Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs - neben dem Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 - 10 C 2/21 - BVerwGE 175, 174 Rn. 25) - (auch) im Rahmen des Schutzes vertraulicher Beratungen Berücksichtigung (OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14/18 - juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 - NVwZ-RR 2017, 525 Rn. 43).
  • VG Berlin, 10.05.2021 - 2 K 220.19

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz

    Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C 7/12 - NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 54).
  • VG Berlin, 22.01.2024 - 2 K 51.23
    cc) Zwar findet der aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz hergeleitete Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs - neben dem Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 - 10 C 2/21 - BVerwGE 175, 174 Rn. 25) - (auch) im Rahmen des Schutzes vertraulicher Beratungen Berücksichtigung (OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14/18 - juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 - NVwZ-RR 2017, 525 Rn. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2019 - 6 S 58.19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Berufsgeheimnis; anwaltliche

    Wie hoch ist die Summe aller Honorare für die Beratung und Vertretung in dem Berufungsverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 14.18, die die o.g. Gesellschaften dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der o.g. Rechtsanwaltsgesellschaft in Rechnung gestellt haben?.
  • VG Trier, 25.01.2023 - 9 K 105/22

    Informationszugang zu einer Ausnahmegenehmigung zur Bereitung glutenfreien Bieres

    Teilweise wird ein engerer Maßstab angelegt und die Offenkundigkeit nur dann angenommen, wenn jeder Fachmann zur Entschlüsselung der Inhaltsstoffe bzw. des Herstellungsprozesses ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand in der Lage wäre (OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014, a.a.O., Rn. 176; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 -12 B 14.18 -, juris Rn. 64; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023, GeschGehG § 2 Rn. 37).
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 Nr 1 S 3 Buchst a UIG, § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 8 Abs 1 S 1 Nr 1 UIG, § 8 Abs 2 Nr 2 UIG, § 9 Abs 2 S 1 UIG
    Umweltinformationen; Dieselabgasskandal; Rückrufanordnung; Untersuchungskommission Volkswagen; Gesetzgebungstätigkeit; Bereichsausnahme; Ablehnungsgründe; Darlegungsanforderungen; internationale Beziehungen; internationale Verhandlungen; Verhandlungsposition; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 C 7.12

    Umweltinformation; Zugangsanspruch; Bundesministerium; gesetzesvorbereitende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - NVwZ 2012, 1619, juris Rn. 26).

    Die Darlegungen zu den Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds müssen aber berücksichtigen, dass die Beratungen abgeschlossen sind, und erläutern, weshalb das Geheimhaltungsinteresse gleichwohl nicht entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., Rn. 30; zum IFG: Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 10).

    Interne Mitteilungen in diesem Sinne sind nur solche, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O., Rn. 35).

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).

    Der Ablehnungsgrund kann daher etwa bezüglich der Offenlegung des Inhalts eines Aufforderungsschreibens der Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV greifen, zumal wenn ein Einsichtsbegehren auf europäischer Ebene erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2015 a.a.O, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 a.a.O.).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Es kann dahinstehen, inwiefern die Vorgehensweise der Beklagten, den Ermittlungsbehörden den einschlägigen Aktenbestand unter Hinweis auf das Vorliegen des Informationsbegehrens ohne nähere Sichtung und Bewertung der Erheblichkeit für die geführten Ermittlungen zu übermitteln, eine zuverlässige Aussage der sachnäheren Ermittlungsbehörde zur Frage nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen ermöglicht, die eine Vermutungswirkung für das Vorliegen des Ablehnungsgrunds auszulösen vermag (vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823, juris).

    Diese Rechtsprechung ist - abgesehen vom unverändert gebliebenen Schutzgut des Ablehnungsgrunds - durch Rechtsänderungen und nachfolgende Entscheidungen zum Informationsfreiheitsrecht, die sich auf den Bereich des Umweltinformationsrechts übertragen lassen, überholt (insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 16).

    Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 19, und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Zwar bildet der Abschluss des Verfahrens keine unüberwindliche zeitliche Grenze und führt nicht zwingend zum Wegfall des Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich darin angestellter Überlegungen, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass eine Offenlegung auch gegenwärtig und zukünftig noch nachteilige Auswirkungen auf Beratungen der informationspflichtigen Stellen befürchten lässt (vgl. zum IFG: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2011 - 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072, juris Rn. 5).

    Letzteres übersieht schon, dass dieser Gesichtspunkt nicht ohne weiteres deshalb trägt, weil hier eine Kommission gebildet wurde, sondern die Frage nach einer Fortdauer des Vertraulichkeitsschutzes nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs zu beantworten ist (vgl. zum IFG: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2011, a.a.O. Rn. 7), was nähere Erläuterungen zu Arbeitsauftrag, Arbeitsweise und Zusammensetzung der Untersuchungskommission erfordert hätte.

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Zwar erfasst der Ablehnungsgrund sämtliche auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, also auch zur Europäischen Union (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchstabe a IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321, juris Rn. 14).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37).

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 32.98

    Kein freier Zugang zu Umweltinformationen während eines strafrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Ihre Ausführungen zum umfassenden Charakter des Ablehnungsgrunds stützen sich auf Rechtsprechung, die zur früheren Fassung des Umweltinformationsgesetzes ergangen ist, das in § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F. - anders als die geltende, eine Abwägung mit dem Informationsinteresse erfordernde Fassung - ein Entfallen des Anspruchs auf Informationszugang vorsah (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 21).

    War es unter der Geltung des früheren Rechts konsequent, dass ein Zugang zu Informationen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ausschließlich nach den dafür geltenden strafprozessualen Regelungen erfolgen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.), ist die informationspflichtige Stelle nunmehr grundsätzlich zu einer eigenständigen Entscheidung über den Ablehnungsgrund berufen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 12 B 11.14

    Umweltinformationen; internationale Beziehungen; nachteilige Auswirkungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).

    Der Ablehnungsgrund kann daher etwa bezüglich der Offenlegung des Inhalts eines Aufforderungsschreibens der Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV greifen, zumal wenn ein Einsichtsbegehren auf europäischer Ebene erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2015 a.a.O, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Die Darlegungen zu den Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds müssen aber berücksichtigen, dass die Beratungen abgeschlossen sind, und erläutern, weshalb das Geheimhaltungsinteresse gleichwohl nicht entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., Rn. 30; zum IFG: Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 16.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Zwar ist dieser Bereich der gubernativen Verantwortung im richtliniendeterminierten Umweltinformationsrecht dem Ablehnungsgrund nachteiliger Auswirkungen auf Beratungen zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2015 - OVG 12 B 16.14 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15

    Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18
    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

  • BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10

    Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 12 B 4.12

    Informationszugang; Protokolle; Bund-Länder-Gesprächskreis; Stellungnahmen des

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

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