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   VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155   

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VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155 (https://dejure.org/2003,16047)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2003 - 12 B 99.2155 (https://dejure.org/2003,16047)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 12 B 99.2155 (https://dejure.org/2003,16047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz der für ein Kind nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ausbezahlten Leistungen; Leben des Kindes bei einem seiner Elternteile als Voraussetzung für die Zahlung der Unterhaltsleistungen ; Mitteilungspflicht der Eltern hinsichtlich der Unterbringung des Kindes im ...

  • Judicialis

    UVG § 5 Abs. 1; ; BGB § 852 a.F.; ; AGBGB Art. 71 a.F.; ; SGB I § 45; ; SGB X § 113 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 840 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 23.10.2001 - 12 B 00.2737
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155
    Der Senat nimmt gemäß § 130 b Satz 2 VwGO zudem auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil Bezug, soweit das Verwaltungsgericht eine Fahrlässigkeit der Klägerin im Hinblick auf den Kalendermonat Juli 1993 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG und im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30. April 1994 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG bejaht hat (vgl. dazu auch BayVGH vom 23.10.2001 Az. 12 B 00.2737).

    Die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG (vgl. BayVGH vom 23.10.2001 Az. 12 B 00.2737).

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155
    Denn die Zurechnung des Wissens der Meldestelle zu Lasten der zuständigen Bewilligungsstelle setzt ebenso wie eine Informationsabfragepflicht der Bewilligungsstelle bei der Meldestelle voraus, dass solche Verpflichtungen einer ordnungsgemäßen Organisation der Beklagten entsprechen (vgl. BGH vom 2.2.1996 BGHZ 132, 30/37).
  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155
    Es muss nach der ordnungsgemäßen internen Organisation der juristischen Person zwischen den verschiedenen Dienststellen ein Informationsaustausch möglich und naheliegend sein (vgl. z.B. den dem Urteil des BGH vom 18.1.1994, NJW 1994, 1150, zugrundeliegenden Fall, wonach die Kenntnis des Bediensteten einer juristischen Person, der innerhalb seines Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befasst und insoweit ihr Wissensvertreter ist, die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht darauf in Lauf setzt, dass für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eine andere Abteilung zuständig ist).
  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 16.97

    B: Bewilligungsbescheid, Aufhebung des - bei Heranziehung Dritter zu Kostenersatz

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Voraussetzung in den Fällen des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG bei der Pflicht Dritter zum Ersatz schuldhaft verursachter Kosten der Sozialhilfe angenommen (Urteil vom 20.11.1997 BVerwGE 105, 374).
  • VGH Bayern, 10.09.1998 - 12 ZB 97.2588
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155
    Maßgeblich ist daher, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer im wesentlichen für die Pflege, für die Verköstigung, Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. BayVGH vom 10.9.1998, 12 ZB 97.2588).
  • VGH Bayern, 19.12.2000 - 12 B 98.3388
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155
    Vielmehr regelt die Vorschrift einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts (vgl. Urteile des Senats vom 19.12.2000 Az. 12 B 98.3388 und vom 2.2.2001 Az. 12 B 99.1753).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 4.92

    BAföG - Geltendmachung von Ersatzansprüchen - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 99.2155
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht für den Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG, der inhaltlich § 5 Abs. 1 UVG entspricht, ausdrücklich anerkannt (vgl. Urteil vom 25.11.1992 NJW 1993, 2328).
  • OVG Sachsen, 17.11.2005 - 5 B 553/04

    Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss bei Wiederverheiratung

    Während es sich bei dem auf die Beklagte nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater weiterhin um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (vgl. Helmbrecht, a.a.O., § 7 RdNrn. 5 und 8), stellt § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts gegen denjenigen Elternteil dar, der durch die falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Jugendamt die ungerechtfertigte Vorausleistung an das Kind bewirkt hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.7.2003 - 12 B 99.2155 -, FEVS 55, 138; VG Stuttgart, Urt. v. 23.2.2001 - 19 K 1829/00 -, JAmt 2001, 375 [376]; VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.1998 - 8 K 1047/98 -, juris RdNr. 29).
  • VG Augsburg, 19.05.2009 - Au 3 K 08.1495

    Rückforderung von Unterhaltungsvorschussleistungen; Leistungshöchstdauer;

    Er ist quasi-deliktischer Natur (vgl. BayVGH vom 24.7.2003, 12 B 99.2155 unter Verweis auf vorhergehende Urteile vom 19.12.2000, 12 B 98.3388 und vom 2.2.2001, 12 B 99.1753; vgl. auch BVerwG vom 25.11.1992, NJW 1993, 2328 für den Fall des § 47 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, welcher inhaltlich § 5 Abs. 1 UVG entspricht).

