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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - 12 E 658/00   

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https://dejure.org/2002,3942
OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - 12 E 658/00 (https://dejure.org/2002,3942)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.10.2002 - 12 E 658/00 (https://dejure.org/2002,3942)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 (https://dejure.org/2002,3942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil - insoweit bedingte Fahrtkosten des Kindes als notwendiger Lebensunterhalt

  • rechtsportal.de

    Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil - insoweit bedingte Fahrtkosten des Kindes als notwendiger Lebensunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind; Nicht sorgeberechtigter Elternteil; Persönliches Grundbedürfnis des täglichen Lebens; Teil des notwendigen Lebensunterhalts; Sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf; Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit diesem ...

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 1 K 769/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - 12 E 658/00

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2257
  • FamRZ 2003, 1602
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Die Pflicht zur Rückführung und (vorläufigen) Kostenübernahme folgt gleichzeitig aus dem Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das im Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verankerte Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit seinen Eltern (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 -, NJW 2003, 2257).

    Dadurch bedingte Fahrtkosten könnten dann wohl auch - zumindest wenn sie eine Besuchsfahrt betreffen - dem notwendigen Lebensunterhalt des Kindes zuzurechnen sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 -, NJW 2003, 2257), was hier allerdings offenbleiben kann.

    Es konnte hier auch davon ausgegangen werden, dass sich ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des Kindes gegenüber seiner Mutter auf Übernahme der Fahrtkosten nicht alsbald realisieren lassen wird (vgl. zu sog. "bereiten Mitteln": BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112/81 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 -, NJW 2003, 2257).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 7 A 10443/08

    Jugendhilfe; Verpflegungskosten bei Aufenthalt im Elternhaus; ergänzende

    Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil - weshalb auch immer - nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 - NJW 2003, 2257).
  • SG Gotha, 19.11.2008 - S 14 SO 1833/08

    Übernahme von Umgangskosten bzgl. einer bei ihrer Mutter lebenden Tochter;

    Dementsprechend war unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für den laufenden Lebensunterhalt hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 12.11.2007, Az. L 8 SO90/07 ER, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.8.1995, Az.: 5 C 15/94; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.1994, Az.: 24 A 3424/93; Beschluss vom 10.10.2002, Az.: 12 E 658/00) Da es wegen der verfassungsrechtlichen Relevanz des Umgangsrechts - zum einen - außer Frage steht, dass der Staat auch nach der Ablösung des BSHG durch SGB II und XII die Ausübung des Umgangsrecht im Rahmen der ihm obliegenden Sicherung des Existenzminimums gewährleisten muss, und da - zum anderen - wie oben ausgeführt das Konzept des SGB II einer Leistungsgewährung nach jenem Gesetz prinzipiell entgegensteht, schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.11.2006, Az.: b 7b AS 14/06 R; vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 12.11.2007, Az. L 8 SO90/07 ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2006, S 12 AS 4596/06 ER) an, wegen der besonderen Schwierigkeit, den Umgang mit dem eigenen Kind, das mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einen entfernt liegenden Wohnort verzogen ist, über längere Zeit aufrecht zu erhalten, eine atypische Bedarfslage anzunehmen, die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt.
  • SG Dortmund, 23.08.2007 - S 22 AS 17/06

    Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für den Besuch eines Kindes zur Wahrnehmung

    Dementsprechend war unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für den laufenden Lebensunterhalt hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.8.1995, Az.: 5 C 15/94; Oberverwaltungsgericht (OVG) fuer das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.1994, Az.: 24 A 3424/93; Beschluss vom 10.10.2002, Az.: 12 E 658/00).
  • VG Minden, 06.05.2014 - 6 L 305/14
    aber nicht für Fahrtkosten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2002 - 12 E 658/00 -, NJW 2003, 2257 = JAmt 2003, 489 ("rechnen zum sozialhilferechtlich relevanten notwendigen Lebensunterhalt"; dementsprechend auch S. 10 des den vorliegenden Fall betreffenden Beschlusses des OLG I. vom 30.4.2013); Struck, a.a.O., § 18 Rdnr. 31; Grube, a.a.O., § 18 Rdnr. 28.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2002 - 16 B 1635/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung von

    Ausgehend davon, dass der aus der Ausübung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern entstehende Bedarf des nicht sorgeberechtigten Elternteils ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens mit der Folge darstellt, dass die hieraus erwachsenden Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, FamRZ 1995, 86 (87); BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15.94 -, FEVS 46, 89 (92); OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - und Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 -, setzt dies ungeachtet der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen jedenfalls voraus, dass der Hilfe Suchende zu dem Personenkreis zählt, dem nach § 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist.
  • SG Münster, 22.03.2005 - S 12 AS 18/05
    dazu: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994, 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86; BVerwG, Urteil vom 22. August 1995, 5 C 15/94, FEVS 46, 89; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2002, 12 E 658/00, mit weiteren Nachweisen.
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