Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2755
OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05 (https://dejure.org/2005,2755)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 12 B 3.05 (https://dejure.org/2005,2755)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 12 B 3.05 (https://dejure.org/2005,2755)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • nomos.de PDF, S. 36

    VerpackV: Rechtmäßigkeit der Pfand- und Rücknahmepflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen; Pflicht des Herstellers und Vertreibers zur Zurücknahme und Verwertung von gebrauchten Verpackungen; Anfechtungsklage gegen eine Bekanntmachung der Bundesregierung; Bekanntmachung der Bundesregierung ...

  • Judicialis

    VerpackV § 1 Satz 6; ; VerpackV § 6 Abs. 1 Satz 1; ; Verpack... V § 6 Abs. 1 Satz 4; ; VerpackV § 6 Abs. 1 Satz 5; ; VerpackV § 6 Abs. 3; ; VerpackV § 6 Abs. 3 Satz 1; ; VerpackV § 8; ; VerpackV § 8 Abs. 1; ; VerpackV § 8 Abs. 1 Satz 7; ; VerpackV § 8 Abs. 2; ; VerpackV § 9; ; VerpackV § 9 Abs. 1 a.F.; ; VerpackV § 9 Abs. 2 a.F.; ; VerpackV § 9 Abs. 2 Satz 2 a.F.; ; KrW-/AbfG § 1; ; KrW-/AbfG § 4; ; KrW-/AbfG § 5 Abs. 1; ; KrW-/AbfG §§ 22 ff.; ; KrW-/AbfG § 22 Abs. 1; ; KrW-/AbfG § 22 Abs. 1 Satz 1; ; KrW-/AbfG § 22 Abs. 2; ; KrW-/AbfG § 22 Abs. 3; ; KrW-/AbfG § 23; ; KrW-/AbfG § 24; ; KrW-/AbfG § 24 Abs. 1; ; KrW-/AbfG § 24 Abs. 1 Nr. 2; ; KrW-/AbfG § 24 Abs. 1 Ziffer 2; ; GWB § 1; ; VwGO § 43; ; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 91 Abs. 1; ; VwGO § 91 Abs. 2; ; VwGO § 125 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zum Dosenpfand-Verfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Der Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie und gegen Art. 28 EG ergebe sich aus den Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02.

    Bei der Prüfung einer Verletzung dieser Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist maßgeblich auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen, der in zwei Urteilen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-463/01, Mineralwässer; Rs. C-309/02, Radlberger) die wesentlichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem deutschen Pfand- und Rücknahmesystems für Einweggetränkeverpackungen wie folgt geklärt hat:.

    Mit Blick auf Art. 28 EG hat der EuGH festgestellt, dass in Bezug auf Einwegverpackungen die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern, dass dieses Handelshemmnis aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden kann (Rs. C-463/01, Rdn. 62, 78 ff.; Rs. C-309/02, Rdn. 67, 74 ff.).

    Da die Erhebung eines Pfandes einen Anreiz für den Verbraucher darstellt, die Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, leistet sie außerdem einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur (Rs. C-463/01, Rdn. 76; Rs. C-309/02, Rdn. 77).

    Indem die betroffenen Hersteller und Vertreiber durch eine Mehrwegquote dazu angehalten werden, Mehrwegverpackungen zu benutzen, trägt die Regelung zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, die eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik ist (Rs. C-463/01, Rdn. 77; Rs. C-309/02, Rdn. 78).

    Die Verhältnismäßigkeit ist aber nur gewahrt, wenn den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine ausreichende Übergangsfrist zur Verfügung steht, damit sie sich vor dem Inkrafttreten der Pfand- und Rücknahmepflichten den Anforderungen des neuen Systems anpassen können, und wenn sichergestellt ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (Rs. C-463/01, Rdn. 79; Rs. C-309/02, Tenor Ziffer 3 und Rdn. 79 ff.).

    Gleiches gilt, wenn der Übergang auf das neue System nicht ohne Bruch erfolgt und nicht ohne die Möglichkeit für die Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige zu gefährden, sich tatsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen (Rs. C-309/02, Tenor Ziffer 2 und Rdn. 50).