    Unabhängig davon, ob in Fällen vorliegender Art Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung oder § 852 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist (offen gelassen BayVGH vom 24.7.2003, 12 B 99.2155, zit. nach Juris) war der verbleibende Ersatzanspruch weder erloschen noch verjährt.

  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 21.759

    Leben des Kindes bei einem Elternteil iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

    Eine Alleinerziehung liegt dann vor, wenn die Sorge eines Elternteils nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominiert (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 24.7.2003 - 12 B 99.2155 - juris Rn. 10; B.v. 10.9.1998 - 12 ZB 97.2588 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 2; B.v. 22.4.2016 - 12 C 15.2382 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 28.1.2021 - W 3 K 19.39 - BeckRS 2021, 7777 Rn. 23; U.v. 7.7.2011 - W 3 K 11.170 - juris Rn. 40; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 59 f. m.w.N.).
  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 20.471

    Ersatzpflicht für Unterhaltsvorschussleistungen bei nach ausländischem Recht

    Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Abs. 1 BGB (BayVGH, U.v. 24.7.2013 - 12 B 99.2155 - BeckRS 2003, 15266 Rn. 22 ff.; Grube, UVG, § 5 Rn. 24).
  • VG Gießen, 26.04.2013 - 7 K 462/13

    Rückzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Denn bei dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG i.V.m. § 3 UVG (Weiterzahlung nach Erreichen der Höchstdauer) handelt es sich nicht um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts quasi-deliktischer Natur, der eine auf einer unerlaubten Handlung basierende öffentlich-rechtliche Sonderverbindung zwischen dem die Ersatzpflicht treffenden Elternteil und dem jeweils geschädigten Leistungsträger schafft (so aber VG Augsburg, a.a.O., Rz. 28 f. in juris; von einem in § 5 UVG geregelten eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts geht auch Bay.VGH, 24.07.2003 - 12 B 99.2155 - aus).
  • VG Würzburg, 07.07.2011 - W 3 K 11.170

    Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG

    Maßgeblich ist daher, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (ständige Rechtsprechung etwa des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 24.07.2003, Az.: 12 B 99.2155, juris, B.v. 10.09.1998, Az.: 12 ZB 97.2588, juris; B.v. 16.02.2007, Az.: 12 C 06.3229, juris).
  • VG Aachen, 01.07.2013 - 2 K 2242/12

    Rechtliche Ausgestaltung einer Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht danach ebenfalls nicht, wenn das Kind bei seinen Großeltern lebt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 99.2155 - und Beschluss vom 14. Mai 2003 - 12 ZB 03.635 - VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Mai 2008 - 15 A 251/07 - VG Ansbach, Urteil vom 5. Januar 2006 - AN 14 K 05.01593 -, jeweils juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 48;.
  • VG Würzburg, 05.07.2011 - W 3 K 10.1104

    Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG

    Maßgeblich ist daher, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (ständige Rechtsprechung etwa des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 24.07.2003, Az.: 12 B 99.2155, juris; B.v. 10.09.1998, Az.: 12 ZB 97.2588, juris; B.v. 16.02.2007, Az.: 12 C 06.3229, juris).
  • VG Würzburg, 28.01.2021 - W 3 K 19.39

    Kindesmutter, Unterhaltsvorschußgesetz, Kindesvater, Umgangsvereinbarung,

    Eine Alleinerziehung liegt dann vor, wenn die Sorge eines Elternteils nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominiert (ständige Rechtsprechung etwa des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 24.7.2003 - 12 B 99.2155 - juris, B.v. 10.9.1998 - 12 ZB 97.2588 - juris; B.v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris; vgl. Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 59, 60 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.708

    Gewährung eines Unterhaltsvorschusses

    Maßgeblich ist daher, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer im wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (BayVGH vom 16.2.2007 Az. 12 C 06.3229 ; vom 24.7.2003 Az. 12 B 99.2155, FEVS 2004, 138).
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