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VGH Bayern, 14.08.1996 - 12 CE 96.1751 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00
Freizügigkeit von Spätaussiedlern
Davon geht im Ergebnis auch die fachgerichtliche Rechtsprechung aus (…vgl. Hess. VGH, NVwZ 1986, S. 860 ;… Bad.-Württ. VGH, NDV 1982, S. 365 [juris]; vgl. auch Bay. VGH, 12 CE 96.1751, 14. August 1996 [juris]). - VG Sigmaringen, 29.11.2001 - 6 K 990/00
Zuweisungswidrige Wohnsitznahme von Aussiedlern - Kostenerstattung für …
Vielmehr wird diese Hilfe in der Regel lediglich die Kosten für die Fahrt zum Zuweisungsort bzw. in das Land der Verteilung und die Verpflegungskosten umfassen (Bay. VGH, Beschluss vom 14.08.1996 - 12 CE 96.1751 -, FEVS 47, 77).Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 14.08.1996 (a.a.O.):.
- OVG Thüringen, 29.01.2004 - 3 ZKO 219/01
Kein Vertrauensschutz von Trägern der Sozialhilfe bei rückwirkenden …
Auch der vom Beklagten in das Verfahren eingeführte Beschluss des Bayerischen VGH vom 14. August 1996 - 12 CE 96.1751 - (FEVS 47, 77) kann seine Auffassung nicht stützen.
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2001 - 17 L 289/01
Anspruch eines Asylberechtigten auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt ; …
16; BayVGH, Beschluss vom 14. August 1996 - 12 CE 96.1751 -, FEVS 47, 77; VGH Bd.-Wtt., Beschluss vom 17. Januar 1997 - 6 S 3007/96 -, FEVS 47, 564. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - 12 A 263/05 In diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 1996 - 12 CE 96.1751 -, FEVS 47, 77 (für die vom 1. März 1996 bis zum 30. Dezember 1997 geltende wortgleiche Vorgängerregelung in § 3a Abs. 1 Satz 2 WoZuG).
- OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 4 M 4193/96
Sozialhilfe für Spätaussiedler; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe; …
Die nicht näher begründete Auffassung des VGH München (Urt. v. 14.8.1996 - 12 CE 96.1751), die "nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz" umfasse in der Regel nur die Kosten für die Fahrt zum Zuweisungsort bzw. in das Land der Verteilung und die Verpflegungskosten, gibt dem Senat nicht Anlaß, seine dargelegte, anderslautende Rechtsprechung zu ändern.