    Die Prüfung, ob ein nationales Abfallbewirtschaftungssystem den vorgenannten Voraussetzungen genügt, fällt nach der Rechtsprechung des EuGH in die Kompetenz des nationalen Gerichts (Rs. C-309/02, Rdn. 82).

    Es geht insoweit darum, den betroffenen Herstellern und Vertreibern, die keinen Anspruch auf die Beibehaltung eines bestimmten Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall haben, jedenfalls einen bruchlosen Übergang zu ermöglichen, damit sie ihre Produktionsmethoden und die Bewirtschaftung der Einwegverpackungsabfälle dem neuen System in angemessener Frist anpassen können (Rs. C-309/02, Rdn. 80).

    In diese Richtung deuten zwar einzelne Formulierungen des Urteils in der Rechtssache C-309/02, wonach der Mitgliedstaat den betroffenen Herstellern und Vertreibern den jederzeitigen Systemzugang "zu garantieren" habe (a.a.O., Rdn. 48).

    Ein solches System muss (ebenfalls) geeignet sein, die Ziele der Verpackungsrichtlinie zu erreichen; insbesondere muss eine ausreichende Zahl von Rücknahmestellen bestehen, damit die Verbraucher, die in Einwegverpackungen verpackte Produkte gekauft haben, das Pfand zurückerhalten können, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben müssen (Rs. C-309/02, Rdn. 46).

    Dass ein Pfand- und Rücknahmesystem dem Umweltschutz dient durch die Verringerung von Abfällen in der Natur, die Erhöhung der Sortenreinheit der Verpackungsabfälle und eine Verringerung der zu beseitigenden Abfälle durch Anreize zur Nutzung von Mehrwegverpackungen, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 14. Dezember 2004 (a.a.O.).

    Der Beklagten war bei der Umsetzung der Verpackungsrichtlinie ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der es ihr erlaubte, aber nicht vorschrieb, das bestehende Abfallbewirtschaftungssystem umzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, Rdn. 45.; ebenso die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 in der Rs. C.309/2, Ziffer 42: "weites Ermessen in der Ausgestaltung").

    Dass die Einführung des Pflichtpfandsystems nicht mit offenkundigen und erheblichen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht verbunden war, folgt außerdem aus den späterhin ergangenen Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2004 (a.a.O.).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-463/01

    DIE IN DEUTSCHLAND FÜR GETRÄNKE-EINWEGVERPACKUNGEN EINGEFÜHRTEN PFAND- UND

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Der Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie und gegen Art. 28 EG ergebe sich aus den Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02.

    Im Übrigen sah sich der Bundesrat zu der Änderung veranlasst wegen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-463/01 vom 14. Dezember 2004 und der dort als zu kurz gerügten Übergangsfrist von sechs Monaten für Importeure von Mineralwässern (vgl. BR Prot. der 807. Sitzung, a.a.O.) Gemäß Art. 10 Abs. 1 5. Anstrich der Informationsrichtlinie gelten die Art. 8 und 9 nicht für Vorschriften der Mitgliedstaaten, durch die diese lediglich einem Urteil des EuGH nachkommen.

    Bei der Prüfung einer Verletzung dieser Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist maßgeblich auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen, der in zwei Urteilen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-463/01, Mineralwässer; Rs. C-309/02, Radlberger) die wesentlichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem deutschen Pfand- und Rücknahmesystems für Einweggetränkeverpackungen wie folgt geklärt hat:.

    Mit Blick auf Art. 28 EG hat der EuGH festgestellt, dass in Bezug auf Einwegverpackungen die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern, dass dieses Handelshemmnis aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden kann (Rs. C-463/01, Rdn. 62, 78 ff.; Rs. C-309/02, Rdn. 67, 74 ff.).

    Da die Erhebung eines Pfandes einen Anreiz für den Verbraucher darstellt, die Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, leistet sie außerdem einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur (Rs. C-463/01, Rdn. 76; Rs. C-309/02, Rdn. 77).

