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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05 (https://dejure.org/2006,3986)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 12 B 9.05 (https://dejure.org/2006,3986)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2006 - 12 B 9.05 (https://dejure.org/2006,3986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Flüchtlings nach Afghanistan; Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Abschiebung in das Heimatland; Voraussetzungen für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Afghanistan, hezb-i-islami, Kabul, Kommunisten, DVPA, Khad, Mitglieder, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage, Kriminalität, Situation bei Rückkehr, Versorgungslage, Wohnraum, RANA-Programm, Flüchtlingslager, medizinische Versorgung

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 90
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5161/04

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Die Bewertung dieser Umstände erlaubt zur Überzeugung des Senats nicht den Schluss, prinzipiell jeder aus Westeuropa zurückkehrende Flüchtling habe mit der für eine verfassungskonforme Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, in Kabul alsbald Opfer eines lebensbedrohlichen kriminellen Übergriffs zu werden (so auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, UA S. 14).

    dd) Nach allem lässt sich bei wertender Gesamtschau der maßgeblichen Gefährdungskriterien (hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 S. 123, 124) nicht feststellen, dass auch gesunde Männer mittleren Alters bei ihrer Abschiebung nach Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind (so auch OVG Münster, Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - S. 9 ff. UA; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A - zit. nach juris S. 4 f.).

    Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass von einer so hohen Sterblichkeitsrate auch unter erwachsenen Bewohnern Kabuls, wie sie sich als Konsequenz aus der Bewertung des Zeugen Dr. Danesch ergeben würde, nicht auch von den sonstigen fachkundigen Stellen berichtet worden wäre (vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2006, a.a.O. S. 18 der UA).

  • BVerwG, 04.02.2004 - 1 B 291.03

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Darlegung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Nach dessen Satz 1 soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn landesweit (hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 S. 123, 124) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

    Die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 S. 123 f.) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa Beschluss vom 16. September 2004 - 1 B 132.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80 S. 133 f.).

    dd) Nach allem lässt sich bei wertender Gesamtschau der maßgeblichen Gefährdungskriterien (hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 S. 123, 124) nicht feststellen, dass auch gesunde Männer mittleren Alters bei ihrer Abschiebung nach Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind (so auch OVG Münster, Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - S. 9 ff. UA; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A - zit. nach juris S. 4 f.).

  • OVG Hamburg, 11.04.2003 - 1 Bf 104/01

    Afghanistan, Hazara, Gebietsgewalt, Verfolgungsbegriff, Quasi-staatliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    dd) Nach allem lässt sich bei wertender Gesamtschau der maßgeblichen Gefährdungskriterien (hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 S. 123, 124) nicht feststellen, dass auch gesunde Männer mittleren Alters bei ihrer Abschiebung nach Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind (so auch OVG Münster, Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - S. 9 ff. UA; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A - zit. nach juris S. 4 f.).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 27.03

    Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Auf eine Rückkehrmöglichkeit seiner Frau oder seiner Kinder kommt es für die Frage, ob dem Kläger selbst Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist, nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 - Buchholz 402.240 § 53 Nr. 78 S. 129 f.).
  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Eine extreme Gefahrenlage liegt vielmehr etwa auch dann vor, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Tod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darf nur erfolgen, sofern dem Ausländer nicht bereits anderweitig hinreichender Schutz vor einer Abschiebung zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).
  • VGH Hessen, 13.10.2005 - 8 UE 1274/04

    Familienasyl; Widerruf; Afghanistan; Verfestigung der Lebensverhältnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Ob der für den Kläger maßgebliche hessische Erlass vom 27. Juli 2005 (Hessischer Staatsanzeiger 34/2005, S. 3258) in seiner praktischen Umsetzung in Hessen dem Kläger wegen des Zusammenlebens mit seiner Familie bereits einen mit dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. § 60 a Abs. 1 AufenthG gleichwertigen Schutz vermittelt (so Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 8 UE 1274/04.A -, S. 15 f. des BA), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen.
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr in diesem Sinne ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie - auch - durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - BVerwGE 108, 77, 82).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Erheblich ist die Gesundheitsgefahr in diesem Sinne, wenn der Tod, eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist, konkret, wenn dies alsbald nach der Rückkehr droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383, 387 zu § 53 Abs. 6 AuslG).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
    Auch im Falle bereits erlittener Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit kann eine konkrete Gefahr in diesem Sinne nur angenommen werden, wenn sie dem Ausländer im Falle der Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 330 zu § 53 Abs. 6 AuslG).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 121.04

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Darlegungsanforderungen bei der

  • VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01

    Abschiebungsschutz für afghanischen Paschtunen und DVPA-Mitglied;

  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 B 132.04

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 25.10.1999 - 9 B 167.99

    Prognose der Situation im Heimatstaat im Falle der Abschiebung eines Ausländers -

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

    Das ist bei einer allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Fall, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Bedrängnis geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (OVG B-B, 12 B 9.05, juris).

    Soweit die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 UE 1913/06.A, juris) eine extreme Gefahr für junge, alleinstehende, arbeitsfähige, männliche Rückkehrer in Kabul verneinen, beruhen sie weder auf dem vom Senat eingeholten Gutachten Dr. Bernt Glatzers noch auf der Vernehmung der Sachverständigen Dr. med.

    Diese Versorgungssituation wird auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen in wesentlichem Umfang verbessert (vgl. auch HessVGH, 8 UE 1913/06.A., juris; OVG B-B, 12 B 9.05, juris).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) für männliche Flüchtlinge mittleren Alters im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Regel keine extremen allgemeinen Gefahren sieht, lagen der Entscheidung tatsächliche Besonderheiten in der Person des Klägers zugrunde, der aus einer wohlhabenden Familie mit einflussreichen Kontakten auch in Kabul stammte, was auf den Kläger im vorliegenden Verfahren nicht zutrifft.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Diese Versorgungssituation wird auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen in wesentlichem Umfang verbessert (vgl. auch HessVGH, 8 UE 1913/06.A., juris; OVG B-B, 12 B 9.05, juris).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) für männliche Flüchtlinge mittleren Alters im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Regel keine extremen allgemeinen Gefahren sieht, lagen der Entscheidung tatsächliche Besonderheiten in der Person des Klägers zugrunde, der aus einer wohlhabenden Familie mit einflussreichen Kontakten auch in Kabul stammte (...).

  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

    Mit einem am 11. September 2006 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Bezugnahme auf den vom Kläger angegriffenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie auf ihren Zulassungsantrag unter Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2006 - OVG 12 B 9.05 u.a. - die Auffassung vertreten, dass weder die Sicherheitslage in K. noch die Versorgungslage dort für gesunde Männer im Alter des Klägers eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG rechtfertigten.

    Damit schließt sich der Senat erneut der von Oberwaltungsgerichten - soweit ersichtlich - bisher einheitlich vertretenen Ansicht an (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 -, juris Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04. A. -, juris Rdnr. 25; Sächs. OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 -, AuAS 2007, 5, juris Rdnr. 23).

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