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   VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908   

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VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908 (https://dejure.org/2008,19852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.05.2008 - 12 BV 07.2908 (https://dejure.org/2008,19852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - 12 BV 07.2908 (https://dejure.org/2008,19852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzBedürfnisermittlung; Bedarfsplanung; Bedarfsanerkennung; Gastkinderreglung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kindbezogene Förderung nach dem Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG) für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung; Begrenzung des Förderanspruchs auf Kinder ...

  • Judicialis

    BayKiBiG Art. 7 Abs. 1 Satz 1; ; BayKiBiG Art. 7 Abs. 2; ; BayKiBiG Art. 18 Abs. 1; ; BayKiBiG Art. 22 Abs. 1; ; BayKiBiG Art. 22 Abs. 2; ; BayKiBiG Art. 23 Abs. 1

  • blv-kita.de PDF

    BayKiBiG Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 1
    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Bedürfnisermittlung, Bedarfsplanung, Bedarfsanerkennung, Gastkinderreglung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergartenrecht; Heimrecht: Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Bedürfnisermittlung; Bedarfsplanung; Bedarfsanerkennung; Gastkinderreglung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01

    Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
    Indem Art. 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayKiBiG (lediglich) auf einen örtlichen Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG abstellt, verlangt er nicht zwingend, dass die Aufenthaltsgemeinde ausdrücklich einen solchen Bedarf feststellt (so aber Brandenburg/Schwemer, Das neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 1. Aufl. 2005, Seite 100; siehe im Übrigen auch BVerwG vom 25.4. 2002 BVerwGE 116, 226 = FEVS 54, 49 zu §§ 74, 80 SGB VIII) und bekannt gibt.

    Die Bedarfsbewertung der Gemeinde hat mithin zuerst die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, wonach beispielsweise - anders als bei Krippenplätzen - ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht (§ 24 Abs. 2 SGB VIII; BVerwG vom 25.4. 2002 a.a.O.), integrative Plätze besonders zu beachten sind (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG) und den Gemeinden die Zielvorgabe der Bedarfsdeckung gegeben ist (so Jung/Lehner, a.a.O., RdNr. 48).

    Folge ist hier, dass sich der Anspruch auf kindbezogene Förderung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet und eine Beteiligung an den Investitionskosten vom Gesetz nicht vorgesehen ist (siehe auch BVerwG vom 25.4. 2002, a.a.O., zu § 74 SGB VIII).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 5 C 19.99

    Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Bedarf, Vorhaltung von

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
    Die Aufenthaltsgemeinde hat deshalb auch die Möglichkeit, die geltend gemachten Bedürfnisse der Eltern und Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote zu bewerten und so zu einer normativen Bedarfsbestimmung zu kommen (siehe dazu BVerwG vom 27.1. 2000 BVerwGE 110, 320 = FEVS 51, 347 zu § 24 SGB VIII).
  • VGH Bayern, 23.08.2006 - 12 CE 06.1468

    Förderung einer Kinderbetreuungseinrichtung - Bedarf

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
    Trifft die Gemeinde als Ergebnis einer politischen Entscheidungsfindung (siehe dazu Dunkl/Eirich, Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 1. Aufl. 2006, Art. 7 Anm. 1.4) eine solche planerische Entscheidung als Grundlage für die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG, so ist diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa BayVGH vom 23.8. 2006 Az. 12 CE 06.1468).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 8 B 24.97

    Vorrang des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden gegenüber dem aus Art. 6 Abs. 2

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
    Erst die sich hieran anschließende Frage, ob dieser elterlichen Entscheidung ein konkreter Leistungsanspruch des einzelnen Einrichtungsträgers folgt, obliegt der Entscheidung des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwG vom 25.2. 1997 Az. 8 B 24/97 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 107/117).
  • BVerwG, 16.10.1987 - 4 C 35.85

    Rechtsmittelbefugnis und Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines Beigeladenen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
    1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der isoliert gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und von einer Klagebefugnis der Klägerin (siehe dazu BVerwG vom 16.10.1987 NVwZ 1988, 1120) ausgegangen.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
    Erst die sich hieran anschließende Frage, ob dieser elterlichen Entscheidung ein konkreter Leistungsanspruch des einzelnen Einrichtungsträgers folgt, obliegt der Entscheidung des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwG vom 25.2. 1997 Az. 8 B 24/97 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 107/117).
  • VG Regensburg, 27.01.2009 - RN 3 K 08.00512

    Eine Gemeinde kann einen Antrag auf Bedarfsfeststellung für außerhalb ihres

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene einen Anspruch auf die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit hatte, weil das Ermessen der Klägerin auf Null reduziert war, wofür freilich viel spricht (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 Az. 12 BV 07.2908).

    Die elterliche Entscheidung, ob und welche Kindertageseinrichtung das Kind besuchen soll, entspringt dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Personensorgerecht (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O. und Az. 12 BV 07.2909, BayVBl. 2008, 534/536).

    Wenn eine solche nicht durchgeführt wurde, gilt der zu Tage getretene Bedarf als konkludent genehmigt (vgl. BayVGH vom 5.11.2008 Az. 12 ZB 08.505 und vom 5.5.2008 a.a.O.).

    Eine solche genügt jedoch nicht für eine ordnungsgemäße Ablehnung des Bedarfs (vgl. hierzu BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.).

    Es ist einer Gemeinde nämlich bereits verwehrt, den ermittelten Bedürfnissen der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote alleine mit dem Hinweis auf die finanzielle Belastung entgegenzutreten, denn die finanziellen Folgen kommen erst auf der Stufe der Bedarfsnotwendigkeit zum Tragen, weil sich die Pflichtaufgabe der Gemeinde, notwendige Plätze im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG), erst an die Bedarfsfeststellung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG anschließt (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.).

    Bei einem dauerhaft nachgefragten Bedarf ist dies die vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.).

    Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bedarfsfeststellung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG nur örtlich vorhandene Angebote zu berücksichtigen sind, finden sich im Gesetz nicht (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.).

    Daher sieht die Rechtsprechung die Gastkinderregelung als im Vergleich zu Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG subsidiäre Lösung an, wenn nicht zu erwarten ist, dass ortsansässige Eltern den oder die Plätze dauerhaft in Anspruch nehmen (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.).

    Zur Klarstellung und Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht erneut darauf hin, dass viel dafür spricht, dass das Ermessen der Klägerin nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG für die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von neun Betreuungsplätzen im Kinderhort des Beigeladenen für die streitgegenständlichen Jahre auf Null reduziert war (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.07.2008 - 12 ZB 08.491

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der

    Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 5.5.2008 Az. 12 BV 07.2909, 12 BV 07.2908 und 12 BV 07.3085) zu Recht davon ausgegangen, dass der Entscheidung der Beklagten eine fehlerhafte Bewertung der ermittelten Bedürfnisse zugrunde liegt, weil die Beklagte den Bedarf an Kindergartenplätzen mit Montessori-Pädagogik fehlerhaft gewichtet hat (vgl. dazu Jung/Lehner, BayKiBiG, 1. Aufl. 2007, Art. 7 RdNr. 48).
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