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ArbG Koblenz, 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2003 - 5 Sa 90/03
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2003 - 5 Sa 90/03
Anwendbarkeit, Eingruppierung und Nachwirkung von für allgemeinverbindlich …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin - über den erstinstanzlich bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 5.997,56 brutto (nebst Zinsen) hinaus - (weitere) EUR 2.672,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2002 zu zahlen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - (dort Seite 2 ff = Bl. 92 ff d.A.).
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin demgemäß monatliche Restzahlungen - wie aus den Seiten 5 f des Urteils vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - ersichtlich (= Bl. 95 ff d.A.) zugesprochen.
Gegen das (jeweils) am 23.12.2002 zugestellte Urteil vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - haben beide Parteien Berufung eingelegt.
das Urteil des ArbG Koblenz vom 10.12.2002 -12 Ca 1702/02 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 2.672,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen und.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus den vom Arbeitsgericht unter Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe - 12 Ca 1702/02 - (Urteil Seite 4 = Bl. 94 d.A.) genannten, jeweils für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen.
Während dieser Zeit ist die Klägerin - wie bereits vom Arbeitsgericht festgestellt (s. Seite 4 des Urteils vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 -, dort unterl. 2. a) - 2. Absatz - = Bl. 94 d.A.) - als Verkäuferin und Kassiererin im T-M, beschäftigt gewesen (s. dazu das Arbeitszeugnis vom 14.11.1996, Bl. 88 d.A.).