    Indem die betroffenen Hersteller und Vertreiber durch eine Mehrwegquote dazu angehalten werden, Mehrwegverpackungen zu benutzen, trägt die Regelung zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, die eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik ist (Rs. C-463/01, Rdn. 77; Rs. C-309/02, Rdn. 78).

    Die Verhältnismäßigkeit ist aber nur gewahrt, wenn den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine ausreichende Übergangsfrist zur Verfügung steht, damit sie sich vor dem Inkrafttreten der Pfand- und Rücknahmepflichten den Anforderungen des neuen Systems anpassen können, und wenn sichergestellt ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (Rs. C-463/01, Rdn. 79; Rs. C-309/02, Tenor Ziffer 3 und Rdn. 79 ff.).

    Die seinerzeit in § 9 Abs. 2 VerpackV a.F. normierte Übergangsfrist von sechs Monaten war für ausländische Hersteller natürlicher Mineralwässer, die an der Quelle abzufüllen sind, zu kurz bemessen und verstieß gegen Art. 28 EG und Art. 5 der Verpackungsrichtlinie (Rs. C-463/01, Tenor und Rdn. 80 ff.).

    Dabei mag dahinstehen, ob eine Frist von sechs Monaten für die Umstellung eines Abfallbewirtschaftungssystems generell zu kurz bemessen ist oder ob dies nur in Bezug auf ausländische Hersteller von natürlichen Mineralwässern gilt, deren Besonderheiten - Abfüllung an der Quelle und damit verbundene längere Transportwege - der EuGH eigens hervorgehoben hat (Rs. C-463/01, Rdn. 60, 61).

    Der Berücksichtung des vor der förmlichen Bekanntgabe liegenden Zeitraums steht nicht entgegen, dass der EuGH in der Rechtssache C-463/01 ausgeführt hat, ein Zeitraum, der der Frist von sechs Monaten vorausgehe, sei nicht zu berücksichtigen (a.a.O., Rdn. 81).

  • OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01

    Zulässigkeit des Dosenpfandes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Dass dieses sich aus der Gesetzessystematik ergebende Verständnis der Ermächtigungsnorm auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entspricht, ist in den Entscheidungen des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits des Näheren dargelegt worden, (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -, BA 36 ff.; Beschluss vom 12. Dezember 2002 - OVG 2 S 37.02 -, BA S. 8; Beschluss vom 12. März 2003 - OVG 2 S 3.03 -, BA S. 8; s. ferner VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - VG 10 A 349.02 -, BA S. 6 bis 11).

    Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2002 zur Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen (OVG 2 S 6.01, BA S. 38 bis 50), denen er sich anschließt.

    Insbesondere das Verhalten der Käufer ist nicht zuverlässig prognostizierbar; dieses hängt von vielerlei schwer kalkulierbaren Faktoren ab, wie etwa dem Preisbewusstsein, dem Stellenwert der Bequemlichkeit beim Einkauf, dem Umweltbewusstsein und der durch Mode und Zeitgeist bestimmten Präferenz bestimmter Getränkearten (so bereits OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -, BA S. 44 f.).

    Insoweit spricht einiges dafür, dass die den Grundrechtseingriff rechtfertigende Funktion des Einwegpfands erst dann entfällt, wenn aus gesamtökologischer Sicht die Stützung und Förderung von Mehrweggetränkeverpackungen generell und eindeutig keine Vorteile brächte (so OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -, BA S. 45 f.).

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 71.04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (8 Bände) nebst Beiakten und Anlagenordner, auf die Gerichtsakten zu den Verfahren OVG 2 S 71.04, OVG 2 S 70.04, OVG 2 S 69.04, OVG 2 S 34.03 (4 Bände), OVG 33.03 (2 Bände), OVG 2 S 32.03 (3 Bände), OVG 2 S 28.03, OVG 2 S 7.01, VG 10 A 742.00 und VG 10 A 773.00 sowie auf die in der gerichtlichen Verfügung vom 30. August 2005 aufgeführten Gutachten und Stellungnahmen Bezug genommen.

