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   VGH Bayern, 31.08.2005 - 12 BV 02.2651   

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VGH Bayern, 31.08.2005 - 12 BV 02.2651 (https://dejure.org/2005,69166)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.08.2005 - 12 BV 02.2651 (https://dejure.org/2005,69166)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. August 2005 - 12 BV 02.2651 (https://dejure.org/2005,69166)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Der bisher zuständige örtliche Jugendhilfeträger bleibt auch dann weiterhin zuständig, wenn bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf lediglich die Art der Hilfe von einer Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) zu einer Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19 SGB VIII) und von dort zu einer Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) zurückwechselt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57 [2006], 415).

    Vielmehr überzeuge hier der Gedanke des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 31. August 2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 (417), wonach die gesetzgeberische Entscheidung bei einem Wechsel auf die Hilfeart "gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder" nach § 19 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit des Erziehungshilfe leistenden Jugendhilfeträgers unberührt zu lassen, erst recht bei einem Wechsel zurück auf die Hilfe zur Erziehung gelten müsse.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 [192] Rn. 22; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]) hinreichend geklärt.

    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19, st. Rspr.; s. auch BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]).

    Die Auffassung des Beklagten, der Gesichtspunkt der "Einheitlichkeit des Hilfeprozesses" vermöge im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit eines bestimmten Trägers nicht zu begründen, steht in offensichtlichem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19), der der Senat folgt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]).

    Der Senat hält daher an seiner im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116) begründeten, nachfolgend nochmals ausdrücklich wiedergegebenen Rechtsauffassung im Beschluss vom 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 (417) weiter fest:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - 12 A 1493/11

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Umzug einer Kindesmutter bzgl.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2005 - 12 BV 02.2651 -, (FEVS 57, 415, juris).
  • VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835

    Kostenerstattung; Zuständigkeit für Anschlussleistung nach Unterbringung in einer

    Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 11. Januar 2012 die Auffassung, dass auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs München vom 31. August 2005 (12 BV 02.2651) eine Zuständigkeit der Beklagten nicht vorliege.

    Dem gegenüber geht der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2005 (12 BV 02.2651) davon aus, dass der bisher zuständige örtliche Träger auch dann weiterhin zuständig bleibt, wenn lediglich die Art der Hilfe von der Hilfe nach § 19 SGB VIII zu einer Hilfe zur Erziehung, hier nach §§ 27, 34 SGB VIII, zurückwechselt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2007 - 12 A 3371/05
    Auch wenn man aber dieser Auffassung nicht folgen und von der Einheitlichkeit und Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung ausgehen wollte, vgl. den Fall des BayVGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415.
  • VG Bayreuth, 03.12.2012 - B 3 E 12.869

    Beginn der Leistung; zuständigkeitsändernder Beginn einer neuen Leistung bei

    Das gilt erst recht, wenn sich der Wechsel der Hilfeform innerhalb derselben Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII vollzieht (BVerwG vom 19.10.2011 a.a.O Rn. 30; siehe auch BayVGH Beschl. v. 31.08.2005 Az.: 12 BV 02.2651 Rn. 23).".

    Eine Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass die Umstellung der Hilfe von der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 19 SGB VIII auf Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege ab 31.07.2012 keine neue Leistung in oben dargelegtem Sinne darstellt, weil die neue Hilfe nahtlos an die bisherige anknüpfte und ein unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf bestand bzw. besteht (siehe schon BayVGH Beschl. vom 31.08.2005 Az.: 12 BV 02.2651 Rn. 52 zu § 86 b Abs. 3 SGB VIII: "Wenn schon der Wechsel auf die Hilfeart "gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder" nach § 19 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit des Erziehungshilfe leistenden Jugendhilfeträgers unberührt lässt, dann besteht keinerlei Anlass, den Wechsel zurück auf die Hilfe zur Erziehung als Grund für einen Zuständigkeitswechsel anzuerkennen"; siehe dazu mit nicht nachvollziehbarer Kritik OVG Münster, Beschl. v. 19.10.2011 Az.: 12 A 1493/11 Rn. 14).

  • VG Magdeburg, 13.12.2017 - 6 A 45/17

    Gewährung von Hilfen zur Erziehung gem. SGB VIII (juris: SGB 8)

    Der bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Beschluss vom 31.08.2005 (Aktenzeichen: 12 BV 02.2651) davon aus, dass der bisher zuständige örtliche Träger auch dann weiterhin zuständig bleibe, wenn lediglich die Art der Hilfe nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII wechsele.
  • VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998

    Kinder- und Jugendhilferecht

    Dass der Gesetzgeber in Fällen wie hier, in denen nur die Art der Hilfe wechselt, einen Wechsel der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers vermeiden will (BayVGH vom 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 - FEVS 57, 415 ff.), ergibt sich beispielsweise aus der Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII, der den umgekehrten Fall des Wechsels von einer Hilfe zur Erziehung zu einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ausdrücklich regelt.
  • VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 15.698

    Kostenerstattung für geleistete Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Wechsel

    Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung den Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2005, Az. 12 BV 02.2651, sowie das DIJuF Rechtsgutachten vom 01.09.2013.
  • VGH Bayern, 07.11.2019 - 12 ZB 17.951

    Erstattung von Jugendhilfekosten

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 - FEVS 57, 415 [417 f.], B.v. 21.10.2013 - 12 ZB 13.2139 - unveröffentlicht; hierzu auch VG Bayreuth, U.v. 15.12.2016 - B 3 K 16.365 - unveröffentlicht) bleibt die nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII bestimmte Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers auch für daran anschließende Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung bestehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt, die auf einem qualitativ unverändert fortbestehendem Hilfebedarf des jungen Menschen beruht.
  • VG Düsseldorf, 04.05.2011 - 19 K 9035/10

    Erstattung von in Form einer Erziehungsbeistandschaft geleisteten

    Zur Begründung bezog sie sich auf die Begründung eines Beschlusses des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2005 -12 BV 02.2651 -, in dem dargelegt wurde, dass ein Wechsel der Hilfearten nicht zu einem Wechsel von Zuständigkeiten führe.
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