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   VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489   

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VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489 (https://dejure.org/2003,19597)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2003 - 12 B 99.3489 (https://dejure.org/2003,19597)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2003 - 12 B 99.3489 (https://dejure.org/2003,19597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes des Hilfeempängers; Passivlegitimation für einen Erstattungsanspruch unter mehreren Sozialhilfeträgern aufgrund Umzug des Hilfeempfängers; Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für Hilfen an ...

  • Judicialis

    VwGO § 127 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; ; VwGO § ... 154 Abs. 3; ; VwGO § 155 Abs. 1 Satz 3; ; BSHG § 11 Abs. 1 Satz 2; ; BSHG § 107; ; BSHG § 111 Abs. 2; ; AGBSHG Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    Bei Überschreiten der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten, und zwar auch dann, wenn bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erneut erreicht wird (vgl. BVerwG vom 19.12.2000, BVerwGE 112, 294).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.12.2000, a.a.O.), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der gesamte Kostenbetrag auch dann zu erstatten, wenn, wie hier, bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums die nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erreichen.

  • VGH Bayern, 11.02.2002 - 12 B 99.3697
    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschlüsse vom 11.2.2002 Az. 12 B 99.3697 und vom 11.2.2002, Az. 12 B 00.420) nicht fest.

    Die Verweisung auf § 103 Abs. 3 BSHG ist zwar missverständlich, im Hinblick darauf, dass es dem Landesgesetzgeber aber nur um eine zeitliche Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe geht, dahin auszulegen, dass keine über Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d Nr. 2 Halbsatz 1 AGBSHG hinausgehende sachliche Zuständigkeit begründet wird (so bereits BayVGH vom 11.2.2002 Az. 12 B 99.3697).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02

    Kostenerstattung bei Umzug; Erstattungspflicht bei Umzug.

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    a) Der Beklagte und nicht der Beigeladene ist für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert, weil erstattungspflichtig nach § 107 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt wäre (BVerwG vom 13.3.2003 BVerwG 5 C 10.02 DVBl 2003, 1003 = NDV-RD 2003, 75 = NVwZ-RR 2003, 570).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    Die sonstigen Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Beklagten dem Grunde nach liegen vor, insbesondere ist der Wechsel von Spätaussiedlern aus einem staatlichen Übergangswohnheim in eine Mietwohnung ein Umzug im Sinne des § 107 BSHG (vgl. BVerwG vom 18.3.1999 FEVS 49, 434 = BayVBl 2000, 89 = NVwZ-RR 1999, 583 = NDV-RR 1999, 73 mit kritischer Anmerkung von Zeitler; vgl. auch BVerwG vom 7.10.1999, FEVS 51, 385).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    "Förderung der Familie" gezahltes Kindergeld; Frage der Weitergabe des Geldes an

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, das materielle Recht sich bereits während des Leistungszeitraums ändert (so ausdrücklich NdsOVG vom 14.8.2002 NDV-RD 2003, 12 im Anschluss an OVG NRW vom 29.5.2001 ZfSH/SGB 2002, 20 = FEVS 53, 273).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 1603/97

    Befreiung von den Vorschriften einer Landschaftsschutzverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    Andernfalls wäre kaum Raum mehr für den Anwendungsbereich der vom Gesetz vorgesehenen Anschließung, auch wenn im Grundsatz das unselbstständige Anschlussrechtsmittel nur im Rahmen der Zulassung des Hauptrechtsmittels zulässig ist und das Anschlussrechtsmittel keinen anderen Streitgegenstand betreffen darf als das Hauptrechtsmittel selbst (vgl. BayVGH vom 20.5.1996 NVwZ-RR 1998, 9; VGH BW vom 29.7.1999 VBlBW 2000, 117; Meyer-Ladewig, a.a.O., RdNrn. 5, 6 zu § 127; Eyermann/Happ, a.a.O., RdNr. 7 zu § 127).
  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 34.02

    Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs"; Kostenerstattung,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    a) Der Beklagte und nicht der Beigeladene ist für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert, weil erstattungspflichtig nach § 107 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt wäre (BVerwG vom 13.3.2003 BVerwG 5 C 10.02 DVBl 2003, 1003 = NDV-RD 2003, 75 = NVwZ-RR 2003, 570).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 11.94

    Unselbständige Anschlußberufung - Identität der Gegenstände von (Haupt-)Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    Die "nach Ablauf der Berufungsfrist" eingelegte "unselbstständige" Anschlussberufung ermöglicht es dem Kläger, der selbst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt hat, dem Berufungsantrag des Beklagten mit eigenen Anträgen entgegenzutreten, die über die bloßen Anträge auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten hinausgehen (vgl. BVerwG vom 8.12.1995 BVerwGE 100, 105 = NVwZ 1996, 803; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNrn. 3 f. zu § 127).
  • VGH Bayern, 20.05.1996 - 2 B 94.1513
    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    Andernfalls wäre kaum Raum mehr für den Anwendungsbereich der vom Gesetz vorgesehenen Anschließung, auch wenn im Grundsatz das unselbstständige Anschlussrechtsmittel nur im Rahmen der Zulassung des Hauptrechtsmittels zulässig ist und das Anschlussrechtsmittel keinen anderen Streitgegenstand betreffen darf als das Hauptrechtsmittel selbst (vgl. BayVGH vom 20.5.1996 NVwZ-RR 1998, 9; VGH BW vom 29.7.1999 VBlBW 2000, 117; Meyer-Ladewig, a.a.O., RdNrn. 5, 6 zu § 127; Eyermann/Happ, a.a.O., RdNr. 7 zu § 127).
  • BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01

    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
    a) Der Beklagte und nicht der Beigeladene ist für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert, weil erstattungspflichtig nach § 107 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt wäre (BVerwG vom 13.3.2003 BVerwG 5 C 10.02 DVBl 2003, 1003 = NDV-RD 2003, 75 = NVwZ-RR 2003, 570).
  • VGH Bayern, 11.02.2002 - 12 B 00.420
  • BVerwG, 07.10.1999 - 5 C 21.98

    Streit über die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Anspruch auf

  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

    Andernfalls wäre kaum Raum mehr für den Anwendungsbereich der vom Gesetz vorgesehenen Anschließung, auch wenn im Grundsatz das unselbstständige Anschlussrechtsmittel nur im Rahmen der Zulassung des Hauptrechtsmittels zulässig ist und das Anschlussrechtsmittel keinen anderen Streitgegenstand betreffen darf als das Hauptrechtsmittel selbst (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. September 2003 - 12 B 99.3489 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.02.2004 - 12 B 03.1941

    Sozialhilfe - Erstattung der Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt in einer

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Urteil vom 25. September 2003, Az. 12 B 99.3489, seine gegenteilige Auffassung aufgegeben und sich insoweit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 107 BSHG angeschlossen.
  • LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 237/10

    Spätaussiedler im Sinne des Art. 7 Abs. 1d Nr. 2 AGBSHG in der bis zum 31.12.2004

    Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG sei der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts, der für die nach einem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn die Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes umgezogen wären (BVerwG, U.v. 13.03.2003, 5 C 10.02; BayVGH, U.v.25.09.2003, 12 B 99.3489).
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