    Ab diesem Zeitpunkt konnten die Vertreiber und Hersteller mit den Vorbereitungen für die Errichtung eines neuen Systems oder die Beteiligung an einem solchen beginnen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. April 2005 - 2 S 71.04 -, BA S. 4).

    Die tatsächliche Übergangsfrist war damit ausreichend bemessen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. April 2005, a.a.O.; Fischer, EuZW 2005, 85 f.).

    Für die materielle Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- und Bundesrecht wäre es im Anfechtungsprozess nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes oder des Einsetzens der Pfandpflicht angekommen, sondern - wie der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin bereits entscheiden hat (s. Beschluss vom 21. April 2005 - OVG 2 S 71.04 -, BA S. 7) - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, weil den Bekanntmachungen insoweit Dauerwirkung zugekommen ist.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 8 und (mit gewissen, hier nicht bedeutsamen Einschränkungen) gegen die Aussetzungspflicht nach Art. 9 der Richtlinie führt zu einer Unanwendbarkeit der technischen Vorschrift, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 30. April 1996, Rs. C-194/94, CIA Security International SA, Slg. 1996, I-2201; Urteil vom 26. September 2000, Rs. C-443/98, Unilever Italia SpA).

    Der Erlass und das Inkraftsetzen von Normen und technischen Vorschriften soll ausgesetzt werden, um der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob mit dem fraglichen Entwurf gegen den EG-Vertrag verstoßende Handelsschranken errichtet werden, und um Änderungen der nationalen Maßnahmen oder eine Harmonisierung vorzuschlagen (EuGH, Urteil vom 30. April 1996, Rs. C-194/94, a.a.O., Rdn. 40 und 41; Urteil vom 26. September 2000, Rs. C-443/98, a.a.O., Rdn. 38 ff.).

    Vielmehr zeigt gerade der dem Urteil vom 26. September 2000 (Rs. C-443/98) zugrunde liegende Sachverhalt, dass eine innerhalb der Aussetzungsfrist erfolgende parlamentarische Befassung nicht in Konflikt mit der Richtlinie gerät.

  • BVerwG, 03.05.2004 - 6 B 17.04

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Revisionsrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialgerichts-Richtlinie, vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 -, NVwZ 1998, 878 f.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113, m .w. Nachw.; Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104 f.; Beschluss vom 3. Mai 2004 - 6 B 17.04 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 139; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 Q 3/05 -, zitiert nach juris).

    Der schuldausschließenden Wirkung einer erstinstanzlichen Kollegialgerichtsentscheidung stünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine späterhin ergehende anders lautende zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird, nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O.; Urteil vom 27. August 1992 - 2 C 29.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 250).

    Gründe für eine Ausnahme von der Kollegialgerichts-Richtlinie sind nicht gegeben (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O.; BGH, Urteil vom 2. April 1998, a.a.O.; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 -, BGHZ 134, 268 ff.).

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 19 K 3650/03

    Verpflichtung einer Brauerei zur Erhebung eines Pfandes auf Einwegverpackungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Ferner hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei Urteilen vom 23. Mai 2005 (19 K 3650/03 und 9 K 4986/04) die Gemeinschaftsrechtskonformität der Einführung des Einwegpfands bejaht.

    Soweit dort allgemeine Anforderungen an die Umstellung eines Systems von Verpackungsabfall formuliert werden, hat der EuGH es als Sache des nationalen Gerichts bezeichnet, zu entscheiden, ob diese Anforderungen erfüllt sind (was das vorlegende Gericht mittlerweile bejaht hat, vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 23. Mai 2005, a.a.O.).

    Aus dem nämlichen Grund führt auch die Erwägung der Klägerinnen, einen gemeinschaftsrechtlichen Haftungsprozess wegen der Entscheidungen des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin in den vorgängigen Eilverfahren oder etwa wegen der Urteile der VG Stuttgart vom 23. Mai 2005 (a.a.O.) führen zu wollen, nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

  • BVerwG, 16.01.2003 - 7 C 31.02

    Einweg-Getränkeverpackungen; Dosenpfand; Rücknahmepflicht; Pfandpflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Die Anfechtungsklage gegen die Bekanntmachungen der Bundesregierung vom 2. Juli 2002, die als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 7 C 31.02 -, BVerwGE 117, 322, 325 ff.), ist unzulässig geworden, weil sich die Verwaltungsakte durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) erledigt haben.

