Rechtsprechung
BSG, 07.11.1995 - 12 BK 91/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beitragspflicht - Beamter - Beurlaubung - Dienstbezüge - Wegfall
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 05.05.1993 - S 10 KR 2453/91
- BSG, 07.11.1995 - 12 BK 91/94
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - beurlaubter Berufssoldat - Ausübung …
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus (…BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 8, 10 und Beschluss vom 7. November 1995, 12 BK 91/94, DBlR 4265 AFG § 169 = USK 95157).Auch sie begründet nämlich beamtenrechtliche Anwartschaften auf freie Heilfürsorge und Fortzahlung der Bezüge nicht in der erforderlichen Weise zeitgleich ("aktuell") und kann damit nicht zum sachlichen Vorrang der anderweitigen Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung führen (Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO).
Die akzessorische Verbindung von Soldatenstatus mit adäquater Absicherung des Soldaten für den Krankheitsfall und Krankenversicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V schließt gleichzeitig eine - den Wortlaut überschreitende - sinngemäße Anwendung der Norm auf das private Beschäftigungsverhältnis eines ohne Dienstbezüge beurlaubten Soldaten aus (vgl Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO).
- BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 27/03 R
Beitragspflicht beurlaubter Berufssoldaten in der Arbeitslosenversicherung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus (…BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 8, 10 und Beschluss vom 7. November 1995, 12 BK 91/94, DBlR 4265 AFG § 169 = USK 95157).Auch sie begründet nämlich beamtenrechtliche Anwartschaften auf freie Heilfürsorge und Fortzahlung der Bezüge nicht in der erforderlichen Weise zeitgleich ("aktuell") und kann damit nicht zum sachlichen Vorrang der anderweitigen Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung führen (Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO).
Die akzessorische Verbindung von Soldatenstatus mit adäquater Absicherung des Soldaten für den Krankheitsfall und Krankenversicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V schließt gleichzeitig eine - den Wortlaut überschreitende - sinngemäße Anwendung der Norm auf das private Beschäftigungsverhältnis eines ohne Dienstbezüge beurlaubten Soldaten aus (vgl Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO).