Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.04.2003 - 12 C 03.616 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Gegenstandswerts; Anfechtung einer Überleitungsanzeige ; Privatrechtlicher Anspruch des Sozialhilfeempfängers; Gegenstandswertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ; Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
- Judicialis
BSHG § 90; ; BRAGO § 8; ; BRAGO § 10; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 17 Abs. 1; ; GKG § 17 Abs. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 19.02.2003 - B 3 K 01.959
- VGH Bayern, 10.04.2003 - 12 C 03.616
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 17.07.2000 - 12 C 00.1997
Streitwertbestimmung bei Anfechtungsklage gegen Sozialhilfebescheid
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2003 - 12 C 03.616
Weil sich dieser Bescheid damit nicht auf eine bloße Überleitung beschränkte, sondern den Kläger auch zur Zahlung der dort genannten Beträge unter Angabe des Kassenzeichens aufforderte und der Bescheid auch insoweit mit der Klage angefochten war, bestand kein Anlass, von dem oben ermittelten Gegenstandswert einen Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. BayVGH vom 20.12.1999 BayVBl 2000, 443, und vom 14.7.2000 Az. 12 C 00.1997). - BVerwG, 11.08.1997 - 5 B 158.96
Gegenstandswert bei Anspruchsüberleitung
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2003 - 12 C 03.616
a) Der Gegenstandswert der Anfechtung einer Überleitungsanzeige (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG) bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der übergeleiteten Forderung (vgl. BVerwG vom 11.8.1997 NVwZ-RR 1998, 142 = FEVS 48, 97 = BayVBl 1998, 159). - VGH Bayern, 27.11.2001 - 12 C 01.2815
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2003 - 12 C 03.616
Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Beschluss vom 27.11.2001 Az. 12 C 01.2815).
- OVG Bremen, 10.06.2004 - 2 S 169/04
Gegenstandswert; Anspruchsüberleitung
Soweit demgegenüber in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden ist, der Gegenstandswert der Anfechtung einer Überleitungsanzeige bemesse sich nach der Höhe der übergeleiteten Forderung (BVerwG, B.v.11.08.1997 - 5 B 158/96; BayVGH, B. v. 10.04.2003 - 12 C 03.616, jeweils zitiert n. juris; sowie mit Modifikation Senatsbeschluss vom 30.08.1984 - 2 B 92/84), betrifft diese Rechtsprechung die Überleitung monatlich wiederkehrender bezifferter Leistungen, bei denen entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 GKG der Gegenstandswert mit dem Jahreswert der geschuldeten wiederkehrenden Leistungen zu bemessen bzw. zu begrenzen ist.