    Dies würde im Übrigen zu einer übermäßigen Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlicher Kapazität führen (vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Anfechtung der Bekanntmachungen der Mehrwegquote bereits BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 7 C 31.02 -, BVerwGE 117, 322, 330).

    Sie machen insoweit, im Wesentlichen in Anlehnung an eine dahingehende - durch Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts geänderte - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 3. September 2002 - 17 K 1907/02 -, NVwZ 2002, 1269 ff.; s. dazu Revisionsurteil des BVerwG vom 16. Januar 2003 - 7 C 31.02 -, BVerwGE 117, 322 ff.) weiterhin sinngemäß zusammengefasst geltend, dass § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG den Verordnungsgeber nicht zur Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems zum Schutz von Mehrwegsystemen mit dem Ziel der Abfallvermeidung ermächtige, sondern nur zur Gewährleistung einer Rückgabe von Verpackungen mit dem Ziel der Abfallverwertung.

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialgerichts-Richtlinie, vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 -, NVwZ 1998, 878 f.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113, m .w. Nachw.; Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104 f.; Beschluss vom 3. Mai 2004 - 6 B 17.04 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 139; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 Q 3/05 -, zitiert nach juris).

    Gründe für eine Ausnahme von der Kollegialgerichts-Richtlinie sind nicht gegeben (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O.; BGH, Urteil vom 2. April 1998, a.a.O.; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 -, BGHZ 134, 268 ff.).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
    Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 8 und (mit gewissen, hier nicht bedeutsamen Einschränkungen) gegen die Aussetzungspflicht nach Art. 9 der Richtlinie führt zu einer Unanwendbarkeit der technischen Vorschrift, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 30. April 1996, Rs. C-194/94, CIA Security International SA, Slg. 1996, I-2201; Urteil vom 26. September 2000, Rs. C-443/98, Unilever Italia SpA).

    Der Erlass und das Inkraftsetzen von Normen und technischen Vorschriften soll ausgesetzt werden, um der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob mit dem fraglichen Entwurf gegen den EG-Vertrag verstoßende Handelsschranken errichtet werden, und um Änderungen der nationalen Maßnahmen oder eine Harmonisierung vorzuschlagen (EuGH, Urteil vom 30. April 1996, Rs. C-194/94, a.a.O., Rdn. 40 und 41; Urteil vom 26. September 2000, Rs. C-443/98, a.a.O., Rdn. 38 ff.).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • OVG Berlin, 12.12.2002 - 2 S 37.02

    Dosenpfandbeschluß II

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 42.90

    Amtshaftungsanspruch - Versagung einer Spielhallenerlaubnis - Enteignungsgleicher

  • VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02

    Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"

  • VG Berlin, 02.10.2002 - 10 A 349.02

    Zwangspfand für Einweggetränkeverpackungen ist rechtmäßig

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

  • EuGH, 12.07.2005 - C-198/03

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM EINE RECHTSWIDRIGE

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerwG, 05.07.2002 - 7 AV 2.02

    Prozeßstrategie Dosenpfand - § 53 VwGO, keine Zuständigkeitsbestimmung allein aus

  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

  • OVG Saarland, 12.05.2005 - 1 Q 3/05

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Aussichtslosigkeit einer Schadensersatzklage

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 2124/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Überdehnung der

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 1472/99

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

  • EuGH, 28.06.2001 - C-118/00

    Larsy

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 9 K 4986/04

    Vereinbarkeit des Dosenpfandes mit Gemeinschaftsrecht in Bezug aus ausländische

  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

  • BVerfG, 20.12.2002 - 1 BvR 2305/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand ohne Erfolg

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 02.04.1997 - 1 BvR 446/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Fluglärmbeeinträchtigung

  • BVerwG, 19.12.2002 - 7 VR 1.02

    Bundesverwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Dosenpfandgegner ab

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 70.04

    Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Getränkepfand auf

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Gegen einen offenkundigen Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht spricht der Umstand, dass nationale Gerichte vor und nach Einführung des Pfand- und Rücknahmesystems wiederholt die Gemeinschaftskonformität der beanstandeten Regelungen bekräftigt haben (vgl. OVG Berlin, NVwZ-RR 2002, 720, 730 f ; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2005 in der Streitsache der hiesigen Klägerinnen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 12 B 3.05 - [...]).
  • VGH Hessen, 09.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht nach der VerpackV; unzulässige Feststellungsklage

    Entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 20.10.2005, 12 B 3.05) könne auch nicht eine (vorrangige) Feststellungsklage unmittelbar gegen den Bund als Normgeber erhoben werden.

    Allerdings gelten auf Grund der 3. ÄnderungsV nunmehr die Pfand- und Rücknahmepflichten unmittelbar kraft der Verordnungsregelungen und sind auch nicht mehr von dem Unterschreiten einer Mehrwegquote abhängig, was zur Erledigung der ergangenen Bekanntgabeallgemeinverfügung der Bundesregierung geführt hat (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2005 - 12 B 3.05 -).

  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05

    Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

    Für die Zulässigkeit einer gegen den Bund als Normgeber zu richtenden Feststellungsklage haben sich in vergleichbaren Konstellationen auch das Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg mit Urteil vom 20.10.2005 - OVG 12 B 3.05 - und der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9.3.2006 entschieden.
  • VGH Hessen, 08.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

    Entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 20.10.2005, 12 B 3.05) könne auch nicht eine (vorrangige) Feststellungsklage unmittelbar gegen den Bund als Normgeber erhoben werden.

    Allerdings gelten auf Grund der 3. ÄnderungsV nunmehr die Pfand- und Rücknahmepflichten unmittelbar kraft der Verordnungsregelungen und sind auch nicht mehr von dem Unterschreiten einer Mehrwegquote abhängig, was zur Erledigung der ergangenen Bekanntgabeallgemeinverfügung der Bundesregierung geführt hat (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2005 - 12 B 3.05 -).

  • VG Stuttgart, 14.12.2017 - 14 K 2847/15

    (§ 6 Abs 5 S 3 VerpackVjuris: VerpackV 1998) als wirksame Ermächtigungsgrundlage;

    Ebenso sind die Handlungsmöglichkeiten des Verordnungsgebers in der Ermächtigungsnorm hinreichend bestimmt, nämlich zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 KrW-/ AbfG - also zur Konkretisierung der Produktverantwortung - zu bestimmen, dass Hersteller und Vertreiber bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2005 - OVG 12 B 3.05 -, juris, Rn. 84).
  • VG Stuttgart, 14.12.2017 - 14 K 2860/15

    Duales System; Entsorgung von Leichtverpackungen; Sicherheitsleistung;

    Ebenso sind die Handlungsmöglichkeiten des Verordnungsgebers in der Ermächtigungsnorm hinreichend bestimmt, nämlich zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 KrW-/ AbfG - also zur Konkretisierung der Produktverantwortung - zu bestimmen, dass Hersteller und Vertreiber bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2005 - OVG 12 B 3.05 -, juris, Rn. 84).
  • VG Halle, 26.11.2013 - 2 A 197/13

    Auflage gegenüber einem Betreiber eines Dualen Systems nach der

    Die Pflicht zur Abfallvermeidung bestimmt sich nach § 5 KrW-/AbfG unter anderem auch nach den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2005, OVG 12 B 3.05, zitiert aus juris, Rn. 84).
  • VG Münster, 11.12.2009 - 1 K 2338/08

    Rechtmäßigkeit einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbots; Anforderungen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 15/85 -, BVerwGE 77, 70; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 12 B 3.05 -, juris; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, § 113 VwGO Rn. 96.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht